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Anlage 2 zur Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg

(AMBl. Nr. 21 vom 19. Mai 2014 – auszugsweise, geändert durch Stadtratsbeschluss vom 22. Mai 2014, geändert durch Stadtratsbeschluss vom 21. Mai 2015, geändert durch Stadtratsbeschluss vom 30.07.2015, geändert durch Stadtratsbeschluss vom 24. Mai 2017, geändert durch Stadtratsbeschluss vom 14. Mai 2020, geändert durch Stadtratsbeschluss vom 28. Januar 2021)

Geschäftsordnung für die Verwaltungsbeiräte/Verwaltungsbeirätinnen

§ 1
Begriff und Aufgabe des Verwaltungsbeirats/der Verwaltungsbeirätin

(1) Der Stadtrat (Plenum) kann einzelne seiner Mitglieder gemäß ihren persönlichen und beruflichen Kenntnissen, Erfahrungen, Neigungen und Interessen durch Beschluss als "Verwaltungsbeiräte/Ver-waltungsbeirätinnen" bestellen; für jeden Verwaltungsbeirat/jede Verwaltungsbeirätin kann ein Vertreter/eine Vertreterin bestellt werden. Den Verwaltungsbeiräten/Verwaltungsbeirätinnen obliegt die Aufgabe, im Rahmen der allgemeinen Rechtsordnung und der für den Stadtrat und die Stadtverwaltung insbesondere geltenden Bestimmungen aller Art städtische oder stiftungseigene Einrichtungen, Betriebe, Vermögensinbegriffe oder ein sonstiges städt. Wirkungsgebiet zu betreuen.

(2) Die Betreuungsaufgabe ist 

  1. eine informative
  2. eine fördernde
  3. eine überwachende. 

§ 2
Verhältnis des Verwaltungsbeirats/der Verwaltungsbeirätin zum Stadtrat

(1) Der Verwaltungsbeirat/Die Verwaltungsbeirätin ist nur dem Stadtrat verantwortlich. Er/Sie übt dieses Amt im Auftrag des gesamten Stadtrates und - soweit solche bestehen - in Beachtung seiner Beschlüsse oder der Beschlüsse von Ausschüssen aus. Er/Sie soll Mitglied des Ausschusses sein, in dem die Angelegenheiten des betreffenden Wirkungsgebietes überwiegend behandelt werden. Sofern er/sie nicht Mitglied dieses Ausschusses ist, soll er/sie an dessen Sitzungen teilnehmen, wenn wichtige, das Wirkungsgebiet betreffende Gegenstände beraten werden.

(2) Ein Stadtratsmitglied ist zur Übernahme des Amtes eines Verwaltungsbeirates/einer Verwaltungsbeirätin verpflichtet, wenn ihm dies neben der Inanspruchnahme als Stadtratsmitglied und neben seinem Hauptberuf und ohne dessen allzu große Vernachlässigung billigerweise zugemutet werden kann. Das Amt als Verwaltungsbeirat/Verwaltungsbeirätin lässt die sonstigen Pflichten als Stadtratsmitglied unberührt. Es kann unabhängig von der Stadtratsmitgliedschaft abgelehnt oder niedergelegt werden; für die Ablehnung und Niederlegung gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung und der Geschäftsordnung des Stadtrats.

§ 3
Verhältnis des Verwaltungsbeirats/der Verwaltungsbeirätin zur Stadtverwaltung

(1) Der Verwaltungsbeirat/Die Verwaltungsbeirätin verkehrt, nach Maßgabe der Dienstanweisungen des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin, in der Regel mit der Leitung desjenigen Amtes der Stadtverwaltung, dem das betreffende Wirkungsgebiet verwaltungsmäßig unmittelbar untersteht.

(2) Verwaltungsaufgaben innerhalb der Stadtverwaltung kommen dem Verwaltungsbeirat/der Verwaltungsbeirätin nicht zu. Der Verwaltungsbeirat/Die Verwaltungsbeirätin ist nicht Vorgesetzter/Vorgesetzte oder Dienstvorgesetzter/Dienstvorgesetzte von städt. Beamten/Beamtinnen oder Beschäftigten.

