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Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Stadt Regensburg (Entwässerungssatzung - EWS) vom 04. Dezember 1996

(AMBl. Nr. 51 vom 16. Dezember 1996, geändert durch Satzung vom 1. September 2016, AMBl. Nr. 36 vom 5. September 2016)

Auf Grund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung, Art 41 b Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:

§ 1
Öffentliche Einrichtung

(1) Die Stadt betreibt zur Abwasserbeseitigung nach dieser Satzung eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung.

(2) Art und Umfang der Entwässerungsanlage bestimmt die Stadt.

(3) Zur Entwässerungsanlage der Stadt gehören auch die Grundstücksanschlüsse.

§ 2
Grundstücksbegriff - Grundstückseigentümer

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinn des Grundbuchrechts handelt. Soweit rechtlich verbindliche planerische Vorstellungen vorhanden sind, sind sie zu berücksichtigen.

(2) Die in dieser Satzung für die Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Satzung haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:

Abwasser
ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist oder das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließt.
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht für das in landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Abwasser, einschließlich Jauche und Gülle, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärt­nerisch genutzten Böden aufgebracht zu werden; nicht zum Aufbringen bestimmt ist insbesondere das menschliche Fäkalabwasser.

Kanäle
sind Mischwasserkanäle, Schmutzwasserkanäle oder Regenwasserkanäle einschließlich der Sonderbauwerke, wie z.B. Regenbecken, Pumpwerke, Regenüberläufe.

Schmutzwasserkanäle
dienen ausschließlich der Aufnahme von Schmutzwasser.

Mischwasserkanäle
sind zur Aufnahme von Niederschlags- und Schmutzwasser bestimmt.

Regenwasserkanäle
dienen ausschließlich der Aufnahme von Niederschlagswasser.

Sammelkläranlage
ist eine Anlage zur Reinigung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der Ableitung zum Gewässer.

Grundstücksanschlüsse (Anschlusskanäle)
sind die Anschlusskanäle vom Kanal bis zum Kontrollschacht auf dem Grundstück, wo ein solcher fehlt, bis Grundstücksgrenze.
Die Anschlusskanäle beginnen an der Einführung in den Kanal. Das Anschlussstück oder ein besonderes Bauwerk sind Bestandteil des Kanals.

Grundstücksentwässerungsanlage
sind die Einrichtungen eines Grundstückes, die bis einschließlich des Kontrollschachtes der Behandlung und dem Ableiten des Abwassers dienen. Die Grundstücksentwässerungsanlage endet mit dem Kontrollschacht, wo ein solcher fehlt, an der Grundstücksgrenze.

Messschacht
ist eine Einrichtung für die Messung des Abwasserabflusses (z.B. Abwassermenge, pH-Wert, Temperatur) und für die Entnahme von Abwasserproben.

Öffentliche Straßen
sind die Straßen im Sinne des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes und des Bundesfernstraßengesetzes, auch wenn sie nicht im Eigentum der Stadt stehen.

Privatkanal
ist ein nichtstädtischer Kanal, der auf einer nicht nur verhältnismäßig geringfügigen Strecke in einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Straße (Weg) oder in privaten Grundstücksflächen verlegt ist; Anfangspunkt und Endpunkt bestimmt die Stadt. Die Grundstücksanschlüsse der Grundstücke, die an einen Privatkanal angeschlossen werden, gehören zum Privatkanal. 

§ 4
Anschluss- und Benutzungsrecht

(1) Jeder Grundstückseigentümer kann verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird. Er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 9 und 14 bis 17 alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten.

(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen werden. Der Grundstückseigentümer kann unbeschadet weitergehender bundes- und landesgesetzlicher Vorschriften nicht verlangen, dass neue Kanäle hergestellt oder bestehende Kanäle geändert werden. Welche Grundstücke durch einen Kanal erschlossen werden, bestimmt die Stadt.

(3) Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nicht,

  1. wenn das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht ohne weiteres von der öffentlichen Entwässerungsanlage übernommen werden kann und besser von demjenigen behandelt wird, bei dem es anfällt.
  2. solange eine Übernahme des Abwassers technisch oder wegen des verhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist. 

(4) Die Stadt kann den Anschluss und die Benutzung versagen, wenn die gesonderte Behandlung des Abwassers wegen der Siedlungsstruktur das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt.

§ 5
Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Bebaute Grundstücke, die an öffentliche Straßen mit Kanälen grenzen, müssen an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen werden (Anschlusszwang). Ein Anschlusszwang besteht nicht, wenn der Anschluss rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist.

(2) Bebaute Grundstücke, die nicht an öffentliche Straßen mit Kanälen grenzen, müssen an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen werden,

  1. wenn sie über einen mit Genehmigung der Stadt bestehenden und betriebenen Privatkanal an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen werden können, oder
  2. wenn die Grundstückseigentümer berechtigt sind, die Zwischengrundstücke zu benützen, um Leitungen der Grundstücksentwässerungsanlage nach Maßgabe dieser Satzung zu verlegen und zu betreiben, oder
  3. wenn den Grundstückseigentümern ein solches Recht zu angemessenen Bedingungen angeboten wird; die Grundstückseigentümer müssen das Recht erwerben. 

