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Fünfter Teil - Ausnahmen, Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften

(AMBl.Nr. 46 vom 11. November 1985) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd und die Stadt Regensburg erlassen je für ihren örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich folgende Verordnung*), und zwar: Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd auf Grund des § 3 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. I. S 2121) geändert worden ist, in Verbindung mit der Dritten Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 12. Juli 1958 (BGBl. II S. 259), die zuletzt durch Artikel Nr. 13 der Verordnung vom 19.12.1975 (BGBl. I 1976 S. 9) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 27 Abs. 1 und 2 und des § 46 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1980 (BGBl. I S. 649) geändert worden ist, in Ver-bindung mit der Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Strompolizeiverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz vom 15. April 1969 (BGBl. II S. 853) und der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechstverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebes von Anlagen vom 31. März 1970 (BGBl. I S. 315) für das in § 1.01 Abs. 3 der nachstehenden Hafenordnung festgelegte Hafengebiet**, die Stadt Regensburg aufgrund des Art. 60 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1981 (GVBl. S. 425) für das in § 1.01 Abs. 2 bezeichnete Hafengebiet: (*Der Verordnung liegt eine Musterhafenordnung zugrunde, die von einem von den Verkehrsministerien beschickten Länder-Arbeitskreis erarbeitet worden ist. Auslassungen deuten Bestimmungen der Musterhafenordnung an, die für die Bundeswasserstraße Donau bzw. für den Staatshafen Regensburg nicht übernommen werden konnten.) (**vgl. Verkehrsblatt, Heft 18/1985.)

§ 10.01
Ausnahmen

Die Hafenbehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 2.02 Abs. 1 Nr. 6, 2.06 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5, 3.14, 3.15 Abs. 1, 4.04 Abs. 1 Satz 1, 4.06 Abs. 1 und 2, 4.08 Abs. 1 und 2, 4.09 Abs. 1 Satz 1 sowie von den Vorschriften des Vierten Teils zulassen, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet wird.

§ 10.02
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig

  • im Sinne des Art. 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g BayWG, wenn die Ordnungswidrigkeit in dem in § 1.01 Abs. 2 beschriebenen Gebiet begangen wird, und
  • im Sinne des § 7 Nr. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt hinsichtlich der nachfolgenden Nrn. 1.8, 2.2, 9, 13 und 16, hinsichtlich der übrigen Nummern im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 Bundeswasserstraßengesetz, jeweils wenn die Ordnungswidrigkeit in dem in § 1.01 Abs. 2 beschriebenen Gebiet begangen wird,

handelt jeder, der vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einer Vorschrift über
    1. das Verhalten im Hafengebiet (§ 2.01),
    2. die Reinhaltung des Hafens (§ 2.07 Abs. 1),
    3. das Verhalten bei Feuersgefahr (§ 2.08),
    4. verkehrsstörende Einrichtungen (§ 2.10),
    5. den Brandschutz an Bord (§ 3.09) oder an Land (§ 3.10),
    6. das Benutzen von Hafenanlagen (§ 3.15 Abs.3),
    7. das Lagern von Gütern (§ 3.17),
    8. den Aufenthalt an Bord (§ 4.09)

