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Anlage zu § 12 der Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung des Naturkundemuseums Ostbayern: Entgelte für die Benutzung des Naturkundemuseums
Tag der offenen Tür, Kongresse) kann für die Teilnehmer an diesen Veranstaltungen von einer Erhebung von Entgelten abgesehen werden. § 4 Wiedergabeentgelte Für Wiedergaben, die dem Museumszweck förderlich sind, kann von einem Entgelt abgesehen werden
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Richtlinien für die Verleihung eines Ehrenblattes der Stadt Regensburg vom 26. März 1981
Das Ehrenblatt kann unter Berücksichtigung der Ziffer 2 in den drei Formen nacheinander verliehen werden. 4. Das Ehrenblatt ist der Würdigung der Verdienste entsprechend zu gestalten. Es zeigt das Stadtwappen, nennt den Namen der geehrten Persönlichkeit und deren Verdienste und trägt die Unterschrift der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters sowie die Ehrungen im Bereich des ...
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Satzung über die Benutzung des Bodenreliefs am Neupfarrplatz (Kunstwerk Dani Karavan) vom 1. September 2005
§ 3 Zuwiderhandlungen (1) Wer das Bodenkunstwerk vorsätzlich entgegen den Bestimmungen des § 1 Abs. 3 dieser Satzung benutzt, kann nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung mit Geldbuße belegt werden. § 4 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (Karten sind nicht maßstabsgetreu abgebildet.) ...
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Verordnung der Stadt Regensburg über die Erklärung von Wäldern im Stadtgebiet Regensburg und in der Gemarkung Grünthal I im Landkreis Regensburg zu Bannwäldern (Bannwaldverordnung) vom 07. Juli 1993
Art. 17 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1982 (BayRS 230-1-U) erläßt die im Benehmen mit dem Bayerischen Forstamt Regensburg folgende Verordnung: § 1 Bannwald (1) Die Wälder im Stadtgebiet Regensburg und in der Gemarkung Grünthal I im Landkreis Regensburg, die aufgrund ihrer Lage und ihrer flächenmäßigen Ausdehnung ...
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Satzung für die Kulturveranstaltungen der Stadt Regensburg als gemeinnütziger Betrieb gewerblicher Art vom 20. Dezember 2002
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der kulturellen Veranstaltung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Unmittelbarkeit/Ausschließlichkeit Die Tätigkeit der Kulturveranstaltungen zielt darauf ab, nur ihre steuerbegünstigten Zwecke selbst und unmittelbar zu fördern
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Richtlinien der Stadt Regensburg über die Bestellung, Rechtsstellung und Aufgaben der Heimatpflegerin/des Heimatpflegers (m, w, d) der Stadt Regensburg vom 30. Januar 1986
(2) Für die allgemeine Rechtsstellung der Heimatpflege (ehrenamtliche Tätigkeit, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Entschädigung) gelten die Art. 19 und 20 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und die zu Art. 20 a GO erlassene Satzung. § 4 Aufgaben Die Heimatpflegerin, der Heimatpfleger (m, w, d) berät und fördert die in allen bedeutsamen Angelegenheiten der ...
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Satzung für die Stadtbücherei der Stadt Regensburg als gemeinnütziger Betrieb gewerblicher Art vom 20. Dezember 2002
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stadtbücherei fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Unmittelbarkeit/Ausschließlichkeit Die Tätigkeit der Stadtbücherei zielt darauf ab, nur ihre steuerbegünstigten Zwecke selbst und unmittelbar zu fördern
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Verordnung der Stadt Regensburg über die zeitliche Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten (HGV) vom 28. April 2016
§ 3 Ordungswidrigkeiten Wer vorsätzlich oder fahrlässig außerhalb der in § 1 Abs. 1 festgelegten Zeiten ruhestörende Haus- und Gartenarbeiten verrichtet, kann nach Art. 18 Abs. 2 Nr. 3 des BaylmSchG mit Geldbuße bis zu 2.500,00 EUR belegt werden. § 4 Inkrafttreten, Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre. ...
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Satzung über die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung der Kinder- und Jugendschutzstelle (Gebührensatzung der Kinder- und Jugendschutzstelle – Jugendschutzstelle-GS) der Stadt Regensburg vom 22. Juli 1976
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamt-schuldner. § 4 Gebührenmaßstab Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist die Dauer des Verbleibs in der Kinder- und Jugendschutzstelle
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Verordnung der Stadt Regensburg über die von der Anzeige- und Erlaubnispflicht ausgenommenen öffentlichen Vergnügungen vom 11. Dezember 1975
November 1956 (BayBS I S. 327) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1974 (GVBl. S. 753, ber. S. 8/4) folgende Verordnung: § 1 Die nachstehend aufgeführten öffentlichen Vergnügungen werden in der von der Anzeigepflicht nach Art. 19 Abs. 1 LStVG und von der Erlaubnispflicht nach Art. 19 Abs. 3 LStVG ausgenommen: Theateraufführungen und Marionettenspiele, bei denen ein ...
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