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Satzung der Prof. Dr. Julius F. Neumüller Stipendienstiftung in Regenburg vom 24. Mai 2000

§ 4 Grundstockvermögen Das Grundstockvermögen ist in einer Höhe von 200 000 DM dauernd und uneingeschränkt zu erhalten. § 5 Stiftungsmittel Die zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlichen Mittel werden aus dem Ertrag oder der sonstigen Nutzung des in § 4 genannten Grundstockvermögens aufgebracht

Gefunden in: Stadtrecht

Anlage zu § 12 der Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung des Naturkundemuseums Ostbayern: Entgelte für die Benutzung des Naturkundemuseums

§ 4 Wiedergabeentgelte Für Wiedergaben, die dem Museumszweck förderlich sind, kann von einem Entgelt abgesehen werden. § 5 Entgelte für Fotoarbeiten Bei Fotobestellungen erfolgt die Berechnung des Entgeltes durch den beauftragten Fotografen.

Gefunden in: Stadtrecht

Richtlinien für die Verleihung eines Ehrenblattes der Stadt Regensburg vom 26. März 1981

Die Beliehenen erhalten neben der Urkunde eine Ehrennadel. 5. Die Verleihung des Ehrenblattes wird vom Stadtrat in nichtöffentlicher Sitzung nach Vorliegen einer Empfehlung des für das Sachgebiet zuständigen Ausschusses beschlossen.Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder des Stadtrates, die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister, der/die für das Sachgebiet zuständige ...

Gefunden in: Stadtrecht

Satzung für die Volkshochschule Regensburg als gemeinnütziger "Betrieb gewerblicher Art" der Stadt Regensburg vom 16. November 1999

Das Vermögen der VHS hat die Stadt unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. § 5 Inkrafttreten Die Satzung tritt ab 01. November 1999 in Kraft.

Gefunden in: Stadtrecht

Satzung für die Kulturveranstaltungen der Stadt Regensburg als gemeinnütziger Betrieb gewerblicher Art vom 20. Dezember 2002

§ 4 Unmittelbarkeit/Ausschließlichkeit Die Tätigkeit der Kulturveranstaltungen zielt darauf ab, nur ihre steuerbegünstigten Zwecke selbst und unmittelbar zu fördern. § 5 Vermögensbindung Die Stadt erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebes "Kulturveranstaltungen" oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen ...

Gefunden in: Stadtrecht

Satzung für die "Städtischen Bühnen" Regensburg als gemeinnütziger "Betrieb gewerblicher Art" der Stadt Regensburg vom 26. November 1999

Das Vermögen der Städtischen Bühnen hat die Stadt unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. § 5 Inkrafttreten Die Satzung tritt ab 01. September 1999 in Kraft.

Gefunden in: Stadtrecht

Satzung für die Stadtbücherei der Stadt Regensburg als gemeinnütziger Betrieb gewerblicher Art vom 20. Dezember 2002

§ 4 Unmittelbarkeit/Ausschließlichkeit Die Tätigkeit der Stadtbücherei zielt darauf ab, nur ihre steuerbegünstigten Zwecke selbst und unmittelbar zu fördern. § 5 Vermögensbindung Die Stadt erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung Stadtbücherei oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert bzw.

Gefunden in: Stadtrecht

Rechtsverordnung über die Organisation der öffentlichen Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung im Regierungsbezirk Oberpfalz vom 16. Juni 2004

Gebiet der Stadt Weiden i.d.OPf Landkreis Amberg-Sulzbach 5. Sulzbach-Rosenberg Sonderpädagogisches Förderzentrum Sulzbach-Rosenberg Teilgebiet des Landkreises Amberg-Sulzbach, welches das Gebiet folgender Gemeinden umfasst: Birgland, Edelsfeld, Etzelwang, Freihung, Gebenbach, Hahnbach, Hirschau, Illschwang, Königstein, Neukirchen b.

Gefunden in: Stadtrecht

Prof. Dr. Achim Hubel

Konzeption, Zusammenstellung und Bearbeitung Manfred Schuller und Katarina Papajanni (= Die Kunstdenkmäler von Bayern NF, hrsg. von Egon Johannes Greipl, Band 7, Teil 5), Regensburg: Friedrich Pustet 2010 Rezensionen des Gesamtwerks (5 Bände): Wolfgang Wolters. In: Architectura, Band 46, Nr. 1 (2016), Seite 152-155. – Robert Suckale.

Gefunden in: Kulturdatenbank

Mobilitätsdrehscheibe

Sobald die Bauarbeiten auf dem Parkplatz abgeschlossen sind, werden 10 bis 15 Stellplätze speziell und in ausreichender Größe für Wohnmobile eingerichtet. Kostenpflichtiges Parken Seit dem 5. Juli 2024 ist der öffentlich zugängliche Parkraum auf den Gelände des ehemaligen Alten Eisstadions gebührenpflichtig.

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