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Stadtfreiheitstag 2019

In diesem Jahr ließ sich leider eine Überschneidung zweier wichtiger Termine nicht vermeiden. Denn am 9. November gedenken wir als Stadt gemeinsam mit der jüdischen Gemeinde der Opfer des Nationalsozialismus.

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Gemeindeverordnung zum Schutze eines Naturdenkmales in der Stadt Regensburg (Blutbuche auf dem Grundstück Fl.Nr.105/17 der Gemarkung Prüfening) vom 20. Mai 1965

Der Versuch ist strafbar. (2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 9 Abs. 4 Halbsatz 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verboten des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 2 oder Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 dieser Verordnung zuwiderhandelt

Gefunden in: Stadtrecht

Verordnung über das Naturdenkmal "Baumensemble Hängebuche-Blutbuche" vom 02. April 1992

§ 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 Ziffern 1 bis 6 in dieser Verordnung zuwiderhandelt

Gefunden in: Stadtrecht

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Musischen Früherziehung der Stadt Regensburg (Musische Früherziehung - Gebührensatzung - MFEGS) vom 12. April 2016

Mai 2016, geändert durch Satzung vom 29. Oktober 2020, AMBl. Nr. 46 vom 9. November 2020; AMBl. Nr. 39 vom 26. September 2022) Aufgrund der Artikel 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die folgende Satzung: § 1 Gebührenerhebung Die erhebt für die Benutzung der Musischen Früherziehung Gebühren

Gefunden in: Stadtrecht

Verordnung der Stadt Regensburg über den geschützten Landschaftsbestandteil "Orchideenstandort in der Tongrube Dechbetten" vom 30. August 1994

§ 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 12 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Nrn. 1 bis 14 dieser Verordnung zuwiderhandelt

Gefunden in: Stadtrecht

Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz des Naturdenkmales "Wutzlhofener Eiche" (Naturdenkmal Nr. 51) vom 04. Februar 1994

Der Versuch ist strafbar. (2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 Ziffern 1 bis 7 dieser Verordnung zuwiderhandelt

Gefunden in: Stadtrecht

Verordnung der Stadt Regensburg über das Naturdenkmal "Säuleneiche" vom 14. Mai 1992

§ 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 Ziffern 1 bis 6 in dieser Verordnung zuwiderhandelt

Gefunden in: Stadtrecht

Verordnung der Stadt Regensburg über das Naturdenkmal "Unterislinger Eichen" (Naturdenkmal Nr. 50) vom 26. Mai 1993

§ 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 Ziffern 1 bis 7 dieser Verordnung zuwiderhandelt

Gefunden in: Stadtrecht

Verordnung über die Organisation der öffentlichen Hauptschulen in der Stadt Regensburg vom 9. August 2010

Februar 2009 Nr. 43.11.5102-R-19 (RABl S. 14); die Verordnung über die Organisation der öffentlichen Volksschule Sinzing vom 9. Dezember 1981 Nr. 240-3055 g R 287 (RABl S. 129).

Gefunden in: Stadtrecht

Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs "Regensburg-Burgweinting" in der Stadt Regensburg vom 01. Februar 1983

Flurstücke der Gemarkung Barbing, die vollständig im Entwicklungsbereich liegen: Flurstücke Nrn. 327/10, 327/11, 327/13, 327/14, 327/15, 327/16, 327/17, 327/18, 327/19, 327/26, 327/30, 327/35, 327/36, 327/37, 327/38, 329, 329/1, 329/3, 330, 330/2, 331, 332, 332/4, 332/5, 332/6, 333, 334/18, 334/19, 334/24, 334/25, 334/26, 334/30, 334/31, 334/32, 334/33, 334/34, 334/41, 335, 335/1, 335/2, 336, ...

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