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Verordnung der Stadt Regensburg über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Regensburg (Taxitarifordnung) vom 02. September 1991
(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Anlage 1 (§ 2 Abs. 9 Taxitarifordnung) Zum Download Verordnung 21.3.1 als pdf
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Satzung über Abgaben bei der öffentlichen Entwässerungsanlage der Stadt Regensburg (Entwässerungsabgabensatzung - EAS) vom 01. Dezember 2008
§ 8 Ablösung der Beitragsschuld (1) Der Ablösungsbetrag nach Art. 5 Abs. 9 KAG bemisst sich nach der Höhe des voraussichtlich entstehenden Beitrags nach den Bestimmungen dieser Satzung
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Galerie
Oktober 2022 das erste Mädchen*fest im Jugendzentrum Guericke statt. Das Fest war für alle Mädchen* von 9 bis 14 Jahren. Bei gemütlicher Atmosphäre konntet ihr miteinander reden, gemeinsam spielen und Erinnerungsfotos machen.
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Weitere Veranstalter von Ferienaktionen
Johannes Regensburg Adalbert-Stifter-Straße 1 93051 Regensburg Karte einblenden (0941) 9 07 88 (0941) 9 85 42 pfarramt.st-johannes.r (at) elkb.de www.johanneskirche-regensburg.de/hp1/.htm Evangelische Jugend St.
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Stadtfreiheitstag 2019
In diesem Jahr ließ sich leider eine Überschneidung zweier wichtiger Termine nicht vermeiden. Denn am 9. November gedenken wir als Stadt gemeinsam mit der jüdischen Gemeinde der Opfer des Nationalsozialismus.
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Verordnung der Stadt Regensburg über das Naturdenkmal "Säuleneiche" vom 14. Mai 1992
§ 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 Ziffern 1 bis 6 in dieser Verordnung zuwiderhandelt
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Verordnung der Stadt Regensburg über das Naturdenkmal "Unterislinger Eichen" (Naturdenkmal Nr. 50) vom 26. Mai 1993
§ 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 Ziffern 1 bis 7 dieser Verordnung zuwiderhandelt
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Verordnung über das Naturdenkmal "Baumensemble Hängebuche-Blutbuche" vom 02. April 1992
§ 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 Ziffern 1 bis 6 in dieser Verordnung zuwiderhandelt
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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Musischen Früherziehung der Stadt Regensburg (Musische Früherziehung - Gebührensatzung - MFEGS) vom 12. April 2016
Mai 2016, geändert durch Satzung vom 29. Oktober 2020, AMBl. Nr. 46 vom 9. November 2020; AMBl. Nr. 39 vom 26. September 2022) Aufgrund der Artikel 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die folgende Satzung: § 1 Gebührenerhebung Die erhebt für die Benutzung der Musischen Früherziehung Gebühren
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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Schulen der Stadt Regensburg (Mittagsbetreuung an Schulen - Gebührensatzung - MaSGS) vom 30. April 2024
(4) Eine Änderung der Buchungstage und Buchungszeit ist gemäß § 9 Abs. 3 der Benutzungssatzung für die Mittagsbetreuung an Schulen (MaSBS) zum ersten des nächsten Monats möglich
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