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Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz des "Japanischen Schnurbaums in der Yorckstr.1" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 57) Naturdenkmalsverordnung Nr. 57 - NatDV vom 07.12.2011

Diese Maßnahmen sind in geeigneter Weise unverzüglich und schriftlich spätestens eine Woche nach der Durchführung der – Untere Naturschutzbehörde – anzuzeigen. § 5 Genehmigung (1) Die – Untere Naturschutzbehörde – kann im Einzelfall eine Ausnahme von den Verboten des § 3 dieser Verordnung erteilen, wenn dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich ...

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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Notwohnanlagen der Stadt Regensburg (Notwohnanlagen-Gebührensatzung – Notw.-GS) vom 24. Oktober 2024

Die Pauschale für Strom ist zusammen mit der Nutzungsgebühr monatlich zur Zahlung fällig. § 5 Entstehung der Gebührenpflicht Die Gebührenpflicht entsteht erstmals mit der Aufnahme in die Notwohnung und danach mit dem ersten Tag jeden Monats (Kalendermonat), solange das Benutzungsverhältnis andauert.

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Verordnung der Stadt Regensburg über das Naturdenkmal "Säuleneiche" vom 14. Mai 1992

Die Bepflanzung mit Stauden und Sträuchern im Schutzbereich. § 5 Genehmigung (1) Die - Untere Naturschutzbehörde - kann im Einzelfall eine Ausnahme von den Verboten des § 3 erteilen, wenn überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls die Genehmigung erfordern oder das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen im Sinne des ...

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Verordnung über das Naturdenkmal "Baumensemble Hängebuche-Blutbuche" vom 02. April 1992

§ 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 Ziffern 1 bis 6 in dieser Verordnung zuwiderhandelt. (2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer ...

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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Musischen Früherziehung der Stadt Regensburg (Musische Früherziehung - Gebührensatzung - MFEGS) vom 12. April 2016

. § 4 Gebührenmaßstab Bemessungsgrundlage für die Kursgebühren sind die Art und Dauer der belegten Kurse der Musischen Früherziehung. § 5 Gebührensatz (1) Die Gebühr für den Besuch der Musischen Früherziehung in einem Besuchsjahr beträgt ab 1.

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Verordnung über das "Naturschutzgebiet am Keilstein" in der Gemarkung Schwabelweis, Kreis Regensburg vom 28. März 1939

(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung von mir genehmigt werden. § 5 Nach Art. 55 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 52 des Bayerischen Naturschutzgesetzes vom 27.

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Verordnung über das flächenhafte Naturdenkmal "Große Doline auf dem Keilberg" in Regensburg vom 27. Juni 1980

(3) Die Grenzen des Naturdenkmals sind in einer Karte M 1 : 5 000 und in einer Flurkarte M 1 : 1 000 rot eingetragen, die bei der als Untere Naturschutzbehörde niedergelegt sind.

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Gemeindeverordnung über die Sicherung des durch die Wassergewinnungsanlage der Stadt Regensburg auf dem Oberen Wöhrd benutzten Grundwassers vom 26. Oktober 1961

Seite 15) folgende, mit Entschließung der Regierung der Oberpfalz vom 18.12.1961, Nr. II/5-2364 a 57 für vollziehbar erklärte Gemeindeverordnung über die Sicherung des durch die Wassergewinnungsanlage der auf dem Oberen Wöhrd in Regensburg benutzten Grundwassers

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Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz der "Kastanien Am Gries" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 52) vom 28. März 1996

Diese Maßnahmen sind in geeigneter Weise unverzüglich, und schriftlich spätestens eine Woche nach der Durchführung, der - untere Naturschutzbehörde - anzuzeigen. § 5 Genehmigung (1) Die - untere Naturschutzbehörde - kann im Einzelfall eine Ausnahme von den Verboten des § 3 dieser Verordnung erteilen, wenn überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls diese Ausnahmegenehmigung erfordern, ...

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Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz des Naturdenkmales "Wutzlhofener Eiche" (Naturdenkmal Nr. 51) vom 04. Februar 1994

Der Versuch ist strafbar. (2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 Ziffern 1 bis 7 dieser Verordnung zuwiderhandelt. (3) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer ...

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