    zuwiderhandelt.
  2. einer vollziehbaren Anordnung oder einer mit einer Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage der Hafenbehörde zuwiderhandelt,
    1. wenn sie erlassen ist aufgrund des § 1.03 Abs. 1, § 2.03, § 2.06 Abs. 3 Satz 2, § 2.09 Satz 2, § 3.07, § 3.11 Abs. 2, § 3.13, § 4.03 Abs. 1, § 4.04 Abs. 2 Satz 2, § 10.01,
    2. wenn sie erlassen ist aufgrund § 3.02 Abs. 4, § 3.03 Satz 1 oder Satz 3, § 3.05 Abs. 2 Satz 2, § 4.06 Abs. 4, § 5.01, § 6.01, § 7.01
  3. entgegen § 2.06 Absätze 1 bis 3 Satz 1, Absätze 4 und 5 Hafengewässer benutzt,
  4. entgegen § 2.09 Satz 1 als Verursacher die Hafenbehörde oder die Polizei nicht unverzüglich benachrichtigt,
  5. entgegen § 2.09 Satz 3 nicht unverzüglich Maßnahmen zur Verhinderung einer Wassergefährdung ergreift,
  6. entgegen § 3.14 flüssige Treibstoffe nicht von ortsfesten Anlagen oder Bunkerbooten aus abgibt oder übernimmt,
  7. entgegen § 3.15 Abs. 1 an anderen als an den vorgesehenen Stellen lädt oder löscht,
  8. entgegen § 3.15 Abs. 7 Schäden nicht meldet,
  9. entgegen § 4.06 Abs. 3 sich innerhalb der Sicherheitszone aufhält oder eine Zündquelle unterhält,
  10. entgegen § 4.07 beim Umschlag raucht oder offenes Feuer oder ungeschütztes Licht gebraucht,
  11. entgegen § 4.08 Abs. 3 Kontrollen ohne persönliche Schutzmaßnahmen durchführt,
  12. als Wache entgegen § 3.05 Abs. 4 Satz 2 Kontrollgänge nicht regelmäßig durchführt oder entgegen § 4.11 Abs. 1 Satz 1 bis 3 seine Sicherungspflichten nicht erfüllt,
  13. als Mitglied der Besatzung entgegen § 3.08 Abs. 3 näherkommende Fahrzeuge nicht warnt oder den Betrieb der eigenen Schraube nicht stoppen läßt oder entgegen § 4.08 die Luken nicht fest verschlossen hält,
  14. als Leiter eines Reparaturbetriebs entgegen § 3.11 Abs. 1 Satz 1 Reparaturarbeiten durchführt oder durchführen läßt oder entgegen § 3.11 Abs. 3 Satz 1 eine verantwortliche Person nicht bestellt oder nicht benennt,
  15. als Kraftfahrer entgegen § 3.15 Abs. 4 Satz 1 mit dem Fahrzeug den Umschlag oder den Bahn- oder Straßenverkehr behindert oder sich entgegen § 3.15 Abs. 4 Satz 3 vom Fahrzeug entfernt,
  16. als Vertreter des Schiffsführers oder Obhutspflichtigen entgegen § 3.05 Abs. 1 Satz 2 nicht kurzfristig erreichbar ist oder keine Auskunft gibt.

(2) Ordnungswidrig

  • im Sinne des Art. 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g BayWG, wenn die Ordnungswidrigkeit in dem in § 1.01 Abs. 2 beschriebenen Gebiet begangen wird, und
  • im Sinne des § 7 Nr. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt hinsichtlich der nachfolgenden Nrn. 1, 3, 4, 8 bis 17, 19, 21, 23 bis 32, 34, 40 bis 43, hinsichtlich der übrigen Nummern im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 Bundeswasserstraßengesetz, jeweils wenn die Ordnungswidrigkeit in dem in § 1.01 Abs. 2 beschriebenen Gebiet begangen wird,

handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder als dessen nach § 3.05 Abs. 1 eingesetzter Vertreter

