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Fortgeltung von Orts-, Kreis- und Zweckverbandsrecht in eingegliederten Gebieten

Mit Wirkung zum 1. Juli 1972 sind die Gebietsteile der Gemeinden Burgweinting, Oberisling und Pentling nördlich der Autobahn Nürnberg-Passau in die Stadt Regensburg eingegliedert worden (§§ 12 Nr. 2 Buchst. b, 37 der Verordnung zur Neugliederung Bayerns In Landkreise und kreisfreie Städte vom 27. Dezember 1971, GVBI. S. 495). Mit Anordnung vom 31. Mal 1972 Nr. 11 3 4029 c 116/6 (AMBI. Nr. 25 vom 19. Juli 1972) hat die Regierung der Oberpfalz bestimmt, daß das Ortsrecht der abgebenden Gemeinden (mit Ausnahme der Haushaltssatzungen für 1972) mit dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit der Umgliederung außer Kraft und gleichzeitig das Ortsrecht der Stadt Regensburg in Kraft trete.

Eine Regelung zur Überleitung des Kreisrechts hat die Regierung nicht getroffen. Soweit es nicht zwischenzeitlich von der Stadt Regensburg aufgehoben worden ist, gilt das Kreisrecht des Landkreises Regensburg in dem eingegliederten Gebiet demnach fort, soweit dies der Sache nach möglich ist.

Mit Wirkung zum 1. Januar 1977 sind die Gemeinden Burgweinting, Harting (diese überwiegend) und Oberisling in die Stadt Regensburg eingegliedert worden (§§ 12, 17 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c der Verordnung zur Änderung von Grenzen der Regierungsbezirke, Landkreise und kreisfreien Städte vom 12. März 1976, GVBI. S. 37).

Die Regierung der Oberpfalz hat die damit zusammenhängenden Fragen des Ortsrechtes in drei Verordnungen vom 2. Dezember 1976 (RABI. S. 126 AMBI. Nr. 50 vom 20. Dezember 1976) geregelt. Danach gelten in den in die Stadt Regensburg eingegliederten Gebieten fort:

a) die Bebauungspläne der drei Gemeinden;

b) die Friedhofssatzung der Gemeinde Harting vom 25. Juli 1968, längstens jedoch bis zu ihrer Anpassung durch die Stadt Regensburg; diese Satzung ist auf Grund von § 66 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung über die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Regensburg (Bestattungssatzung - SS) vom 7. Dezember 1979 (AMBI. Nr. 50 vom 10. Dezember 1979) am 1. Januar 1980 außer Kraft getreten;

c) die Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Burgweinting vom 27. Mai 1974, längstens jedoch bis zu Ihrer Anpassung durch die Stadt Regensburg.

Die Wasserabgabesatzung und die Beitrags- und Gebührensatzung hierzu der Gemeinde Oberisling vom 11. Februar 1976, die zunächst ebenfalls fortgalten, sind mit Ablauf des 31. Dezember 1978 durch eine Satzung der Stadt Regensburg vom 22. Dezember 1978 (AMBI. Nr. 52 vom 25. Dezember 1978) aufgehoben worden.

Im übrigen hat die Regierung für die in die Stadt Regensburg eingegliederten Gebiete mit Wirkung ab 1. Januar 1977 das Ortsrecht der Gemeinden außer Kraft und das Ortsrecht der Stadt Regensburg mit der Maßgabe in Kraft gesetzt, daß die Getränkesteuersatzung dort erst am 1. Januar 1982 in Kraft tritt.
Eine Regelung zur Fortgeltung des Kreisrechts ist für die eingegliederten Gebiete nicht ergangen, so daß das Recht des Landreises Regensburg in diesen Gebieten, soweit dies der Sache nach möglich ist, gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Landkreisordnung fortgilt.

Mit Wirkung zum 1. Januar 1978 sind die Gemeindeteile. Irl, Irimauth und Kreuzhof (mit Osthafengebiet) der Gemeinde Barbing in die Stadt Regensburg eingegliedert worden. Gleichzeitig ist in diesem Gebiet das Ortsrecht der Gemeinde Barbing (mit Ausnahme des Bebauungsplanes "Kläranlage Großraum Regensburg") sowie das Kreisrecht des Landkreises Regensburg außer Kraft und das Ortsrecht der Stadt Regensburg in Kraft getreten (Verordnung zur Eingliederung von Teilen der Gemeinde Barbing (Landreis Regensburg) in die kreisfreie Stadt Regensburg und zur Regelung des Orts- und Kreisrechts anläßlich dieser Eingliederung vom 31. Dezember 1977, Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz S. 169).

Mit Ausnahme der in das Verzeichnis unter Nr. 14.2.1 aufgenommenen Bebauungspläne, ist das in den eingegliederten Gebieten hiernach fortgeitende Ortsrecht und Kreisrecht wegen seines räumlich und voraussichtlich auch zeitlich beschränkten Geltungsbereiches nicht in die Sammlung aufgenommen worden. Das gleiche gilt für das Satzungsrecht von Zweckverbänden, In die die Stadt Regensburg infolge der Gebietsänderungen eingetreten Ist. Die Wasserabgabesatzung und die Beitrags- und Gebührensatzung hierzu des Zweckverbandes zur Wasserversorgung Großberg-Pentlinger Gruppe vom 29. April 1976 sind, soweit sie Im Gebiet der Stadt Regensburg fortgalten, zum 31. Dezember 1978 durch eine Satzung der Stadt Regensburg vom 22. Dezember 1978 (AMBI. Nr. 52 vom 25. Dezember 1978)aufgehoben worden.

Auskünfte über die in den eingegliederten Gebieten fortgeltenden ortsrechtlichen Vorschriften, die nicht von der Stadt Regensburg erlassen worden sind, erteilen die zuständigen Fachämter der Stadtverwaltung und das städtische Rechtsamt.