(3) Unbebaute Grundstücke sind an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen, wenn Abwasser anfällt oder wenn die oberirdische Ableitung des Niederschlagswassers ungenügend ist oder Missstände zur Folge hat.

(4) Ein Grundstück gilt als bebaut, wenn auf ihm bauliche Anlagen, bei deren Benutzung Abwasser an­fallen kann, dauernd oder vorübergehend vorhanden sind.

(5) Bei baulichen oder sonstigen Maßnahmen, die eine Veränderung der Abwassereinleitung nach Menge oder Beschaffenheit zur Folge haben, muss der Anschluss vor dem Beginn der Benutzung des Baus hergestellt sein. In allen anderen Fällen ist der Anschluss nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt innerhalb der von ihr gesetzten Frist herzustellen.

(6) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen sind, ist im Umfang des Benutzungsrechts alles Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten (Benutzungszwang). Verpflichtet sind die Grundstückseigentümer und alle Benutzer der Grundstücke. Sie haben auf Verlangen der Stadt die dafür erforderliche Überwachung zu dulden.

§ 6
Befreiung vom Anschluss- oder Benutzungszwang

(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung wird auf Antrag ganz oder zum Teil befreit, wenn der Anschluss oder die Benutzung aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zumutbar ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Stadt einzureichen.

(2) Die Stadt kann auch Befreiung hinsichtlich des Niederschlagswassers gewähren, wenn eine Versickerung oder eine anderweitige, einwandfreie Beseitigung des Niederschlagswassers gesichert ist.

(3) Die Befreiung nach Abs. 1 und 2 kann befristet, unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Die Befreiung ist widerruflich.

§ 7
Sondervereinbarung

(1) Ist der Eigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung berechtigt oder verpflichtet, so kann die Stadt durch Vereinbarung ein besonderes Benutzungsverhältnis begründen.

(2) Für dieses Benutzungsverhältnis gelten die Bestimmungen dieser Satzung und der Beitrags- und Gebührensatzung entsprechend. Ausnahmsweise kann in der Sondervereinbarung Abweichendes bestimmt werden, soweit dies sachgerecht ist.

§ 8
Grundstücksanschlüsse; Anschlussstücke und besondere Bauwerke

(1) Die Grundstücksanschlüsse werden von der Stadt hergestellt, angeschafft, verbessert, erneuert, geändert, beseitigt und unterhalten. Die Grundstücksanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Eigentum der Stadt.

(2) Die Stadt bestimmt Zahl, Art, Nennweite und Führung der Grundstücksanschlüsse. Sie bestimmt auch, wo und an welchen Kanal anzuschließen ist. Begründete Wünsche der Grundstückseigentümer werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) Jeder Eigentümer, dessen Grundstück an die öf­fentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen ist, muss die Verlegung von Grundstücksanschlüssen, den Einbau von Schächten, Schiebern, Messeinrichtungen und dergleichen und von Sonderbauwerken zulassen, ferner das Anbringen von Hinweisschildern dulden, soweit diese Maßnahmen für die ordnungsgemäße Beseitigung des auf seinem Grundstück anfallenden Abwassers erforderlich sind.

§ 9
Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Jedes Grundstück, das an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen wird, ist vorher vom Grundstückseigentümer mit einer Grundstücksentwässerungsanlage zu versehen, die nach den anerkannten Regeln der Technik und bei besonderen Anforderungen an die Abwasserqualität nach dem Stand der Technik herzustellen, anzuschaffen, zu verbessern, zu betreiben, zu unterhalten, zu erneuern, zu ändern und zu beseitigen ist.

(2) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind mit einer Grundstückskläranlage zu versehen, wenn das Abwasser keiner Sammelkläranlage zugeführt wird. Die Grundstückskläranlage ist auf dem anzuschließenden Grundstück zu erstellen; sie ist Bestandteil der Grundstücksentwässerungsanlage.

(3) Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist in maximal 2 m Abstand von der Grundstücksgrenze oder näher der Kontrollschacht vorzusehen. Die Stadt kann bei gewerblich genutzten Grundstücken verlangen, dass anstelle des Kontrollschachtes ein Messschacht zu erstellen ist.

(4) Besteht zum Kanal kein natürliches Gefälle, so kann die Stadt vom Grundstückseigentümer den Einbau und Betrieb einer Hebeanlage zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstücks verlangen, wenn ohne diese Anlage eine ordnungsgemäße Beseitigung der Abwässer bei einer den Regeln der Technik entsprechenden Planung und Ausführung des Kanalsystems nicht möglich ist.

(5) Gegen den Rückstau des Abwassers aus der öf­fentlichen Entwässerungsanlage hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen.

(6) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sowie Arbeiten daran dürfen nur durch fachlich geeignete Unternehmer ausgeführt werden. Die Stadt kann den Nachweis der Fachkunde fordern. Als fachliche Eignung gilt ohne weiteren Nachweis die Mitgliedschaft in der Güteschutzgemeinschaft Kanalbau.

(7) Es dürfen nur solche Baustoffe verwendet werden, die gemäß der Landesverordnung über prüfzeichenpflichtige Baustoffe und Bauteile (Prüfzeichenverordnung) in ihrer jeweiligen Fassung geprüft worden sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen. In Heizungsräumen mit flüssigen Brennstoffen ist der Einbau von Bodenabläufen verboten. Die Leitungen müssen wasserdicht sein. Leitungen und ihre Verbindungen im Erdreich außerhalb von Gebäuden müssen wurzelfest sein und in frostfreier Tiefe verlegt werden.

