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Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Regensburg (Entwässerungssatzung - EWS) vom 04. Dezember 1996

Leitungen und ihre Verbindungen im Erdreich außerhalb von Gebäuden müssen wurzelfest sein und in frostfreier Tiefe verlegt werden. (8) Der Abwasserabfluss aus einem Grundstück darf den Wert nicht überschreiten, der sich unter Anwendung des maßgeblichen Abflussbeiwertes errechnet.

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Migrantenselbstorganisationen (MSO) in Regensburg

Ansprechpartnerin: Regina Tulchinska (Vorsitzende) Adresse: Altdorferstraße 8, 93049 Regensburg Telefon: (0941) 380931 E-Mail: odessa-haus (at) gmx.net Rumänische Orthodoxe Gemeinde "HI.

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Verordnung über das Naturschutzgebiet "Brandlberg" vom 29. März 1996

§ 7 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 17 oder des § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 9 dieser Verordnung zuwiderhandelt. § 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. ...

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Geschäftsordnung für das Stadtentwicklungsforum der Stadt Regensburg vom 24. Juli 1997

Sie dürfen nicht der Stadtverwaltung angehören. (7) Für die Verschwiegenheit und Sorgfaltspflicht der Mitglieder des Stadtentwicklungsforums und Ihrer Stellvertreter/innen gilt Art. 20 GO entsprechend. (8) Vorsitzende/r des Stadtentwicklungsforums ist der/die Oberbürgermeister/in. 3. Aufgaben Das Stadtentwicklungsforum soll den Stadtrat und die Stadtverwaltung durch Anregungen und ...

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Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz der "Robinie an der Theodor-Körner-Straße (Puchta-Robinie)" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 55) (Naturdenkmalsverordnung Nr. 55 - NatDV 55) vom 08. Dezember 2003

Dezember 2003) Auf Grund von Art. 9 Abs. 1 bis 3, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) erlässt die folgende Verordnung: § 1 Schutzgegenstand (1) Die in der auf dem Grundstück Flur-Nr. 3628/8 der Gemarkung Regensburg stehende Robinie wird unter der Bezeichnung "Robinie an der Theodor-Körner-Straße (Puchta-Robinie)" als ...

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Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz des "Baumensembles Rotbuche und Stieleiche in der Ludwig-Eckert-Straße" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 56) (Naturdenkmalsverordnung Nr.56 - NatDV 56) vom 8. Dezember 2003

Der Versuch ist strafbar. (2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 9 Abs. 4 Halbsatz 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verboten des § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 2 oder Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 dieser Verordnung zuwiderhandelt. (3) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich ...

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Verordnung über das flächenhafte Naturdenkmal "Unken-Biotop bei der Pfälzer Siedlung" in Regensburg vom 12. September 1980

§ 7 Pflichten der Grundstückseigentümer (1) Gemäß Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG haben die Eigentümer und Besitzer des Naturdenkmales dieses zu überwachen und erhebliche Mängel und Schäden unverzüglich der anzuzeigen. (2) Die Grundstückseigentümer und sonstigen Berechtigten haben, soweit die bisherige wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigt wird, ...

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Satzung der Waisenhausstiftung Stadtamhof in Regensburg vom 24. Mai 2017

Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. § 8 Vermögensanfall Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die .

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Wahlordnung für den Jugendbeirat der Stadt Regensburg vom 30. April 2015

III. Abschnitt Wahlberechtigung und Wählbarkeit § 8 Wahlberechtigung, Wählbarkeit (1) 21 der 25 stimmberechtigten Mitglieder des Jugendbeirates der werden von den wahlberechtigten Jugendlichen in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

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Unternehmenssatzung für das Kommunalunternehmen der Stadt Regensburg "Theater Regensburg" vom 29. April 1999

. § 8 Vorstand (1) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt, eine erneute Bestellung ist zulässig. (2) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, nämlich einer Intendantin / einem Intendanten und einer kaufmännischen Leiterin / einem kaufmännischen Leiter.

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