  1. entgegen § 2.02 ohne Erlaubnis in den Hafen einläuft,
  2. entgegen § 2.04 Abs. 1 ein Fahrzeug oder eine schwimmende Anlage nicht an- oder abmeldet,
  3. entgegen § 2.05 Abs. 1 das Betreten, Besichtigen und Mitfahren nicht duldet, die verlangten Auskünfte nicht erteilt oder keinen Einblick in die Schiffs- und Ladepapiere gewährt,
  4. entgegen § 2.05 Abs. 2 beim Anbordkommen und Vonbordgehen nicht behilflich ist,
  5. entgegen § 2.07 Abs. 2 Satz 1 die Hafenverwaltung oder Polizei nicht unverzüglich benachrichtigt,
  6. entgegen § 2.07 Abs. 2 Satz 2 die ausgetretenen Stoffe nicht entfernt,
  7. entgegen § 2.09 Satz 1 die Hafenbehörde oder die Polizei nicht unverzüglich benachrichtigt,
  8. einer Vorschrift des § 3.01 über das Verhalten bei Fahrten im Hafen zuwiderhandelt,
  9. entgegen § 3.02 Abs. 1 Schlepp- und Schubarbeiten ausführt,
  10. einer Vorschrift des § 3.02 Abs. 2 über die Abmessungen der Schlepp- und Schubverbände sowie der gekuppelten Fahrzeuge zuwiderhandelt,
  11. entgegen § 3.02 Abs. 3 eine Schlepphilfe nicht in Anspruch nimmt oder sein Fahrzeug nicht gegen Gieren sichert,
  12. entgegen § 3.03 Satz 2 zugewiesene Liegeplätze wechselt,
  13. einer Vorschrift des § 3.04 über das Festmachen oder Ankern von Fahrzeugen einschließlich Beibooten und schwimmenden Anlagen zuwiderhandelt,
  14. entgegen § 3.05 Abs. 1 Satz 1 einen geeigneten Vertreter nicht einsetzt,
  15. entgegen § 3.05 Abs. 1 Satz 3 einen Obhutspflichtigen nicht benennt,
  16. entgegen § 3.05 Abs. 3 Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen nicht ausreichend besetzt,
  17. entgegen § 3.05 Abs. 4 keine Bordwache stellt,
  18. entgegen § 3.06 Abs. 1 an Stellen anlegt, die kein sicheres Erreichen eines Uferweges zulassen,
  19. entgegen § 3.06 Abs. 2 das Überlegen von Laufstegen, das Herüberbringen von Gütern oder das Überqueren nicht duldet,
  20. entgegen § 3.07 Abs. 3 Verschrottungsarbeiten oder Reparaturen oder entgegen § 3.11 Abs. 1 Satz 1 Instandhaltungsarbeiten ausführt oder ausführen läßt,
  21. einer Vorschrift des § 3.08 über den Gebrauch der Schiffsschraube zuwiderhandelt oder entgegen § 3.08 Abs. 3 ein Besatzungsmitglied nicht bestellt,
  22. entgegen § 3.12 die Hafenbehörde oder die Polizei nicht unverzüglich über Schäden oder besondere Vorfälle in Kenntnis setzt,
  23. entgegen § 4.01 Abs. 1 sich nicht über Einrichtungen zur Alarmierung der Polizei, der Feuerwehr und des Rettungsdienstes unterrichtet,
  24. entgegen § 4.01 Abs. 2 nicht geeignetes und ausreichendes Personal an Bord hält,
  25. entgegen § 4.01 Abs. 3 nicht sicherstellt, daß die Fahrzeuge aus dem Hafen gebracht werden können,
  26. einer Vorschrift des § 4.02 über Schlepp- und Schubverkehr zuwiderhandelt,
  27. einer Vorschrift des § 4.03 über das Festmachen von Fahrzeugen zuwider handelt,
  28. entgegen § 4.04 Abs. 1 Satz 1 Umschlagstellen anläuft, die für sein Fahrzeug nicht zugelassen sind,
  29. entgegen § 4.04 Abs. 2 an anderen als an den zugelassenen Stellen lädt oder löscht,
  30. entgegen § 4.05 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 keinen Fluchtweg zur Verfügung stellt,
  31. einer Vorschrift des § 4.06 Abs. 1 oder Abs. 2 über das Laden, Löschen, die Sicherheitsabstände und Sicherheitszonen zuwiderhandelt,
  32. entgegen § 4.08 Abs. 1 die Luken nicht fest verschlossen hält,
  33. entgegen § 4.10 Abs. 2 die Prüfliste nicht ordnungsgemäß ausfüllt oder unterschreibt,
  34. entgegen § 4.11 Abs. 1 Satz 4 an Bord keine Wache aufstellt,
  35. entgegen § 4.12 Abs. 1 oder § 8.02 nicht betriebssichere Umschlagleitungen verwendet,
  36. entgegen § 4.12 Abs. 2 Schläuche oder Gelenkrohre nicht prüft oder prüfen läßt,
  37. einer Vorschrift des § 4.13 Abs. 1 oder Abs. 2 über Herstellung oder Trennung elektrischer Verbindungen zuwiderhandelt,
  38. entgegen § 4.13 Abs. 3 während eines Gewitters umschlägt,
  39. entgegen § 4.14 Abs. 1 Satz 1 keine geeigneten Gewässerschutzmaßnahmen trifft,
  40. einer Vorschrift des § 4.15 Abs. 1 über die Gaskonzentrationsmessung, ihre schriftliche Aufzeichnung, die Aufnahme des Bordbetriebes oder die Verständigung der Polizei zuwiderhandelt,
  41. entgegen § 4.15 Abs. 2 den Hafen nicht unverzüglich verläßt oder die Tankschiffliegeplätze aufsucht,
  42. entgegen § 4.16 an nicht zugelassenen Stellen Fahrzeuge reinigt oder entgast,
  43. einer Vorschrift des § 4.17 Abs. 2 oder Abs. 3 über Stilliegen auf Tankschiffliegeplätzen zuwiderhandelt,
  44. .....
  45. den Sorgfaltspflichten zum Schutze der Gewässer nach § 8.01 zuwiderhandelt.

