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Dritter Teil - Besondere Vorschriften über Beförderung und Umschlag gefährlicher Güter

(AMBl.Nr. 46 vom 11. November 1985) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd und die Stadt Regensburg erlassen je für ihren örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich folgende Verordnung*), und zwar: Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd auf Grund des § 3 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. I. S 2121) geändert worden ist, in Verbindung mit der Dritten Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 12. Juli 1958 (BGBl. II S. 259), die zuletzt durch Artikel Nr. 13 der Verordnung vom 19.12.1975 (BGBl. I 1976 S. 9) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 27 Abs. 1 und 2 und des § 46 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1980 (BGBl. I S. 649) geändert worden ist, in Ver-bindung mit der Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Strompolizeiverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz vom 15. April 1969 (BGBl. II S. 853) und der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechstverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebes von Anlagen vom 31. März 1970 (BGBl. I S. 315) für das in § 1.01 Abs. 3 der nachstehenden Hafenordnung festgelegte Hafengebiet**, die Stadt Regensburg aufgrund des Art. 60 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1981 (GVBl. S. 425) für das in § 1.01 Abs. 2 bezeichnete Hafengebiet: (*Der Verordnung liegt eine Musterhafenordnung zugrunde, die von einem von den Verkehrsministerien beschickten Länder-Arbeitskreis erarbeitet worden ist. Auslassungen deuten Bestimmungen der Musterhafenordnung an, die für die Bundeswasserstraße Donau bzw. für den Staatshafen Regensburg nicht übernommen werden konnten.) (**vgl. Verkehrsblatt, Heft 18/1985.)

1. Abschnitt: Beförderung und Umschlag von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne des § 9.17 DonauSchPV mit Tankschiffen

§ 4.01
Vorkehrungen für Gefahrenfälle

(1) Die Schiffsführer haben sich unverzüglich nach Anlaufen des Hafens darüber zu unterrichten, welche Einrichtungen zur Alarmierung der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes bei Gefahr bestehen.

(2) Sie haben jederzeit Personal an Bord zu halten, das in der Lage ist die Feuerlöscheinrichtungen an Bord zu bedienen und bei Notfällen mit dem Fahrzeug auszulaufen.

(3) Bei Fahrzeugen, die nicht mit Maschinenantrieb ausgerüstet sind und die nicht umschlagen, muß der Schiffsführer oder der Obhutspflichtige sicherstellen, daß sie unverzüglich aus dem Hafen gebracht werden können.

§ 4.02
Schlepp- und Schubverkehr

Zum Schleppen und Schieben von Fahrzeugen, die brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen K0, K1 und K2 geladen haben, oder von Fahrzeugen, die diese Stoffe befördert haben und kein Gasfreiheitszeugnis besitzen, dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, die mit Funkenfängern ausgerüstet sind. Die vom Betreiber der Umschlaganlage an Land eingesetzten Geräte zum Schleppen und Schieben müssen entsprechend gesichert sein.

§ 4.03
Festmachen von Fahrzeugen

(1) Fahrzeuge sind so festzumachen, daß der Bug in Richtung der Hafenausfahrt liegt, sofern die Hafenbehörde nichts anderes anordnet.

(2) Fahrzeuge müssen mit Drähten festgemacht werden. Die Drähte dürfen ummantelt sein.

(3) Fahrzeuge müssen so festgemacht werden, daß die zum Laden und Löschen bestimmten Leitungen und die elektrischen Kabel keinen Zug- oder Druckbeanspruchungen unterliegen.

§ 4.04
Umschlagstellen

(1) Umschlagstellen, die nur für brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 55°C oder weniger eingerichtet und zugelassen sind, dürfen von Fahrzeugen, denen die Beförderung dieser Stoffe nicht gestattet ist, nicht angelaufen werden. Der Betreiber hat die Umschlagstellen durch eine Tafel gemäß Schiffahrtszeichen F5 Anlage 7 DonauSchPV zu kennzeichnen.

(2) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen K0, K1, K2 und K3 dürfen nur an den hierfür zugelassenen Stellen verladen oder gelöscht werden. Soweit das Laden oder Löschen an anderen Stellen notwendig wird, bedarf es hierzu der Erlaubnis der Hafenbehörde; diese ersetzt nicht eine nach anderen Vorschriften erforderliche Erlaubnis.

§ 4.05
Fluchtwege

(1) Beim Laden oder Löschen müssen zwei feste Fluchtwege vorhanden sein. Soweit gleiche Sicherheit nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann, zum Beispiel durch anerkannte Sicherheitssysteme in Verbindung mit einem gesicherten Übergang, sind die Fluchtwege vom Vor- und Achterschiff aus anzulegen. Einer der Fluchtwege kann durch ein zu Wasser gelassenes betriebsbereites Beiboot ohne eigene Triebkraft ersetzt werden, wenn die gleiche Sicherheit gewährleistet ist. Feste Fluchtwege sind vom Betreiber der Umschlaganlage zur Verfügung zu stellen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Umschlagstellen, die ausschließlich für den Umschlag von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse K3 bestimmt sind.

