Satzung der Stadt Regensburg über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS) vom 30. April 2021
Aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 5 a Abs. 2 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) und § 132 Baugesetzbuch (BauGB) erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:
§ 1
Erhebung des Erschließungsbeitrages
Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen erhebt die Stadt Regensburg Erschließungsbeiträge nach Art. 5 a Abs. 1 KAG sowie nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand
- für die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen und Wege
- zur Erschließung von Grundstücken mit einer Geschossflächenzahl bis 0,7 bis zu einer Breite von 16,5 m, wenn sie beidseitig und bis zu einer Breite von 13,0 m, wenn sie einseitig anbaubar sind;
- zur Erschließung von Grundstücken mit einer Geschossflächenzahl über 0,7 bis 1,2 bis zu einer Breite von 24 m, wenn sie beidseitig und bis zu einer Breite von 17,5 m, wenn sie einseitig anbaubar sind;
- zur Erschließung von Grundstücken mit einer Geschossflächenzahl über 1,2 bis zu einer Breite von 32 m, wenn sie beidseitig und bis zu einer Breite von 22 m, wenn sie einseitig anbaubar sind;
- zur Erschließung von Gewerbe- und Industriegrundstücken bis zu einer Breite von 32 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung der angrenzenden Grundstücke auf beiden Straßenseiten, bis zu einer Breite von 25 m, wenn dies nur auf einer Straßenseite zulässig ist;
- für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete, z. B. Fußwege oder Wohnwege, in voller Breite;
- für öffentliche Plätze, die zum Anbau bestimmt sind, mit ihren Straßenanlagen bis zu den in Nr. 1 Buchst. a bis Buchst. d für einseitige Bebauung bzw. gewerbliche Nutzung genannten Breiten;
- für die nicht zum Anbau bestimmten, zur Erschließung der Baugebiete notwendigen Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete bis zu einer Breite von 34 m;
- für Parkflächen,
- die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne von Nr. 1 und Nr. 4 sind, in voller Breite,
- soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 und Nr. 4 genannten Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 15 v. H. aller im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen
- für Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen
- die Bestandteil der Verkehrsanlagen im Sinne der Nr. 1 bis Nr. 4 sind, in voller Breite,
- soweit sie nicht Bestandteil der in Nr. 1 bis Nr. 4 genannten Verkehrsanlagen sind, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind, bis zu 20 v. H. der im Abrechnungsgebiet (§ 5) liegenden Grundstücksflächen,
- für Immissionsschutzanlagen.
(2) In den in Abs. 1 Nr. 1 a bis Nr. 1 d und Nr. 4 genannten Breiten sind Maße von Parkflächen und Grünanlagen, die Bestandteile von Verkehrsanlagen sind, nicht enthalten.
(3) Zu dem Erschließungsaufwand nach Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 7 gehören insbesondere die Kosten für
- den Erwerb der Grundflächen,
- die Freilegung der Grundflächen,
- die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaues, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen,
- die Herstellung von Rinnen sowie der Randsteine,
- die Herstellung von Radwegen,
- die Herstellung von Gehwegen,
- die Herstellung von kombinierten Geh- und Radwegen,
- die Herstellung von Mischflächen,
- die Herstellung der Beleuchtungseinrichtung,
- die Herstellung der Entwässerungseinrichtung der Erschließungsanlagen,
- den Anschluss an andere Erschließungsanlagen,
- die Herstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen wegen Eingriffs beitragsfähiger Maßnahmen in Natur und Landschaft,
- die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen,
- die Herstellung von Böschungen, Schutz- und Stützmauern.
(4) Der Erschließungsaufwand umfasst auch den Wert der von der Stadt Regensburg aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung.
(5) Der Erschließungsaufwand im Rahmen des Abs. 1 umfasst auch die Kosten, die für die Teile der Fahrbahn einer Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße entstehen, die über die Breiten der anschließenden freien Strecken hinausgehen.
(6) Beitragsfähig sind auch die Omnibushaltebuchten und die Wendeflächen am Ende von Sackstraßen, ferner die zur Herstellung der Erschließungsanlagen erforderlichen Böschungen, Schutz- und Stützmauern, auch soweit sie außerhalb der in Abs. 1 genannten Breiten liegen.