(3) Ordnungswidrig

  • im Sinne des Art. 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g BayWG, wenn die Ordnungswidrigkeit in dem in § 1.01 Abs. 2 beschriebenen Gebiet begangen wird, und
  • im Sinne des § 7 Nr. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt hinsichtlich der nachfolgenden Nrn. 1.2, 2 und 3, hinsichtlich Nr. 1.1 im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 Bundeswasserstraßengesetz, jeweils wenn die Ordnungswidrigkeit in dem in § 1.01 Abs. 2 beschriebenen Gebiet begangen wird,

handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Obhutspflichtiger (§ 2.05) oder als dessen nach § 3.05 Abs. 1 eingesetzter Vertreter

  1. eine der in den nachfolgend genannten Vorschriften bezeichneten Handlungen begeht:
    1. Abs. 2 Nr. 5, 6, 7, 20, 22, 35, 36, 37, 38, 39, 44 oder 45,
    2. Abs. 2 Nr. 3, 4, 12, 14, 19, 25, 29, 30, 31, 32, 40, 42 oder 43,
  2. entgegen § 3.04 Abs. 1 Satz 2 die Befestigungen nicht überwacht oder anpaßt,
  3. entgegen § 4.15 Abs. 2 nicht sicherstellt, daß Fahrzeuge den Hafen verlassen oder Tankschiffliegeplätze aufsuchen.

(4) Ordnungswidrig

  • im Sinne des Art. 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g BayWG, wenn die Ordnungswidrigkeit in dem in § 1.01 Abs. 2 beschriebenen Gebiet begangen wird, und
  • im Sinne des § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt hinsichtlich der nachfolgenden Nr. 1.1, hinsichtlich der übrigen Nummern im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 Bundeswasserstraßengesetz, jeweils wenn die Ordnungswidrigkeit in dem in § 1.01 Abs. 2 beschriebenen Gebiet begangen wird,

handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster

  1. eine der in den nachfolgend genannten Vorschriften bezeichneten Handlungen begeht, anordnet oder zuläßt:
    1. Abs. 2 Nr. 2, 20, 22, 35, 36 oder 45,
    2. Abs. 2 Nr. 1,9 oder 15,
  2. entgegen § 3.07 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen stillegt oder stillgelegte Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen nicht in sicherem Zustand hält,
  3. entgegen § 3.07 Abs. 2 Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen zum Lagern von Gütern oder als Wohnschiff benutzt.

(5) Ordnungswidrig

  • im Sinne des Art. 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g BayWG, wenn die Ordnungswidrigkeit in dem in § 1.01 Abs. 2 beschriebenen Gebiet begangen wird, und
  • im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 Bundeswasserstraßengesetz, wenn die Ordnungswidrigkeit in dem in § 1.01 Abs. 2 beschriebenen Gebiet begangen wird,

handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Betreiber von Umschlaganlagen