(8) Der Abwasserabfluss aus einem Grundstück darf den Wert nicht überschreiten, der sich unter Anwendung des maßgeblichen Abflussbeiwertes errechnet. Maßgeblich ist der Abflussbeiwert, der der Bemessung des Kanals zugrunde liegt, welcher der Aufnahme des Abwassers aus dem Grundstück dient. Zur Abwehr von Gefahren, Schäden oder Nachteilen für die öffentliche Entwässerungseinrichtung oder die angeschlossenen Grundstücke kann die Stadt, abweichend von Satz 1, im Einzelfall die aus dem Grundstück abzuleitende, zulässige Abwassermenge bestimmen. Der Bemessung der Grundstücksentwässerungsanlage ist die Regenspende r = 300 l/ (s . ha) zugrunde zu legen.

(9) Zur Verhütung von Gefahren, Schäden oder Nachteilen für den Bestand oder den Betrieb der öf­fentlichen Entwässerungsanlage, für die dort beschäftigten Personen oder für die angeschlossenen Grundstücke und ihre Benutzer, ferner zur Verhütung einer vorschriftswidrigen Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage kann die Stadt im Einzelfall besondere, von den vorstehenden Vorschriften abweichende oder über sie hinausgehende Anforderungen stellen. Bei wesentlichen Änderungen von Art oder Maß der Nutzung eines angeschlossenen Grundstückes oder zur Abwehr von Gefahren, Schäden oder Nachteilen kann die Stadt auch die Änderung oder Ergänzung von bestehenden, ordnungsgemäß errichteten Grundstücksentwässerungsanlagen verlangen. Forderungen gemäß dem Absatz 8 kann die Stadt auch nachträglich verlangen.

(10) Abwasser (z.B. Löschwasser) aus Grundstücken, das wegen der dort gelagerten oder umgeschlagenen Stoffe in der öffentlichen Entwässerungsanlage zu einer Gefährdung oder Beeinträchtigung des beschäftigten Personals, des Bestandes oder Betriebes der Entwässerungseinrichtungen einschließlich der Einleitung in den Vorfluter oder der Entsorgung des Klärschlammes führen kann, darf nicht eingeleitet werden. Geeignete Maßnahmen, die die Einleitung von solchem Abwasser unterbinden, sind auf dem Grundstück zu treffen. Zur Abschätzung des Gefährdungspotentials kann die Stadt von dem Einleiter entsprechende Auskünfte, Nachweise oder Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen auf Kosten des Einleiters verlangen.

§ 10
Zulassung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Bevor die Grundstücksentwässerungsanlage hergestellt oder geändert wird, sind der Stadt folgende Unterlagen in doppelter, in besonderen Fällen in mehrfacher Fertigung mit der Bezeichnung des Vorhabens einzureichen:

  1. amtlicher Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maßstab 1 : 1000
  2. Grundriss- und Flächenpläne im Maßstab 1 : 100, aus denen der Verlauf der Leitungen und im Falle des § 9 Abs. 2 die Grundstückskläranlage ersichtlich sind
  3. Längsschnitte aller Leitungen mit Darstellung der Entwässerungsgegenstände im Maßstab 1 : 100, bezogen auf Normal-Null (NN), aus denen insbesondere die Gelände-, Straßen- und Kanalsohlenhöhen, die maßgeblichen Kellersohlenhöhen, Erdgeschossfußbodenoberkanten, Querschnitte und Gefälle der Kanäle, Schächte, höchste Grundwasseroberfläche zu ersehen sind
  4. wenn Gewerbe- oder Industrieabwasser oder Abwasser, das in seiner Beschaffenheit vom Hausabwasser abweicht, zugeführt werden, ferner Angaben über:
    • Zahl der Beschäftigten und der ständigen Bewohner auf dem Grundstück, wenn deren Abwasser miterfasst werden soll
    • Menge und Beschaffenheit des Verarbeitungsmaterials, der Erzeugnisse,
    • die abwassererzeugenden Betriebsvorgänge,
    • Höchstzufluss und Beschaffenheit des zum Einleiten bestimmten Abwassers,
    • die Zeiten, in denen eingeleitet wird, die Vorbehandlung des Abwassers (z.B. Kühlung, Reinigung, Neutralisation, Dekontaminierung) mit Bemessungsnachweisen.

Soweit nötig, sind die Angaben zu ergänzen durch den wasserwirtschaftlichen Betriebsplan (Zufluss, Verbrauch, Kreislauf, Abfluss) und durch Pläne der zur Vorbehandlung beabsichtigten Einrichtungen. Die Pläne haben den bei der Stadt aufliegenden Planmustern zu entsprechen. Alle Unterlagen sind von den Bauherren und Planfertigern zu unterschreiben. Die Stadt kann weitere Unterlagen verlangen, wenn sie das zur Beurteilung der Maßnahme für erforderlich hält; sie kann auf Unterlagen verzichten, die zur Beurteilung der Maßnahme nicht erforderlich sind. Mit der Fertigung von Antragsunterlagen sind fachkundige Entwurfsverfasser zu beauftragen. Die Stadt kann den Nachweis der Fachkunde fordern. 