§ 4.06
Laden und Löschen

(1) Beim Laden oder Löschen dürfen Fahrzeuge nicht längsseits oder unmittelbar hintereinander liegen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse K3 untereinander. Das Laden oder Löschen mit beweglichen Leitungen über ein Fahrzeug hinweg ist verboten.

(2) Fahrzeuge, die nicht laden oder löschen, müssen von Fahrzeugen, die brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen K0, K1 und K2 laden oder löschen, einen Sicherheitsabstand von 10 m halten. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die zum Umschlag anlegen oder danach ablegen.

(3) Bei Fahrzeugen, die brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen K0, K1 und K2 laden oder Löschen, darf sich innerhalb einer Sicherheitszone von 10 m um das Fahrzeug keine Zündquelle befinden. Beim Laden oder Löschen dürfen sich Unbefugte innerhalb der Sicherheitszone nicht aufhalten. Weitergehende Vorschriften über die Sicherheitszone bleiben unberührt.

(4) Die Hafenbehörde kann abweichend von Abs. 2 einen geringeren Sicherheitsabstand zulassen, wenn durch geeignete technische Einrichtungen oder durch Maßnahmen an Land und an Bord die gleiche Sicherheit gewährleistet ist; sie kann abweichend von den Absätzen 2 und 3 größere Sicherheitsabstände oder Sicherheitszonen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung anordnen.

§ 4.07
Rauchen und Gebrauch von offenem Feuer

Das Rauchen und der Gebrauch von offenem Feuer und ungeschütztem Licht sind während des Ladens oder Löschens verboten.

§ 4.08
Tankluken

(1) Die Luken der Tanks und Kofferdämme müssen während des Ladens und des Löschens fest verschlossen sein.

(2) Zur Kontrolle des Entleerungszustandes unmittelbar nach dem Löschen oder unmittelbar vor dem Laden ist jedoch das kurzzeitige Öffnen einzelner Tankluken gestattet, sofern sich das Fahrzeug in dem für das Laden oder Löschen erforderlichen Sicherheitszustand befindet.

(3) .....

(4) Bei gesundheitsschädlichen Stoffen dürfen die Kontrollen nach Abs. 2 nur durchgeführt werden, wenn die Kontrollperson geeignete persönliche Schutzmaßnahmen getroffen hat.

§ 4.09
Aufenthalt an Bord

(1) Der Aufenthalt von Personen an Bord, die nicht für den Umschlag oder die Führung des Fahrzeugs notwendig sind und die nicht ständig an Bord wohnen, ist während des Ladens oder Löschens verboten. Personen, die ständig an Bord wohnen, aber für den Umschlag oder die Führung des Fahrzeugs nicht notwendig sind, sollen sich während des Ladens oder Löschens nicht an Bord aufhalten.

(2) Abs. 1 Satz 2 gilt nicht an Umschlagstellen, die ausschließlich für den Umschlag von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrenklasse K3 bestimmt sind.

§ 4.10
Aufsicht

(1) Der Betreiber der Umschlaganlage hat für das Laden oder Löschen der Fahrzeuge eine sachkundige Person (Aufsichtsperson), die nicht der Besatzung des Fahrzeugs angehören darf, zu bestellen und der Hafenbehörde zu benennen. Die Aufsichtsperson hat die Einhaltung der für den Umschlag bestehenden Sicherheitsbestimmungen zu überwachen. Für den Verantwortungsbereich des Schiffsführers gilt dies nur insoweit, als Sicherheitsmängel für die Aufsichtsperson erkennbar sind.

(2) Die Aufsichtsperson darf das Laden oder Löschen erst dann zulassen, wenn alle beim Umschlag zu beachtenden Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an Land eingehalten sind. Über die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen an Bord und an der Landanlage wird eine amtliche Prüfliste geführt, die vom Schiffsführer und von der Aufsichtsperson jeweils eigenverantwortlich ordnungsgemäß auszufüllen und zu unterschreiben ist. Als Nachweis über die Einhaltung derjenigen Sicherheitsvorkehrungen, über die sich nach der Prüfliste nur der Schiffsführer zu erklären hat, genügt für die Aufsichtsperson die vom Schiffsführer ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Prüfliste, es sei denn, für die Aufsichtsperson ist erkennbar, daß die Angaben des Schiffsführers nicht zutreffen.

(3) Die Prüfliste ist vom Betreiber der Umschlaganlage drei Monate aufzubewahren und der Hafenbehörde sowie der Polizei auf Verlangen auszuhändigen.