  1. eine der in Abs. 2 Nummer 5, 6, 29, 35, 36, 37, 38, 39 oder 45 bezeichneten Handlungen begeht,
  2. entgegen § 3.10 Abs. 1 Satz 2 keine Verbotstafeln aufstellt,
  3. entgegen § 3.15 Abs. 2 nicht für eine ausreichende Beleuchtung sorgt,
  4. entgegen § 3.15 Abs. 4 Satz 2 nicht für ausreichende Sicherheit im Gleisbereich sorgt,
  5. entgegen § 3.15 Abs. 5 nicht für die schadlose Beseitigung der Ladungsreste sorgt oder Verladerückstände nicht entfernt,
  6. entgegen § 3.15 Abs. 6 Hausmüll nicht aufnimmt,
  7. entgegen § 3.16 die Schiffahrt gefährdende Gegenstände nicht beseitigt oder nicht für die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer sorgt oder die Hafenbehörde oder die Polizei nicht benachrichtigt,
  8. entgegen § 4.02 Satz 2 an Land nicht gesicherte Geräte einsetzt,
  9. entgegen 4.04 Abs. 1 Satz 2 Umschlagstellen nicht kennzeichnet,
  10. entgegen § 4.04 Abs. 1 Satz 4 nicht die vorgeschriebenen Fluchtwege zur Verfügung stellt,
  11. einer Vorschrift des § 4.06 Abs. 1 oder Abs. 2 über das Laden, Löschen, die Sicherheitsabstände oder Sicherheitszonen oder deren Kennzeichnung zuwiderhandelt,
  12. entgegen § 4.10 Abs. 1 Satz 1 eine Aufsichtsperson nicht bestellt oder der Hafenbehörde nicht benennt,
  13. entgegen § 4.10 Abs. 3 die Prüfliste nicht aufbewahrt oder der Hafenbehörde oder der Polizei nicht aushändigt,
  14. entgegen § 4.11 Abs. 1 Satz 4 an Land keine Wache aufstellt,
  15. entgegen § 4.14 Abs. 1 Satz 2 nicht für die Bereithaltung technischer Einrichtungen für den Gewässerschutz sorgt,
  16. entgegen § 4.14 Abs. 2 seiner Meldepflicht nicht nachkommt oder die ausgetretenen Stoffe nicht entfernt,
  17. entgegen § 4.14 Abs. 3 oder Abs. 4 Ladungsreste, Ballastwässer oder Tankwaschwässer nicht aufnimmt oder deren Aufnahme anderweitig nicht gewährleistet.

(6) Ordnungswidrig nach Art. 95 Nr. 3 i BayWG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig als nach § 4.10 Abs. 2 Satz 1 bestellte Aufsichtsperson

  1. entgegen § 4.10 Abs. 1 Satz 2 die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen nicht überwacht,
  2. entgegen § 4.10 Abs. 2 Satz 1 oder 2 den Umschlag zuläßt oder die Prüfliste nicht ausfüllt oder nicht unterschreibt,
  3. .....
  4. ......
  5. den Sorgfaltspflichten zum Schutz der Gewässer nach § 8.01 zuwiderhandelt,

(7) Ordnungswidrig

  • im Sinne des Art. 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g BayWG, wenn die Ordnungswidrigkeit in dem in § 1.01 Abs. 2 beschriebenen Gebiet begangen wird, und
  • im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 Bundeswasserstraßengesetz, wenn die Ordnungswidrigkeit in dem in § 1.01 Abs. 2 beschriebenen Gebiet begangen wird,

handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in dem dieser Verordnung unterstellten Hafen Regensburg entgegen § 1.02

  1. den Bestimmungen der Donauschiffahrtspolizeiverordnung über
    1. den Einsatz und die Eignung von Schiffsführern (§ 1.02 DonauSchPV),
    2. die Beladung und die Höchstzahl der Fahrgäste (§ 1.07 DonauSchPV),
    3. die Besetzung des Ruders (§ 1.09 DonauSchPV),
    4. das Mitführen von Urkunden (§ 1.10 DonauSchPV),
    5. den Schutz der Schiffahrtzeichen (§ 1.13 DonauSchPV),
    6. die Kennzeichen, Einsenkungsmarken, Tiefgangsanzeiger, Bezeichnung und Schallzeichen der Fahrzeuge (§§ 2.01, 2.02, 2.04, Kapitel 3 und 4 DonauSchPV),
    7. die Fahrregeln (§ 1.06, Kapitel 6 DonauSchPV),
    8. die höchstzulässigen Abmessungen (Kapitel 10 DonauSchPV),
    9. besondere Sicherheitsvorschriften für Schub- und Schleppverbände sowie gekuppelte Fahrzeuge (Kapitel 10 DonauSchPV),

      zuwiderhandelt.
  2. als Schiffsführer, Eigentümer, Ausrüster oder Rudergänger oder wer, ohne Schiffsführer, Eigentümer, Ausrüster oder Rudergänger zu sein, eine der in Artikel 4 der Verordnung zur Einführung der Donauschiffahrtspolizeiverordnung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1370),
    oder
  3. als Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster eine der in § 33 der Verordnung über die Untersuchung der Donauschiffe
  4. .....
  5. .....

aufgeführten Zuwiderhandlungen begeht.