(2) Die Stadt prüft, ob die beabsichtigten Grundstücksentwässerungsanlagen den Bestimmungen dieser Satzung entsprechen. Ist das der Fall, so erteilt die Stadt schriftlich ihre Zustimmung und gibt eine Fertigung der eingereichten Unterlagen mit Zustimmungsvermerk zurück. Die Zustimmung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Andernfalls setzt die Stadt dem Bauherrn unter Angabe der Mängel eine angemessene Frist zur Berichtigung. Die geänderten Unterlagen sind sodann erneut einzureichen.

(3) Mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage darf erst nach schriftlicher Zustimmung der Stadt begonnen werden. Eine Genehmigungspflicht nach sonstigen, insbesondere nach straßen-, bau- und wasserrechtlichen Bestimmungen bleibt durch die Zustimmung unberührt.

(4) Von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 kann die Stadt Ausnahmen erlassen.

§ 11
Herstellung und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlage

(1) Die Grundstückseigentümer haben der Stadt den Beginn des Herstellens, des Änderns, des Ausführens größerer Unterhaltungsarbeiten oder des Beseitigens fünf Tage vorher schriftlich anzuzeigen und gleichzeitig den Unternehmer zu benennen. Muss wegen Gefahr in Verzug mit den Arbeiten sofort begonnen werden, so ist der Beginn innerhalb 24 Stunden schriftlich anzuzeigen.

(2) Die Stadt ist berechtigt, die Arbeiten zu überprüfen. Alle Leitungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt verdeckt werden. Andernfalls sind sie auf Anordnung der Stadt freizulegen.

(3) Die Grundstückseigentümer haben zu allen Überprüfungen Arbeitskräfte, Geräte und Werkstoffe bereitzustellen.

(4) Festgestellte Mängel sind innerhalb einer angemessenen Frist durch die Grundstückseigentümer zu beseitigen. Die Beseitigung der Mängel ist der Stadt zur Nachprüfung anzuzeigen.

(5) Die Stadt kann verlangen, dass die Grundstücksentwässerungsanlagen nur mit ihrer Zustimmung in Betrieb genommen werden. Die Zustimmung wird insbesondere davon abhängig gemacht, dass seitens des vom Grundstückseigentümer beauftragten Unternehmers eine Bestätigung über die Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit der Anlagen vorgelegt wird.

(6) Die Zustimmung nach § 10 und die Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen durch die Stadt befreien den Grundstückseigentümer, den Bauherrn, den ausführenden Unternehmer und den Planfertiger nicht von der Verantwortung für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Planung und Ausführung der Anlage.

(7) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 - 6 gelten auch für die Benutzer der Grundstücke.

§ 12
Überwachung

(1) Die Stadt ist befugt, die Grundstücksentwässerungsanlagen jederzeit zu überprüfen, Abwasserproben zu entnehmen und Messungen durchzuführen. Dasselbe gilt für die Grundstücksanschlüsse und Messschächte, wenn die Stadt sie nicht selbst unterhält. Zu diesem Zweck sind den Beauftragten der Stadt, die sich auf Verlangen auszuweisen haben, ungehindert Zugang zu allen Anlageteilen zu gewähren und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Grundstückseigentümer werden nach Möglichkeit davon vorher verständigt; das gilt nicht für Probeentnahmen und Abwassermessungen.

(2) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksentwässerungsanlagen (ohne Abwasserbehandlungsanlagen) nach den Regeln der Technik - insbesondere nach DIN 1986-30 (Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke, Teil 30: Instandhaltung) in der jeweils gültigen Fassung - durch einen fachlich geeigneten Unternehmer untersuchen und festgestellte Mängel beseitigen zu lassen. Über die durchgeführten Untersuchungen und über die Mängelbeseitigung ist der Stadt eine Bestätigung des damit beauftragten Unternehmens vorzulegen. Die Stadt kann darüber hinaus jederzeit verlangen, dass die vom Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Anlagen in einen Zustand gebracht werden, der Störungen anderer Einleiter, Beeinträchtigungen der öffentlichen Entwässerungsanlage und Gewässerverunreinigungen ausschließt.

(3) Wird Gewerbe- oder Industrieabwasser, das in seiner Beschaffenheit vom Hausabwasser nicht nur geringfügig abweicht, zugeführt, kann die Stadt den Einbau und den Betrieb von Überwachungseinrichtungen verlangen. Der für die Beschaffenheit des Abwassers Verantwortliche (nach § 2, Abs. 2) hat hierzu nach Angaben der Stadt Probenahmestellen (z.B. Schächte) zu schaffen, automatische Abwassermesseinrichtungen (z. B. für Abwassermenge, pH-Wert, Temperatur), sowie automatische Probenahmegeräte einzubauen. Auf diese nach den Bestimmungen der städtischen Entwässerungssatzung zu fordernde Überwachungseinrichtungen wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine Genehmigung nach Art. 41 c des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) vorliegt und die danach vorgeschriebenen Überwachungseinrichtungen - insbesondere in Vollzug der Verordnung zur Eigenüberwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (EÜV) vom 20.9.1995 in der jeweils geltenden Fassung - eingebaut, betrieben und für die Überwachung der Stadt zur Verfügung gestellt werden.

