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Regensburger Herbstsymposion 2024

November 2021 Wer durch eine Stadt spaziert, richtet sein Interesse vornehmlich auf Fassaden, Dächer werden von unten kaum wahrgenommen. Um diesen Blick auf die „5. Fassade“ zu schärfen, beschäftigte sich das diesjährige Herbstsymposion für Kunst, Geschichte und Denkmalpflege mit dem Thema „Das Dach des Denkmals – Zeugnis historischer Baukultur oder Eldorado moderner Wohnkultur?

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Flüchtlinge und Asylsuchende - Häufig gestellte Fragen

Die Verteilung der Asylsuchenden auf Unterkünfte in Regensburg wird nach verfügbaren Kapazitäten durch die Regierung der Oberpfalz vorgenommen. 5. Worin besteht der Unterschied zwischen einer Erstaufnahmeeinrichtung und den anderen Unterkünften?

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Satzung für die Volkshochschule Regensburg als gemeinnütziger "Betrieb gewerblicher Art" der Stadt Regensburg vom 16. November 1999

Das Vermögen der VHS hat die Stadt unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. § 5 Inkrafttreten Die Satzung tritt ab 01. November 1999 in Kraft.

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Satzung für die Kulturveranstaltungen der Stadt Regensburg als gemeinnütziger Betrieb gewerblicher Art vom 20. Dezember 2002

§ 4 Unmittelbarkeit/Ausschließlichkeit Die Tätigkeit der Kulturveranstaltungen zielt darauf ab, nur ihre steuerbegünstigten Zwecke selbst und unmittelbar zu fördern. § 5 Vermögensbindung Die Stadt erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebes "Kulturveranstaltungen" oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen ...

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Satzung für die "Städtischen Bühnen" Regensburg als gemeinnütziger "Betrieb gewerblicher Art" der Stadt Regensburg vom 26. November 1999

Das Vermögen der Städtischen Bühnen hat die Stadt unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. § 5 Inkrafttreten Die Satzung tritt ab 01. September 1999 in Kraft.

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Satzung für die Stadtbücherei der Stadt Regensburg als gemeinnütziger Betrieb gewerblicher Art vom 20. Dezember 2002

§ 4 Unmittelbarkeit/Ausschließlichkeit Die Tätigkeit der Stadtbücherei zielt darauf ab, nur ihre steuerbegünstigten Zwecke selbst und unmittelbar zu fördern. § 5 Vermögensbindung Die Stadt erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung Stadtbücherei oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert bzw.

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Satzung der Prof. Dr. Julius F. Neumüller Stipendienstiftung in Regenburg vom 24. Mai 2000

§ 4 Grundstockvermögen Das Grundstockvermögen ist in einer Höhe von 200 000 DM dauernd und uneingeschränkt zu erhalten. § 5 Stiftungsmittel Die zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlichen Mittel werden aus dem Ertrag oder der sonstigen Nutzung des in § 4 genannten Grundstockvermögens aufgebracht

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Anlage zu § 12 der Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung des Naturkundemuseums Ostbayern: Entgelte für die Benutzung des Naturkundemuseums

§ 4 Wiedergabeentgelte Für Wiedergaben, die dem Museumszweck förderlich sind, kann von einem Entgelt abgesehen werden. § 5 Entgelte für Fotoarbeiten Bei Fotobestellungen erfolgt die Berechnung des Entgeltes durch den beauftragten Fotografen.

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Richtlinien für die Verleihung eines Ehrenblattes der Stadt Regensburg vom 26. März 1981

Die Beliehenen erhalten neben der Urkunde eine Ehrennadel. 5. Die Verleihung des Ehrenblattes wird vom Stadtrat in nichtöffentlicher Sitzung nach Vorliegen einer Empfehlung des für das Sachgebiet zuständigen Ausschusses beschlossen.Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder des Stadtrates, die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister, der/die für das Sachgebiet zuständige ...

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Rechtsverordnung über die Organisation der öffentlichen Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung im Regierungsbezirk Oberpfalz vom 16. Juni 2004

Gebiet der Stadt Weiden i.d.OPf Landkreis Amberg-Sulzbach 5. Sulzbach-Rosenberg Sonderpädagogisches Förderzentrum Sulzbach-Rosenberg Teilgebiet des Landkreises Amberg-Sulzbach, welches das Gebiet folgender Gemeinden umfasst: Birgland, Edelsfeld, Etzelwang, Freihung, Gebenbach, Hahnbach, Hirschau, Illschwang, Königstein, Neukirchen b.

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