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Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Plätzen der Stadt Regensburg (Sondernutzungssatzung - SNS) vom 18. Dezember 2000
Hierfür kann die Stadt angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen. (3) Die Stadt haftet dem Benutzer/der Benutzerin nicht für Schäden an den von ihm/ihr errichteten Anlagen oder Einrichtungen oder an den von ihm/ihr angebrachten oder aufgestellten Gegenständen, sofern ihm/ihr nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. (4) Der Benutzer/die Benutzerin hat bei Widerruf der ...
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Rechtsverordnung über die Organisation der öffentlichen Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung im Regierungsbezirk Oberpfalz vom 16. Juni 2004
-Wolfgang-Schule (Grundschule) - Volksschule Regensburg - Von-der-Tann-Schule (Grundschule) - Volksschule Regensburg - Schule Hohes Kreuz (Grundschule) gemäß der Sprengelbeschreibung in § 2 Nr. 7, 9, 11, 13, 18, 20 und 21 der Rechtsverordnung über die Organisation der öffentlichen Volksschulen in der vom 16.
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Anlage zu § 1 Abs. 3 der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Stadt Regensburg (Feuerwehraufwendungs- und Kostenersatzsatzung – FwKS)
important; border-collapse: collapse; border: 1px solid; border-color: var(--table-border-color); td { border-left: 1px solid; border-top: 1px solid; border-color: var(--table-border-color); } } .rni-version-info { font-style: italic; } } Aufwendungs- und Kostenersatzverzeichnis Aufwendungsersatz und Kostenersatz setzen sich aus den ...
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Dritter Teil - Besondere Vorschriften über Beförderung und Umschlag gefährlicher Güter
Der Betreiber hat die Umschlagstellen durch eine Tafel gemäß Schiffahrtszeichen F5 Anlage 7 DonauSchPV zu kennzeichnen. (2) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen K0, K1, K2 und K3 dürfen nur an den hierfür zugelassenen Stellen verladen oder gelöscht werden.
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Satzung der Franz-Katharina-und-Jutta-Moll-Stiftung in Regensburg vom 23. Juli 2020
§ 6 Stiftungsverwaltung Die Stiftung wird durch die Organe der Regensburger Wohltätigkeitsstiftung, rechtsfähige örtliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Regensburg, verwaltet und vertreten. § 7 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung (1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen.
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Umweltpreis 2020
Umweltpreis 2020 Rede von Bürgermeister Ludwig Artinger anlässlich der Verleihung des Umweltpreises am Mittwoch, 7. Oktober 2020, um 16 Uhr im Historischen Reichssaal - Es gilt das gesprochene Wort. - Ich freue mich sehr, Sie heute zur Verleihung des Umweltpreises begrüßen zu dürfen.
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Haushaltsrede Stadtrat, Norbert Hartl
Bisher waren Strom- und Gaspreise bei der Rewag maßvoll, die Erhöhungen zum 1.1.2020 für einen Haushalt bei Strom und Gas von fast 140 Euro pro Jahr, bzw. ca. 7% sind nicht angemessen und werden von mir abgelehnt. Es kann auch nicht sein, dass die massiven Kostensteigerungen beim Bau des neuen Rewag - SWR Verwaltungsgebäudes auf die Strom- und Gaskunden abgewälzt werden.
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Satzung über die Verwendung des Wappens der Stadt Regensburg vom 17. Juni 2010
Die Genehmigung wird bis zu einer Höchstdauer von 10 Jahren erteilt, soweit nicht die Art der Verwendung eine längere Gestattung verlangt. (6) Eine unberechtigte Verwendung des Wappens liegt auch dann vor, wenn durch Dritte das Wappen der in geringfügig veränderter Form verwendet wird und deshalb eine Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann. (7) Für parteipolitische Zwecke wird ...
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Satzung für den Kulturbeirat der Stadt Regensburg (Kulturbeiratssatzung) vom 28. Juli 1994
August 1999, Satzung vom 28. Januar 2010, AMBl. Nr. 7 vom 15. Februar 2010, Satzung vom 29. Juli 2010, AMBl. Nr. 33 vom 16. August 2010) Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die folgende Satzung: § 1 Aufgaben (1) Der Kulturbeirat befasst sich anregend und fördernd mit den kulturellen Angelegenheiten und Einrichtungen in Regensburg. (2) Er berät ...
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Satzung der "Stadtbau-GmbH Stiftung" in Regensburg vom 27. Februar 1986
§ 6 Anfallsberechnung Erlischt die Stiftung, so fällt ihr Vermögen an die , die es einer dem Stiftungszweck entsprechender Weise oder ersatzweise für andere gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der in Kraft.
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