(4) Die Stadt kann abweichend von Abs. 3 Satz 3 zusätzliche, technische Einrichtungen zur Eigenüberwachung festsetzen, soweit dies zum Schutz der Entwässerungseinrichtung erforderlich ist.

(5) Die Grundstückseigentümer haben Störungen und Schäden an den Grundstücksanschlüssen, Messschächten, Grundstücksentwässerungsanlagen, Überwachungseinrichtungen und etwaigen Vorbehandlungsanlagen unverzüglich der Stadt anzuzeigen.

(6) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 5 gelten auch für die Benutzer der Grundstücke.

§ 13
Stilllegung von Entwässerungsanlagen auf dem Grundstück

Abflusslose Gruben und Sickeranlagen sind außer Betrieb zu setzen, sobald ein Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen ist; das gleiche gilt für Grundstückskläranlagen, sobald die Abwässer einer ausreichenden Sammelkläranlage zugeführt werden. Sonstige Grundstücksentwässerungseinrichtungen sind, wenn sie den Bestimmungen der §§ 9 bis 11 nicht entsprechen, in dem Umfang außer Betrieb zu setzen, in dem das Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen ist.

§ 14
Einleiten in die Kanäle

(1) In die Kanäle darf nur das Abwasser eingeleitet werden, für das sie bestimmt sind (§ 3).

(2) Den Zeitpunkt, von dem ab in die Kanäle eingeleitet werden kann, bestimmt die Stadt.

§ 15
Verbot des Einleitens, Einleitungsbedingungen

(1) Der öffentlichen Entwässerungsanlage dürfen nicht zugeführt werden Flüssigkeiten und Stoffe, welche

  1. die bei der öffentlichen Entwässerungsanlage beschäftigten Personen gefährden oder deren Gesundheit beeinträchtigen können,
  2. die öffentlichen Entwässerungsanlage oder die angeschlossenen Grundstücke gefährden oder beschädigen,
  3. den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage erschweren, behindern oder beeinträchtigen,
  4. sich sonst schädlich auf die Umwelt, insbesondere die Gewässer auswirken können,
  5. die Schlammverwertung oder Schlammbehandlung erschweren können oder
  6. nachhaltige Geruchsbelästigungen hervorrufen. 

(2) Dieses Verbot gilt insbesondere für:

  1. feuergefährliche oder zerknallfähige Stoffe, wie Benzin, Mineralölprodukte und deren Emulsionen
  2. infektiöse Stoffe, Medikamente und sonstige, toxische, pharmazeutische Erzeugnisse
  3. radioaktive Stoffe
  4. Problemabfälle und Chemikalien, wie
    • Farben und Lacke,
    • fotografische Bäder,
    • Imprägnier-, Pflanzenschutz- und Holzschutzmittel,
    • Lösungsmittel (z.B. Benzin, Per-, Trichlorethylen, Aceton, Benzol, Toluol, Xylol),
    • Kleber, Schmierstoffe, Wachse,
    • Farbstoffe, soweit sie zu einer deutlichen Verfärbung des Abwassers in der Sammelkläranlage oder des Gewässers führen
  5. Abwasser oder andere Stoffe, die schädliche Ausdunstungen, Gase oder Dämpfe verbreiten können
    • tierische Abgänge aus Stallungen, insbesondere Jauche, Gülle, Mist,
    • Silosickersaft,
    • Abwässer aus Rauchgas- und Abluftwaschanlagen,
    • betonangreifende Abwässer nach DIN 4030 und Abwässer mit erhöhtem Kalklösevermögen,
    • Abwasser mit einem pH-Wert unter 6,5 und über 11,0,
    • Abwässer aus Fassadenreinigung
  6. Grund- und Quellwasser
  7. feste Stoffe, auch in zerkleinerter Form, wie Schutt, Asche, Sand, Kies, Faserstoffe, Zement, Kunstharze, Teer, Pappe, Dung, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Treber, Hefe; flüssige Stoffe, die erhärten
  8. Räumgut aus Leichtstoff- und Fettabscheidern, Jauche, Gülle, Abwasser aus Dunggruben und Tierhaltungen, Silagegärsaft, Blut aus Schlächtereien, Molke
  9. Absetzgut, Schlämme oder Suspensionen aus Vorbehandlungsanlagen, Räumgut aus Grundstückskläranlagen und Abortgruben
  10. Stoffe oder Stoffgruppen, die wegen der Besorgnis einer Giftigkeit, Langlebigkeit, Anreicherungsfähigkeit oder einer krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Wirkung als gefährlich zu bewerten sind, wie z. B. Schwermetalle, Cyanide, halogenierte Kohlenwasserstoffe, Polycyclische Aromate, Phenole.
    Ausgenommen sind:
    1. unvermeidbare Spuren solcher Stoffe im Abwasser in der Art und in der Menge, wie sie auch im Abwasser aus Haushaltungen üblicherweise anzutreffen sind,
    2. Stoffe, die nicht vermieden oder in einer Vorbehandlungsanlage zurückgehalten werden können und deren Einleitung die Stadt in den Einleitungsbedingungen nach Absatz 3 zugelassen hat,
    3. Stoffe, die aufgrund einer Genehmigung nach Art. 41 c des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) i.V. mit der Verordnung über die Genehmigungspflicht für das Einleiten wassergefährdender Stoffe in Sammelkanalisationen (VGS) vom 9. Dezember 1990 in der jeweils geltenden Fassung eingeleitet werden, soweit die Stadt keine Einwendungen erhebt. Auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 VGS kann im Falle der Besorgnis der Gefährdung der unter Abs. 1 Ziffer a - f genannten Belange Satz 1 jederzeit widerrufen oder auch nachträglich befristet werden. Verbote oder Genehmigungspflichten nach den Bestimmungen des BayWG bleiben davon unberührt. Im Falle des Widerrufs unterliegt die Einleitung wiederum dem Verbot des Einleitens nach Abs. 2 Nr. 10.
  11. Abwasser aus Industrie- und Gewerbebetrieben,
    • von dem zu erwarten ist, dass es auch nach der Behandlung in der Sammelkläranlage nicht den Mindestanforderungen nach § 7 a des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen wird,
    • das wärmer als + 35° C ist,
    • das einen pH-Wert von unter 6,5 oder über 11,0 aufweist,
    • das als Kühlwasser benutzt worden ist.
  12. nicht neutralisiertes Kondensat aus ölbefeuerten Brennwertkesseln,
  13. nicht neutralisiertes Kondensat aus gasbefeuerten Brennwertkesseln mit einer Nennwertleistung über 200 kW. 