§ 4
Rechte und Pflichten des Verwaltungsbeirats/der Verwaltungsbeirätin

1. Einführung und laufende Unterrichtung durch die Stadtverwaltung:

Der Verwaltungsbeirat/Die Verwaltungsbeirätin ist alsbald nach der Bestellung in den entsprechenden Aufgabenbereich einzuführen und mit den Einrichtungen des Wirkungsgebietes bekannt zu machen. Er/Sie ist über bedeutsame Einzelheiten des Wirkungsgebietes zu informieren, soweit nicht besondere Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen. Insbesondere ist er/sie von bedeutsamen Planungen und wichtigen Anordnungen übergeordneter Behörden in Kenntnis zu setzen. Die Unterrichtung erfolgt in der Regel durch den Amtsleiter/die Amtsleiterin, dem/der das Wirkungsgebiet verwaltungsmäßig untersteht. § 3 Abs. 1 gilt entsprechend.

2. Überwachungsaufgaben des Verwaltungsbeirats/der Verwaltungsbeirätin:

  1. Dem Verwaltungsbeirat/Der Verwaltungsbeirätin obliegt die Überwachung seines/ihres Wirkungsgebietes. Er/Sie hat sich über das Wirkungsgebiet fortlaufend zu unterrichten. Zu diesem Zweck kann er/sie mündlich oder schriftlich Auskünfte einholen. §3 Abs. 1 gilt entsprechend. Er/Sie soll die Diensträume, Einrichtungen und Betriebsstätten seines/ihres Wirkungsgebietes von Zeit zu Zeit besuchen und sich von ihrem ordentlichen Zustand sowie von der Ordnungsmäßigkeit, Rechtmäßigkeit, Pünktlichkeit und Wirtschaftlichkeit des Verwaltungsgebarens überzeugen. Weisungen an Dienstkräfte aller Art der Stadtverwaltung kann er/sie nicht erteilen.
  2. Hält ein Verwaltungsbeirat/eine Verwaltungsbeirätin in Ausübung der Überwachungspflicht Maßnahmen zur Förderung einer Angelegenheit oder zur Abstellung von Missständen oder Beschwerden für geboten, so gibt er/sie die entsprechende Anregung. 

3. Förderungsaufgaben des Verwaltungsbeirats/der Verwaltungsbeirätin:

  1. Der Verwaltungsbeirat/Die Verwaltungsbeirätin hat neben der Überwachungspflicht die besondere Aufgabe, mittels Anregungen und Gutachten personelle, betriebliche, wirtschaftliche und ideelle Verbesserungen in dem betreffenden Wirkungsgebiet anzustreben und entsprechende Bestrebungen seines/ihres Aufgabenbereiches gegenüber der Verwaltung nach Kräften zu fördern.
  2. Zur Wahrnehmung der nach § 1 Abs. 1 übertragenen Betreuungsaufgabe wird der Verwaltungsbeirat/die Verwaltungsbeirätin von der Stadtverwaltung und/oder der zu betreuenden städtischen oder stiftungseigenen Einrichtung/dem zu betreuenden Betrieb, Vermögensinbegriff oder sonstigem städt. Wirkungsgebiet über wichtige Angelegenheiten und Veränderungen zeitgerecht unterrichtet. Bei Aufstellung des Haushaltsplanentwurfes soll der Verwaltungsbeirat/die Verwaltungsbeirätin gehört werden.
  3. Der Verwaltungsbeirat/Die Verwaltungsbeirätin muss sich über die Einhaltung des Haushaltsplanes unterrichten. Über die noch verfügbaren Mittel ist ihm/ihr Auskunft zu erteilen.
  4. In eigenen Angelegenheiten, z.B. bei der Bewerbung um Aufträge, hat sich der Verwaltungsbeirat/die Verwaltungsbeirätin seiner/ihrer Tätigkeit als Verwaltungsbeirat/Verwaltungsbeirätin zu enthalten.