§ 4.11
Wache und Alarm

(1) Während des Ladens oder Löschens ist an Land und an Bord je eine Wache aufzustellen, die ständig insbesondere Umschlagleitungen und Anschlußstücke überwacht und sicherstellt, daß bei Gefahr erforderlichenfalls der Umschlagvorgang unterbrochen wird. Die Wache an Bord hat während des Ladens zusätzlich den Füllstand der Schiffstanks zu überwachen. Die Wachen haben beim Bruch von Umschlagleitungen und beim Freiwerden von Umschlaggut unverzüglich Alarm auszulösen und die Schiffsführer und Besatzungen der in der Nähe liegenden Fahrzeuge zu warnen. Das Aufstellen der Wache an Bord obliegt dem Schiffsführer, der Wache an Land dem Betreiber der Umschlaganlage.

(2) Die Wachen können sich mit Zustimmung der Hafenbehörde geeigneter technischer Einrichtungen, wie zum Beispiel Fernsehanlagen, bedienen, wenn sichergestellt ist, daß sie dadurch die ihnen nach Abs. 1 obliegenden Aufgaben in gleicher Weise erfüllen können.

(3) .....

§ 4.12
Umschlagleitungen

(1) Zum Laden oder Löschen dürfen nur betriebssichere bewegliche Umschlagleitungen verwendet werden, deren Nenndruck höher als der maximale Betriebsdruck ist. Wird ein sicherheitstechnischer Mangel festgestellt, darf der Schlauch oder das Gelenkrohr nicht weiterbenutzt werden.

(2) Schläuche sind spätestens alle sechs Monate einer äußeren Prüfung und alle zwölf Monate einer Druckprüfung in Höhe des 1,5fachen Nenndrucks zu unterziehen. Gelenkrohre sind spätestens alle zwei Jahre einer äußeren Prüfung und alle vier Jahre einer Druckprüfung mit dem 1,3fachen Nenndruck zu unterziehen. Die äußeren Prüfungen sind durch eine sachkundige, die Druckprüfungen durch eine sachverständige Person durchzuführen. Hierüber ist ein Nachweis zu führen, der bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren ist. Auf Verlangen der Hafenbehörde ist die Sachkunde nachzuweisen.

§ 4.13
Elektrische Schutzmaßnahmen

(1) Bevor die Umschlagleitungen an das Fahrzeug angeschlossen werden, muß das Fahrzeug mit den an Land befindlichen Rohrleitungen elektrisch leitend verbunden sein. Diese leitende Verbindung darf erst nach dem Abschlagen der Umschlagsleitungen unterbrochen werden.

(2) Elektrische Kabelverbindungen zu den Fahrzeugen einschließlich Fernsprechkabel dürfen während des Ladens oder Löschens weder hergestellt noch getrennt werden.

(3) Während eines Gewitters ist das Laden oder Löschen verboten.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Fahrzeuge, die brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse K3 laden oder löschen.

§ 4.14
Schutz des Hafengewässers

(1) Der Betreiber der Umschlaganlage und der Schiffsführer oder Obhutspflichtige haben unbeschadet der übrigen Sicherheitsvorschriften geeignete Maßnahmen zu treffen, die verhindern, daß brennbare Flüssigkeiten in das Hafengewässer oder auf das Ufer gelangen. Der Betreiber der Umschlaganlage hat dafür zu sorgen, daß geeignete technische Einrichtungen, wie Ölsperren, bereitgehalten werden, damit sich brennbare Flüssigkeiten auf dem Hafengewässer nicht ausbreiten können. Für einen Hafen genügt eine Ölsperre, wenn ein schneller Einsatz dieser Einrichtung bei allen Umschlagstellen sichergestellt ist.

(2) Sind während des Umschlags brennbare Flüssigkeiten in das Hafengewässer, das Gewässerbett oder auf das Ufer gelandet, so hat der Betreiber der Umschlaganlage dies unverzüglich der Feuerwehr oder der Polizei zu melden. Er hat, unbeschadet von Sofortmaßnahmen, die von ihm selbst durchzuführen sind, nach Weisung der zuständigen Behörden die ausgetretenen Stoffe zu entfernen.

(3) Nach Beendigung des Löschvorganges hat der Betreiber der Umschlaganlage die Ladungsreste aufzunehmen, soweit das Fahrzeug für einen Ladungswechsel vorgesehen ist oder einer zolltechnischen Behandlung unterzogen werden muß. Schiffsseitig sind hierzu die geeigneten technischen Einrichtungen an Bord des Fahrzeugs bereitzustellen.

(4) Der Betreiber der beladenden Umschlaganlage hat wassergefährdende Ballastwässer und Tankwaschwässer aufzunehmen oder deren Aufnahme anderweitig zu gewährleisten.