(3) Die Einleitungsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 10 Buchstabe b werden gegenüber den einzelnen Anschlusspflichtigen oder im Rahmen der Sondervereinbarung festgelegt.

(4) Über Absatz 3 hinaus kann die Stadt zum Schutz des Betriebspersonals, der öffentlichen Entwässerungsanlage oder zur Erfüllung der für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Vorschriften, insbesondere der Bedingungen und Auflagen des der Stadt erteilten wasserrechtlichen Bescheides, in Einleitungsbedingungen auch die Einleitung von Abwasser, das in seiner Beschaffenheit von Hausabwasser abweicht oder von besonderer Menge ist, ausschließen oder von besonderen Voraussetzungen abhängig machen.

(5) Die Stadt kann die Einleitungsbedingungen nach Abs. 3 und 4 neu festlegen, wenn die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage nicht nur vorübergehend nach Art und Menge wesentlich geändert wird oder wenn sich die für den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage geltenden Gesetze oder Bescheide ändern. Die Stadt kann Fristen festlegen, innerhalb derer die zur Erfüllung der geänderten Anforderungen notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden müssen.

(6) Die Stadt kann die Einleitung von Stoffen im Sinn der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn der Verpflichtete Vorkehrungen trifft, durch die die Stoffe ihre gefährdende oder schädigende oder den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage erschwerende Wirkung verlieren. In diesem Fall hat er der Stadt eine Beschreibung nebst Plänen in mehrfacher Fertigung vorzulegen. Die Stadt kann die Einleitung der Stoffe zulassen, erforderlichenfalls nach Anhörung der für den Gewässerschutz zuständigen Sachverständigen. Eine Verdünnung des Abwassers zur Einhaltung von Grenzwerten ist nicht zulässig.

(7) Die Einleitung von Kondensaten aus gasbetriebenen Brennwertkesseln in den städtischen Kanal gilt als erteilt, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:

  1. Die Kessel müssen ein DIN-DVGW-Zeichen oder ein DVGW-Zeichen mit Registriernummer tragen.
  2. Für Anlagen mit einer Nennwärmeleistung > 200 kW ist die Installation einer Neutralisationseinrichtung mit Kalkgranulat oder Kalkmilch zur Einhaltung eines pH-Wertes zwischen 6,5 und 11,0 erforderlich.
  3. Als Nachweis für die Funktionsfähigkeit der Neutralisationsanlage ist jährlich eine Bescheinigung des zuständigen Kaminkehrermeisters oder eines fachlich geeigneten Unternehmers vorzulegen.
  4. Der Betrieb einer Brennwertkesselanlage ist bei der Stadt Regensburg - Stadtentwässerung - anzuzeigen. 

(8) Besondere Vereinbarungen zwischen der Stadt und einem Verpflichteten, die das Einleiten von Stoffen im Sinne des Absatzes 1 durch entsprechende Vorkehrungen an der öffentlichen Entwässerungsanlage ermöglichen, bleiben vorbehalten.

(9) Wenn Stoffe im Sinn des Absatzes 1 in eine Grundstücksentwässerungsanlage oder in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangen, ist die Stadt sofort zu verständigen.

(10) Der Verpflichtete hat der Stadt unverzüglich anzuzeigen, wenn sich das aus dem Grundstück abgeleitete Abwasser nach Menge, Beschaffenheit oder Zusammensetzung ändert oder die Voraussetzungen für eine unzulässige oder genehmigungspflichtige Einleitung eintreten. Die Beendigung einer genehmigungspflichtigen Einleitung ist ebenso anzuzeigen.

(11) Der Inhaber einer Genehmigung für die Einleitung nichthäuslicher Abwässer hat unverzüglich nach Erteilung der Genehmigung einen Betriebsbeauftragten und einen Stellvertreter zu bestellen, soweit er nicht selbst diese Aufgabe übernimmt. Er hat den Betriebsbeauftragten innerbetrieblich die nötigen Rechte einzuräumen, damit sie ihren Pflichten der Stadt gegenüber nachkommen können. Die Betriebsbeauftragten sind der Stadt zu benennen.

