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Satzung für die Volkshochschule Regensburg als gemeinnütziger "Betrieb gewerblicher Art" der Stadt Regensburg vom 16. November 1999

(3) Die Tätigkeit der VHS zielt darauf ab, die steuerbegünstigten Zwecke als solches direkt und unmittelbar zu fördern. § 4 Ausschließlichkeit (1) Die Mittel der VHS dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Gefunden in: Stadtrecht

Satzung über die Benutzung des Bodenreliefs am Neupfarrplatz (Kunstwerk Dani Karavan) vom 1. September 2005

§ 3 Zuwiderhandlungen (1) Wer das Bodenkunstwerk vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des § 1 Abs. 3 dieser Satzung benutzt, kann nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung mit Geldbuße belegt werden. § 4 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (Karten sind nicht maßstabsgetreu abgebildet.) ...

Gefunden in: Stadtrecht

Verordnung der Stadt Regensburg über die Erklärung von Wäldern im Stadtgebiet Regensburg und in der Gemarkung Grünthal I im Landkreis Regensburg zu Bannwäldern (Bannwaldverordnung) vom 07. Juli 1993

Art. 17 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1982 (BayRS 230-1-U) erläßt die im Benehmen mit dem Bayerischen Forstamt Regensburg folgende Verordnung: § 1 Bannwald (1) Die Wälder im Stadtgebiet Regensburg und in der Gemarkung Grünthal I im Landkreis Regensburg, die aufgrund ihrer Lage und ihrer flächenmäßigen Ausdehnung ...

Gefunden in: Stadtrecht

Satzung für die Kulturveranstaltungen der Stadt Regensburg als gemeinnütziger Betrieb gewerblicher Art vom 20. Dezember 2002

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der kulturellen Veranstaltung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Unmittelbarkeit/Ausschließlichkeit Die Tätigkeit der Kulturveranstaltungen zielt darauf ab, nur ihre steuerbegünstigten Zwecke selbst und unmittelbar zu fördern

Gefunden in: Stadtrecht

Richtlinien der Stadt Regensburg über die Bestellung, Rechtsstellung und Aufgaben der Heimatpflegerin/des Heimatpflegers (m, w, d) der Stadt Regensburg vom 30. Januar 1986

(2) Für die allgemeine Rechtsstellung der Heimatpflege (ehrenamtliche Tätigkeit, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Entschädigung) gelten die Art. 19 und 20 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und die zu Art. 20 a GO erlassene Satzung. § 4 Aufgaben Die Heimatpflegerin, der Heimatpfleger (m, w, d) berät und fördert die in allen bedeutsamen Angelegenheiten der ...

Gefunden in: Stadtrecht

Satzung für die Stadtbücherei der Stadt Regensburg als gemeinnütziger Betrieb gewerblicher Art vom 20. Dezember 2002

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stadtbücherei fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Unmittelbarkeit/Ausschließlichkeit Die Tätigkeit der Stadtbücherei zielt darauf ab, nur ihre steuerbegünstigten Zwecke selbst und unmittelbar zu fördern

Gefunden in: Stadtrecht

Verordnung der Stadt Regensburg über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten (HGV) vom 28. April 2016

§ 3 Ordungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig außerhalb der in § 1 Abs. 1 festgelegten Zeiten ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten verrichtet, kann nach Art. 18 Abs. 2 Nr. 3 des BaylmSchG mit Geldbuße bis zu 2.500,00 EUR belegt werden. § 4 Inkrafttreten, Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre. ...

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Satzung über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages für die Neugestaltung der nördlichen Maximilianstraße und des St.-Kassians-Platzes vom 01. Oktober 2001

§ 3 Bisheriges Satzungsrecht Soweit durch diese Satzung keine abweichende Regelung getroffen wurde, verbleibt es bei den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages i.d.F. vom 1.12.2000 (AMBl. Nr. 49). § 4 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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Satzung der Stadt Regensburg über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Stadtamhof vom 1. Juli 2003

§ 3 Genehmigungspflichten Die Vorschriften des § 144 BauGB über genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge finden mit Ausnahme von § 144 Abs. 1 BauGB keine Anwendung. § 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Hinweise: Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB sind eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und ...

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Anlage zu § 12 der Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung des Naturkundemuseums Ostbayern: Entgelte für die Benutzung des Naturkundemuseums

Tag der offenen Tür, Kongresse) kann für die Teilnehmer an diesen Veranstaltungen von einer Erhebung von Entgelten abgesehen werden. § 4 Wiedergabeentgelte Für Wiedergaben, die dem Museumszweck förderlich sind, kann von einem Entgelt abgesehen werden

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