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Dienstleistungen

Erteilung einer Erlaubnis zur Bewachung von Leben oder Eigentum fremder Personen

Beschreibung

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis (§ 34 a GewO).
Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung und eine ausreichende Haftpflichtversicherung.


Bewachungsunternehmer kann eine natürliche oder juristische Person sein. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) ist diese selbst Gewerbetreibende. Bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) ist jeder geschäftsführende Gesellschafter Gewerbetreibender und bedarf einer eigenen Erlaubnis.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular für eine Erlaubnis nach § 34 a der Gewerbeordnung (siehe „Formulare“)
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 9 BZRG)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes)
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis (Vollstreckungsportal) beim Zentralen
    Vollstreckungsgericht
  • Negativbescheinigung durch das Amtsgericht - Insolvenzgericht
  • Sachkundenachweis der IHK (oder gleichwertiger Qualifikationsnachweis)
  • Haftpflichtversicherungsnachweis mit vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen (§ 14 BewachV)
  • Personalausweis in Kopie (Vorder- und Rückseite)
  • Zusätzlich für ausländische Staatsangehörige: Aufenthaltserlaubnis in Kopie
  • Zusätzlich für juristische Personen: Handelsregisterauszug bzw. Notarvertrag

    Wichtige Hinweise

    Wer im Angestelltenverhältnis Bewachungsaufgaben ausführt, braucht keine eigene
    Bewachungserlaubnis. Es ist jedoch Folgendes zu beachten:


    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Personen, die im Auftrag des Unternehmens
    Bewachungsaufgaben ausführen sollen, vorab über das Bewacherregister anzumelden.
    Erst nach Überprüfung der Zuverlässigkeit und anschließender Freigabe im Bewacherregister durch die Wohnsitzbehörde darf die Wachperson eingesetzt werden.

    Gebühren

    750,- €

    Rechtsgrundlage

    § 34 a Gewerbeordnung (GewO)
    Bewachungsverordnung (BewachV)

    Kontakt

    Johanna Seidl

    Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr

    Johann-Hösl-Straße 11 Zimmer: 10393053 Regensburg
    Stadtplan:Stadtplan
    Telefon: (0941) 507-1324
    Fax: (0941) 507-2329

    zusätzliche Kontaktinfos

    Um Terminvereinbarung wird gebeten. Mögliche Termine erhalten Sie telefonisch von der Sachbearbeitung.