§ 3
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die Herstellung der Entwässerungseinrichtungen (ohne Straßenabläufe) wird nach einem Einheitssatz ermittelt. Der Einheitssatz beträgt je lfd. Meter Abwasserkanal 470,00 Euro. Im Übrigen wird der beitragsfähige Erschließungsaufwand nach den tatsächlichen Kosten ermittelt.
(2) Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Stadt Regensburg kann abweichend von Satz 1 den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage oder diesen Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), ermitteln.
(3) Die Aufwendungen für Fußwege und Wohnwege (§ 2 Abs. 1 Nr. 2), für Sammelstraßen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4), für Parkflächen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 b), für Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 b) und für Immissionsschutzanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7, § 10) werden den zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, zu denen sie von der Erschließung her gehören, zugerechnet. Das Verfahren nach Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Abrechnungsgebiet (§ 5) der Fuß- und Wohnwege, der Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen oder Immissionsschutzanlagen von dem Abrechnungsgebiet der Straßen, Wege und Plätze abweicht; in diesem Fall werden die Fuß- und Wohnwege, die Sammelstraßen, Parkflächen, Grünanlagen und Immissionsschutzanlagen selbständig als Erschließungsanlagen abgerechnet.
Die Stadt Regensburg trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird ein Abschnitt einer Erschließungsanlage oder eine Erschließungseinheit abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt der Erschließungsanlage bzw. Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
§ 6
Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
(1) Bei zulässiger gleicher Nutzung der Grundstücke wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Stadt Regensburg (§ 4) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 5) nach den Grundstücksflächen verteilt.
(2) Ist in einem Abrechnungsgebiet (§ 5) eine unterschiedliche bauliche oder sonstige Nutzung zulässig, wird der nach § 3 ermittelte Erschließungsaufwand nach Abzug des Anteils der Stadt Regensburg (§ 4) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 5) verteilt, indem die Grundstücksflächen mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht werden, der im Einzelnen beträgt:
1. |
bei eingeschossiger Bebaubarkeit und gewerblich oder sonstig nutzbaren Grundstücken, auf denen keine oder nur eine untergeordnete Bebauung zulässig ist |
1,00 |
2. | bei zweigeschossiger Bebaubarkeit | 1,25 |
3. | bei dreigeschossiger Bebaubarkeit | 1,50 |
4. | bei viergeschossiger Bebaubarkeit | 1,70 |
5. |
bei mehr als viergeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich |
0,15 |
(3) Beitragspflichtige Grundstücke, die ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit oder die mit einer untergeordneten baulichen Nutzungsmöglichkeit gewerblich oder in sonstiger Weise vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden dürfen, z. B. Friedhöfe, Sportanlagen, Freibäder, Campingplätze, Dauerkleingärten, werden mit 0,5 der Grundstücksfläche in die Verteilung einbezogen.
(4) Als zulässige Zahl der Vollgeschosse gilt die im Bebauungsplan oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan oder die Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB nur eine Baumassenzahl aus, so gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5. Weist der Bebauungsplan oder die Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB lediglich eine höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand- oder Firsthöhe aus, so gilt diese geteilt durch 3,5. Sind beide Höhen festgesetzt, so ist die höchstzulässige Wandhöhe maßgebend. Bruchzahlen werden auf volle Zahlen abgerundet. Setzt der Bebauungsplan oder die Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB weder die Zahl der Vollgeschosse noch eine Baumassenzahl noch die höchstzulässige Gebäudehöhe in Form der Wand- oder Firsthöhe fest, so findet Abs. 6 Anwendung.
(5) Grundstücke, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig sind, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. Bei mehrgeschossigen Parkbauten bestimmt sich der Nutzungsfaktor nach der Zahl ihrer Geschosse.
(6) In unbeplanten Gebieten sowie im Fall des Abs. 4 Satz 6 ist bei bebauten oder bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse maßgebend.
Vollgeschosse sind Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Als Vollgeschosse gelten auch Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche.
(7) Ist im Einzelfall eine größere Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.
(8) Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, werden je volle 3,50 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet. Ist ein Grundstück mit einer Kirche, einer Synagoge, einer Moschee oder einem ähnlich für religiöse Zwecke genutzten Gebäude bebaut, so sind zwei Vollgeschosse anzusetzen. Dies gilt für Türme, die nicht Wohnzwecken, gewerblichen oder industriellen Zwecken oder einer freiberuflichen Nutzung dienen, entsprechend.