(12) Der Inhaber der Genehmigung bzw. die Betriebsbeauftragten sind verpflichtet,

  1. darüber zu wachen, dass bei der Abwasserbehandlung die Bestimmungen dieser Satzung, insbesondere die durch oder aufgrund dieser Satzung festgesetzten Grenzwerte und Frachtbeschränkungen sowie die Auflagen der Genehmigung eingehalten werden (Eigenüberwachung);
  2. Betriebsstörungen, die die Abwasserbeschaffenheit beeinflussen können, der Stadt unverzüglich zu melden;
  3. ein Betriebstagebuch zu führen, das alle wichtigen Vorkommnisse, z.B. Zeitpunkt, Datum, Dauer und Ursache von Störungen, Abwasser- und Analysedaten enthält;
  4. alles erforderliche zu veranlassen, um die Abwassereinleitung unverzüglich einzustellen, wenn Betriebsstörungen auftreten, die nicht sofort behoben werden können und die Abwassereinleitungen erwarten lassen, die den Bestimmungen dieser Satzung und den aufgrund dieser Satzung begründeten Verpflichtungen nicht mehr entsprechen.

(13) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 12 gelten auch für die Benutzer von Grundstücken. 

§ 16
Abscheider

(1) Sofern mit dem Abwasser unvermeidlich Leichtflüssigkeiten, wie z.B. Benzin, Benzol, Öle oder Fette mitabgeschwemmt werden können, sind entsprechend dem Stand der Technik in die Grundstücksentwässerungsanlage Abscheideanlagen einzubauen und insoweit ausschließlich diese zu benutzen.

(2) Die Abscheideanlagen müssen in regelmäßigen Zeitabständen und bei Bedarf entleert werden. Der Stadt ist die ordnungsgemäße Entleerung und der Verbleib des Abscheidegutes auf Verlangen nachzuweisen. Das Abscheidegut ist schadlos zu entsorgen. Auf Verlangen der Stadt ist ein Untersuchungsbefund des Abscheidegutes vorzulegen.

(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Benutzer von Grundstücken.

§ 17
Untersuchung des Abwassers

(1) Die Stadt kann über die Art und Menge des eingeleiteten oder einzuleitenden Abwassers Aufschluss verlangen. Bevor erstmalig Abwasser eingeleitet oder wenn Art oder Menge des eingeleiteten Abwassers geändert werden, ist der Stadt auf Verlangen nachzuweisen, dass das Abwasser keine Stoffe enthält, die unter das Verbot des § 15 fallen.

(2) Die Stadt kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, untersuchen lassen. Auf die nach den Bestimmungen der städtischen Entwässerungssatzung zu fordernde Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine wasserrechtliche Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde vorliegt, die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen aus der Eigen- oder Selbstüberwachung ordnungsgemäß durchgeführt und die Ergebnisse der Stadt vorgelegt werden. Die Stadt kann verlangen, dass die nach § 12 Abs. 3 eingebauten Überwachungseinrichtungen ordnungsgemäß betrieben und die Messergebnisse vorgelegt werden.

(3) Die Stadt kann abweichend von Abs. 2 Satz 2 zusätzliche Regelungen zur Eigenüberwachung festsetzen.

(4) Den Beauftragten der Stadt ist der Zutritt zu den anzuschließenden oder angeschlossenen Grundstücken zu angemessener Tageszeit und im erforderlichen Umfang zu gewähren, wenn dies zur Ausführung der in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist.

(5) Wird von einem Grundstück nichthäusliches und häusliches Abwasser eingeleitet, sind auf Verlangen der Stadt so viele Abwassermesseinrichtungen auf Kosten des Grundstückseigentümers einzubauen, wie zur getrennten Bestimmung des häuslichen und nichthäuslichen Abwassers erforderlich sind. Messstellen sind stets zugänglich zu halten.

(6) Der Einbau von Abwassermesseinrichtungen bedarf der Genehmigung. Die Funktion und die Genauigkeit sind durch eine sachverständige Begutachtung nachzuweisen. Die Stadt bestimmt aufgrund der Beschaffenheit des Abwassers die Stellen für die Entnahme von Abwasserproben, die Anzahl der Abwasserproben und den Turnus der Entnahme.

(7) Zur Probenahme und Untersuchung der Abwasserproben werden die Deutschen Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung in der jeweils gültigen Fassung herangezogen. Auf Antrag kann die Stadt Ausnahmen von dieser Regelung zulassen. Entsprechendes gilt für die Eigenüberwachung.

(8) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 7 gelten auch für die Benutzer von Grundstücken.

§ 18
Haftung

(1) Die Stadt haftet unbeschadet von Abs. 2 nicht für Schäden, die auf solchen Betriebsstörungen beruhen, die sich bei ordnungsgemäßer Planung, Ausführung und Unterhaltung der Entwässerungseinrichtungen nicht vermeiden lassen (d.h. Betriebsstörungen durch unabwendbare Naturereignisse, insbesondere durch über den der Bemessung der Kanäle zugrunde liegenden Berechnungsregen (r15 = 108 l/sec/ha, n = 1) hinausgehende Niederschläge oder durch Hochwasser). Satz 1 gilt insbesondere auch für Schäden, die durch Rückstau hervorgerufen werden.

