Erteilung einer Erlaubnis zur Bewachung von Leben oder Eigentum fremder Personen
Beschreibung
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis (§ 34 a GewO).
Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung und eine ausreichende Haftpflichtversicherung.
Bewachungsunternehmer kann eine natürliche oder juristische Person sein. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) ist diese selbst Gewerbetreibende. Bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) ist jeder geschäftsführende Gesellschafter Gewerbetreibender und bedarf einer eigenen Erlaubnis.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular für eine Erlaubnis nach § 34 a der Gewerbeordnung (siehe „Formulare“)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 BZRG)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes)
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis (Vollstreckungsportal) beim Zentralen
Vollstreckungsgericht - Negativbescheinigung durch das Amtsgericht - Insolvenzgericht
- Sachkundenachweis der IHK (oder gleichwertiger Qualifikationsnachweis)
- Haftpflichtversicherungsnachweis mit vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen (§ 14 BewachV)
- Personalausweis in Kopie (Vorder- und Rückseite)
- Zusätzlich für ausländische Staatsangehörige: Aufenthaltserlaubnis in Kopie
- Zusätzlich für juristische Personen: Handelsregisterauszug bzw. Notarvertrag
Wichtige Hinweise
Wer im Angestelltenverhältnis Bewachungsaufgaben ausführt, braucht keine eigene
Bewachungserlaubnis. Es ist jedoch Folgendes zu beachten:
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Personen, die im Auftrag des Unternehmens
Bewachungsaufgaben ausführen sollen, vorab über das Bewacherregister anzumelden.
Erst nach Überprüfung der Zuverlässigkeit und anschließender Freigabe im Bewacherregister durch die Wohnsitzbehörde darf die Wachperson eingesetzt werden.
Gebühren
625,- €
Formulare
Rechtsgrundlage
§ 34 a Gewerbeordnung (GewO)
Bewachungsverordnung (BewachV)
Kontakt
Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr
zusätzliche Kontaktinfos
Um Terminvereinbarung wird gebeten. Mögliche Termine erhalten Sie telefonisch von der jeweiligen Sachbearbeitung.