Dienstleistungen
Erteilung einer Erlaubnis zur Bewachung von Leben oder Eigentum fremder Personen
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis (§ 34 a GewO).
Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung und eine ausreichende Haftpflichtversicherung.
Bewachungsunternehmer kann eine natürliche oder juristische Person sein. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) ist diese selbst Gewerbetreibende. Bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) ist jeder geschäftsführende Gesellschafter Gewerbetreibender und bedarf einer eigenen Erlaubnis.
- Antragsformular für eine Erlaubnis nach § 34 a der Gewerbeordnung (siehe „Formulare“)
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 BZRG)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes)
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis (Vollstreckungsportal) beim Zentralen
Vollstreckungsgericht - Negativbescheinigung durch das Amtsgericht - Insolvenzgericht
- Sachkundenachweis der IHK (oder gleichwertiger Qualifikationsnachweis)
- Haftpflichtversicherungsnachweis mit vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen (§ 14 BewachV)
- Personalausweis in Kopie (Vorder- und Rückseite)
- Zusätzlich für ausländische Staatsangehörige: Aufenthaltserlaubnis in Kopie
- Zusätzlich für juristische Personen: Handelsregisterauszug bzw. Notarvertrag
Wer im Angestelltenverhältnis Bewachungsaufgaben ausführt, braucht keine eigene Bewachungserlaubnis. Es ist jedoch Folgendes zu beachten:
Der/Die Gewerbetreibende hat eine Person, die als Wachperson beschäftigt werden soll, vor der Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben über das Bewacherregister anzumelden.
Erst nach Überprüfung der Zuverlässigkeit und anschließender Freigabe im Bewacherregister darf die Wachperson eingesetzt werden.
Ordnungswidrig handelt u. a., wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 BewachV eine Person beschäftigt (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 BewachV). Dies kann mit Geldbuße bis zu 3.000 Euro geahndet werden.
Auf die Einhaltung der Vorschriften der Gewerbeordnung und der Bewachungsverordnung wird im Übrigen hingewiesen.
750,- €
§ 34 a Gewerbeordnung (GewO)
Bewachungsverordnung (BewachV)
Johanna Seidl
Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr
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