§ 4.15
Verhalten nach dem Umschlag

(1) Auf Fahrzeugen, die nach § 3.32 DonauSchPV einen blauen Kegel bei Tag führen müssen, sind nach dem Laden oder Löschen alle Wohn- und Betriebsräume einer Gaskonzentrations-Messung zu unterziehen. Das Meßergebnis ist schriftlich durch den Schiffsführer festzuhalten. Werden bei der Gaskonzentrations-Messung Gas-Luftgemische festgestellt, so darf der Bordbetrieb nicht aufgenommen werden. Die Polizei ist sofort zu verständigen.

(2) Werden Gas-Luftgemische gemäß Abs. 1 nicht festgestellt, haben die Fahrzeuge den Hafen unverzüglich zu verlassen oder die vorgesehenen Tankschiffliegeplätze aufzusuchen.

(3) Abweichend von Abs. 2 können sich die Fahrzeuge an der Umschlagstelle weiter aufhalten, wenn an dem Hafenbecken sämtliche Anlagen für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten außer Betrieb sind.

§ 4.16
Reinigen und Entgasen

Fahrzeuge dürfen nur an den dafür zugelassenen Stellen gereinigt und entgast werden. § 4.08 findet keine Anwendung.

§ 4.17
Tankschiffliegeplätze

(1) Tankschiffliegeplätze sind mit Schiffahrtszeichen F2, F5 oder F8 Anlage 7 DonauSchPV gekennzeichnet.

(2) Fahrzeuge, die nach § 3.32 DonauSchPV einen blauen Kegel bei Tag führen müssen, dürfen zum Stillliegen nur die nach Abs. 1 gekennzeichneten Liegeplätze benutzen. Sind keine derartigen Liegeplätze vorgesehen, ist ihnen das Stilliegen im Hafen nur dann gestattet, wenn ihnen von der Hafenbehörde ein besonderer Liegeplatz zugewiesen ist.

(3) Anderen als den in Abs. 2 genannten Fahrzeugen ist die Benutzung der Tankschiffliegeplätze untersagt. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die keinen blauen Kegel führen müssen, jedoch zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklassen K0, K1 und K2 zugelassen sind und die entsprechenden Sicherheitsvoraussetzungen erfüllen.

2. Abschnitt: Beförderung und Umschlag sonstiger gefährlicher Güter im Sinne von § 1.23 DonauSchPV

§ 5.01
Besondere Erlaubnis der Hafenbehörde

Die Beförderung in Tankschiffen und der Umschlag von gefährlichen Gütern im Sinne von § 1.23 DonauSchPV, ausgenommen die brennbaren Flüssigkeiten nach Abschnitt 1, bedürfen einer besonderen Erlaubnis der Hafenbehörde. Die Hafenbehörde kann dabei im Einzelfall Bedingungen und Auflagen festsetzen.

3. Abschnitt: Beförderung und Umschlag gefährlicher Güter in Versandstücken

§ 6.01
Besondere Erlaubnis der Hafenbehörde

Die Beförderung und der Umschlag von gefährlichen Gütern im Sinne des § 1.23 DonauSchPV in Versandstücken bedürfen einer besonderen Erlaubnis der Hafenbehörde. Die Hafenbehörde kann dabei im Einzelfall Bedingungen und Auflagen festsetzen.

4. Abschnitt: Beförderung und Umschlag gefährlicher Güter in loser Schüttung

§ 7.01
Besondere Erlaubnis der Hafenbehörde

Die Beförderung und der Umschlag von gefährlichen Gütern im Sinne des § 1.23 DonauSchPV in loser Schüttung bedürfen einer besonderen Erlaubnis der Hafenbehörde. Die Hafenbehörde kann dabei im Einzelfall Bedingungen und Auflagen festsetzen.

5. Abschnitt: Beförderung und Umschlag wassergefährdender Stoffe

§ 8.01
Sorgfaltspflicht

Die Beförderung und der Umschlag wassergefährdender Stoffe haben unbeschadet der Vorschriften der vorhergehenden Abschnitte 1 bis 4 so zu erfolgen, daß eine Verunreinigung des Hafengewässers, des Gewässerbettes oder des Ufers vermieden wird. Beim Umschlag wassergefährdender Flüssigkeiten ist außerdem durch geeignete Schutzvorkehrungen sicherzustellen, daß auslaufende Flüssigkeiten nicht in das Entwässerungsnetz oder in das Erdreich gelangen können.

§ 8.02
Sicherheitsvorkehrungen

Zum Umschlag verwendete Rohre und Schläuche müssen dichte, tropfsichere Verbindungen haben. Bei beweglichen Leitungen muß die gesamte Leitung dauernd sichtbar sein. Bei Dunkelheit muß der bewegliche Teil der Leitung ausreichend beleuchtet sein. Der zulässige Betriebsdruck der Leitungen darf nicht überschritten werden.