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Flüchtlinge und Asylsuchende - Häufig gestellte Fragen
Nach der Genfer Konvention werden Menschen als Flüchtlinge anerkannt, die eine begründete Furcht vor Verfolgung haben, z.B. aufgrund ihrer Ethnie, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. 4. Warum kommen Asylsuchende nach Regensburg und ist die Stadt verpflichtet, Asylsuchende aufzunehmen?
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Satzung über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages für die Neugestaltung der nördlichen Maximilianstraße und des St.-Kassians-Platzes vom 01. Oktober 2001
§ 3 Bisheriges Satzungsrecht Soweit durch diese Satzung keine abweichende Regelung getroffen wurde, verbleibt es bei den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages i.d.F. vom 1.12.2000 (AMBl. Nr. 49). § 4 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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Richtlinien für die Verleihung eines Ehrenblattes der Stadt Regensburg vom 26. März 1981
Das Ehrenblatt kann unter Berücksichtigung der Ziffer 2 in den drei Formen nacheinander verliehen werden. 4. Das Ehrenblatt ist der Würdigung der Verdienste entsprechend zu gestalten. Es zeigt das Stadtwappen, nennt den Namen der geehrten Persönlichkeit und deren Verdienste und trägt die Unterschrift der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters sowie die Ehrungen im Bereich des ...
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Allgemeine Aufnahmebestimmungen für das städtische Bürgerheim Kumpfmühl vom 19. August 1982
(3) Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich bei der , Senioren- und Stiftungsamt, zu stellen; er hat wahrheitsgemäße Angaben zu enthalten über: die persönlichen und familiären Verhältnisse des Antragstellers, Einkommen, Vermögen und Schulden des Antragestellers, soweit dies zur Beurteilung der Zahlungsfähigkeit notwendig ist. (4) Es können nach Ermessen der auch Personen ...
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Satzung für die Kulturveranstaltungen der Stadt Regensburg als gemeinnütziger Betrieb gewerblicher Art vom 20. Dezember 2002
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der kulturellen Veranstaltung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Unmittelbarkeit/Ausschließlichkeit Die Tätigkeit der Kulturveranstaltungen zielt darauf ab, nur ihre steuerbegünstigten Zwecke selbst und unmittelbar zu fördern
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Satzung für die Stadtbücherei der Stadt Regensburg als gemeinnütziger Betrieb gewerblicher Art vom 20. Dezember 2002
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stadtbücherei fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Unmittelbarkeit/Ausschließlichkeit Die Tätigkeit der Stadtbücherei zielt darauf ab, nur ihre steuerbegünstigten Zwecke selbst und unmittelbar zu fördern
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Verordnung der Stadt Regensburg über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten (HGV) vom 28. April 2016
§ 3 Ordungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig außerhalb der in § 1 Abs. 1 festgelegten Zeiten ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten verrichtet, kann nach Art. 18 Abs. 2 Nr. 3 des BaylmSchG mit Geldbuße bis zu 2.500,00 EUR belegt werden. § 4 Inkrafttreten, Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre. ...
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Richtlinien der Stadt Regensburg für das Verfahren bei der Vergabe von Aufträgen "Kunst und Bau" vom 24. November 1994
Die von den Künstlern im Rahmen von Wettbewerben eingereichten Entwürfe werden rechtzeitig vor der entscheidenden Sitzung des Kulturausschusses der Öffentlichkeit präsentiert. 4. Wertgrenze Wird bei der künstlerischen Ausgestaltung eines Bauwerkes der Auftragwert von DM 10.000,00 unterschritten, findet dieses Verfahren keine Anwendung.
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Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Stadtkreis Regensburg südlich der Donau zwischen Schillerwiese und Mariaorter Brücke vom 09. Februar 1949
§ 3 Unberührt bleiben die wirtschaftliche Nutzung oder pflegliche Maßnahmen, sofern sie dem Zweck dieser Verordnung nicht widersprechen. § 4 Ausnahmen von den Vorschriften im § 2 können vom Stadtrat Regensburg in besonderen Fällen zugelassen werden
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Verordnung der Stadt Regensburg über die von der Anzeige- und Erlaubnispflicht ausgenommenen öffentlichen Vergnügungen vom 11. Dezember 1975
November 1956 (BayBS I S. 327) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1974 (GVBl. S. 753, ber. S. 8/4) folgende Verordnung: § 1 Die nachstehend aufgeführten öffentlichen Vergnügungen werden in der von der Anzeigepflicht nach Art. 19 Abs. 1 LStVG und von der Erlaubnispflicht nach Art. 19 Abs. 3 LStVG ausgenommen: Theateraufführungen und Marionettenspiele, bei denen ein ...
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