(9) Werden in einem Abrechnungsgebiet (§ 5) außer überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines Bebauungsplans in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch andere Grundstücke erschlossen, so sind für die Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für die Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden, die in Abs. 2 genannten Nutzungsfaktoren um je 0,5 zu erhöhen. Als gewerblich genutzt oder nutzbar gelten auch Grundstücke, wenn sie überwiegend Geschäfts-, Büro-, Praxis-, Unterrichts-, Heilbehandlungs- oder ähnlich genutzte Räume beherbergen oder in zulässiger Weise beherbergen dürfen.
§ 7
Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
Für Grundstücke, die von mehr als einer Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2
Nr. 1 BauGB erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen. Dies gilt nicht,
- wenn ein Erschließungsbeitrag nur für eine Erschließungsanlage erhoben wird und Beiträge für weitere Anlagen zu deren erstmaliger Herstellung weder nach dem geltenden Recht noch nach vergleichbaren früheren Rechtsvorschriften erhoben worden sind oder erhoben werden,
- für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie für Grundstücke, die gemäß § 6 Abs. 9 als gewerblich genutzt gelten.
In einer Erschließungseinheit (§ 3 Abs. 2) sind mehrfach erschlossene Grundstücke bei gemeinsamer Aufwandsermittlung bei der Verteilung des Erschließungsaufwandes nur einmal zu berücksichtigen.
Der Erschließungsbeitrag kann für
- den Grunderwerb,
- die Freilegung der Grundflächen,
- die Fahrbahn, auch Richtungsfahrbahnen,
- die Radwege,
- die Gehwege zusammen oder einzeln,
- die gemeinsamen Geh- und Radwege,
- die unselbständigen Parkplätze,
- die Mehrzweckstreifen,
- die Mischflächen,
- die Sammelstraßen,
- die Parkflächen,
- die Grünanlagen,
- die Beleuchtungseinrichtungen und
- die Entwässerungseinrichtungen
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Diesen Zeitpunkt stellt die Stadt Regensburg fest.
§ 9
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
(1) Die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze, die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege) sowie Sammelstraßen und Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie die nachstehenden Merkmale aufweisen:
- eine Pflasterung, eine Asphalt-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau,
- Straßenentwässerung und Beleuchtung,
- Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.
(2) Geh- und Radwege sind endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung gegen die Fahrbahn und gegeneinander (außer bei Mischflächen) sowie eine Befestigung mit Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder eine ähnliche Decke in neuzeitlicher Bauweise mit dem technisch notwendigen Unterbau aufweisen.
(3) Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen gärtnerisch gestaltet sind. In selbständigen Grünanlagen müssen außerdem die Wegeflächen mit einem Pflaster- oder Plattenbelag oder einer wassergebundenen Decke sowie mit den technisch erforderlichen Entwässerungsanlagen versehen sein.
(4) Zu den Merkmalen der endgültigen Herstellung der in den Abs. 1 bis 3 genannten Erschließungsanlagen gehören alle Maßnahmen, die durchgeführt werden müssen, damit die Stadt Regensburg das Eigentum oder eine Dienstbarkeit an den für die Erschließungsanlage erforderlichen Grundstücken erlangt.
Art, Umfang, Verteilungsmaßstab und Herstellungsmerkmale von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes werden durch ergänzende Satzung im Einzelfall geregelt.
§ 11
Entstehen der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle der Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Stadt Regensburg.
Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
Im Fall des Art. 5 a Abs. 2 KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 BauGB können Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erhoben werden.
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids, die Vorausleistung zwei Monate nach Bekanntgabe des Vorausleistungsbescheids fällig.
§ 15
Ablösung des Erschließungsbeitrages
Der Erschließungsbeitrag kann im Ganzen vor Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden (Art. 5 a Abs. 2 KAG i. V. m. § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB). Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Die Höhe des Ablösungsbetrages richtet sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Erschließungsbeitrages.
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages in Regensburg (Erschließungsbeitragssatzung) vom 16. Juni 1976 (AMBl. Nr. 25 vom 28. Juni 1976), zuletzt geändert durch Satzung vom 19.10.2006 (AMBl. Nr. 45 vom 6. November 2006), außer Kraft.