(2) Die Stadt haftet für Schäden, die sich aus dem Benützen der öffentlichen Entwässerungsanlage ergeben nur dann, wenn einer Person, deren sich die Stadt zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(3) Der Grundstückseigentümer und die Benützer haben für die ordnungsgemäße Benutzung der öffentlichen Entwässerungsanlage einschließlich des Grundstücksanschlusses zu sorgen.

(4) Wer den Vorschriften dieser Satzung oder einer Sondervereinbarung zuwiderhandelt, haftet der Stadt für alle ihr dadurch entstehenden Schäden und Nachteile. Dasselbe gilt für Schäden und Nachteile, die durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage oder des Grundstücksanschlusses verursacht werden, soweit hierfür die Grundstückseigentümer nach dieser Satzung verantwortlich sind. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 19
Privatkanäle

(1) Privatkanäle, die dem Anschluss von Grundstücken an die öffentliche Entwässerungsanlage dienen, dürfen nur in besonderen Fällen und mit Genehmigung der Stadt erstellt und betrieben werden. Ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung besteht nicht. Die Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden; sie ist widerruflich. 

(2) Werden Grundstücke über einen Eigentümerweg erschlossen, so kann die Stadt die Herstellung und den Betrieb eines geeigneten Privatkanals zum Anschluss der Grundstücke verlangen, die in sonstiger Weise nicht an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen werden können. Die Herstellung obliegt den Eigentümern der Grundstücke, die an einen städtischen Kanal anzuschließen wären, falls ein solcher im Eigentümerweg vorhanden wäre, und den ihnen nach § 2 gleichstehenden Personen. Die Eigentümer des Eigentümerweges haben dessen Benützung im erforderlichen Umfang unentgeltlich zu dulden; jedoch haben die Herstellungspflichtigen ihnen alle dadurch zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzen und sie von allen mit der Benützung in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter freizustellen. Die Herstellungspflichtigen haben dafür auf Verlangen der Eigentümer angemessene Vorschüsse und Sicherheiten zu leisten. Im Verhältnis zueinander haben die Herstellungspflichtigen die Kosten der Herstellung, der Erneuerung und des Betriebs des Privatkanals einschließlich der durch die Benützung des Eigentümerweges entstehenden Kosten, insbesondere der Wiederherstellung des vorherigen Zustandes des Eigentümerweges in sinngemäßer Anwendung der Erschließungsbeitragssatzung zu tragen, wenn sie keine andere Verteilung vereinbaren; die Stadt kann bestimmen, dass und in welcher Weise einzelne Verpflichtete den Übrigen Sicherheit zu leisten haben.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Grundstücke, die ausschließlich über eine nichtöffentliche Verkehrsfläche erschlossen werden.

(4) Die Stadt kann die Art des Herstellens, die Beschaffenheit, das Unterhalten, Erneuern, Mitbenützen, Haften und Beseitigen regeln. Aus technischen Gründen oder Gründen des öffentlichen Wohls sind solche Regelungen auch nachträglich zulässig.

(5) Die Inhaber eines Privatkanals sind verpflichtet

  1. den Anschluss der Straßenentwässerung von öffentlichen Straßen unentgeltlich zu dulden;
  2. gegen angemessene Vergütung den Anschluss weiterer Grundstücke an den Privatkanal zu gestatten, wenn und soweit das ohne zusätzliche Aufwendungen dem Inhaber des Privatkanals möglich ist; die Stadt kann das Benutzungsrechtsverhältnis regeln, wenn die Beteiligten sich nicht einigen;
  3. der Stadt die Aufwendungen für die Außerbetriebsetzung oder Beseitigung eines stillzulegenden Privatkanals zu ersetzen. 

(6) Im übrigen gelten für die Benützung der Privatkanäle die Vorschriften der §§ 9 bis 18 entsprechend.

§ 20
Grundstücksbenutzung

(1) Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Ableitung von Abwasser über sein im Entsorgungsgebiet liegendes Grundstück sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Abwasserbeseitigung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der örtlichen Abwasserbeseitigung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Verpflichtung entfällt, soweit die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer in unzumutbarer Weise belasten würde.

(2) Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seines Grundstücks zu benachrichten.

(3) Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr nutzbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Stadt zu tragen, soweit die Einrichtung nicht ausschließlich der Entsorgung des Grundstücks dient.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

§ 21
Ordnungswidrigkeit

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung wird mit Geldbuße belegt, wer vorsätzlich

  1. den Vorschriften über den Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5) zuwiderhandelt,
  2. eine der in § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 5 und 6 und § 17 Abs. 1 festgelegten Melde-, Auskunfts- oder Vorlagefristen verletzt,
  3. entgegen § 10 Abs. 3 vor Zustimmung der Stadt mit der Herstellung oder Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage beginnt,
  4. entgegen den Vorschriften der §§ 14 und 15 Abwässer in die öffentliche Entwässerungsanlage einleitet. 

§ 22
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

(3) Die Ersatzvornahme auf Kosten säumiger Verpflichteter ist zulässig.

§ 23
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung über die öffentliche Entwässerungseinrichtung der Stadt Regensburg vom 19. Dezember 1973 (AMBl. Nr. 51 vom 24. Dezember 1973), geändert durch Satzung vom 20. Dezember 1979 (AMBl. Nr. 52 vom 24. Dezember 1979) außer Kraft.

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