(8) Ordnungswidrig

  • im Sinne des Art. 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g BayWG, wenn die Ordnungswidrigkeit in dem in § 1.01 Abs. 2 beschriebenen Gebiet begangen wird, und
  • im Sinne des § 7 Nr. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt hinsichtlich der nachfolgenden Nrn. 3, 4, 6, 7, 11, 12 und 13, hinsichtlich der übrigen Nummern im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 Bundeswasserstraßengesetz, jeweils wenn die Ordnungswidrigkeit in dem in § 1.01 Abs. 2 beschriebenen Gebiet begangen wird,

handelt jeder, der vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 9.01 sich unbefugt im Hafengebiet aufhält,
  2. entgegen § 9.02 am Hafengewässer Gemeingebrauch ausübt,
  3. entgegen § 9.04 als Schiffsführer vorgeschriebene Landgänge nicht auslegt, unzureichend sichert oder beleuchtet,
  4. entgegen § 9.05 in den dort genannten Hafengewässern Anker auswirft,
  5. entgegen § 9.06 festmacht oder wendet
  6. entgegen § 9.07 Abs. 1 beim Anlegen nicht den zum Verholen erforderlichen Raum freihält,
  7. entgegen § 9.08 ohne Erlaubnis der Hafenbehörde im Hafen gewerbsmäßig Schlepp-, Schub-, Bunker- oder Versorgungsboote einsetzt,
  8. entgegen § 9.09 Abs. 2 und 3 in den dort genannten Hafengewässern lädt oder löscht,
  9. entgegen § 9.10 den Vorschriften über die Umschlagsordnung zuwiderhandelt,
  10. entgegen § 9.11 Abs. 1 Ungeziefer und Ratten ohne Anmeldung bei der Hafenbehörde ausräuchert oder ausgast, oder entgegen § 9.11 Abs. 2 einer vollziehbaren Anordnung der Hafenbehörde zuwiderhandelt,
  11. entgegen § 9.12 der dort genannten Regelung des Schiffsverkehrs zuwiderhandelt,
  12. entgegen § 9.13 der dort festgesetzten Ordnung über die Einteilung der Liegeplätze zuwiderhandelt,
  13. entgegen § 9.14 der dort festgesetzten Ordnung über die Einteilung der Tankschiffliegeplätze zuwiderhandelt,
  14. entgegen § 9.15 Abs. 2 bis 8 den dort Genannten Vorschriften für den Eisenbahnbetrieb zuwiderhandelt,
  15. entgegen § 9.16 Abs. 2 einer Vorschrift über das Verhalten auf Bahnanlagen zuwiderhandelt,
  16. entgegen § 9.16 Abs. 3 und 4 Gleise und Kranschienen nicht von Schnee und Eis freihält, die Rangierwege nicht streut oder Umschlag- und Ladegeräte im Lichtraum von Verkehrswegen abstellt,
  17. entgegen § 9.17 Straßenfahrzeuge näher als im zulässigen Mindestabstand vom nächsten Schienenstrang aufstellt,
  18. entgegen § 9.18 Vorschriften zur Reinhaltung des Hafengebietes zuwiderhandelt,
  19. entgegen § 9.19 Nr. 1 Abdeckplatten unbefugt aufhebt oder belegt,
  20. entgegen § 9.19 Nr. 2 sich innerhalb des Drehbereiches der Kräne unbefugt aufhält oder Kran- und andere Verladeanlagen unbefugt betritt,
  21. entgegen § 9.19 Nr. 3 unbefugt Betriebs- und Signaleinrichtungen benutzt oder in Betrieb setzt,
  22. entgegen § 9.19 Nr. 4 Rettungsgeräte entfernt oder mißbräuchlich benutzt,
  23. entgegen § 9.19 Nr. 5 Tiere frei laufen oder schwimmen läßt,
  24. entgegen § 9.19 Nr. 6 Sickerschlitze oder Drängagelöcher in den Uferbeseitigungen verstopft oder verlegt,
  25. entgegen § 9.19 Nr. 7 in Gräben u.ä. Gegenstände wirft oder darin Abdämmungen vornimmt,
  26. entgegen § 9.19 Nr. 8 unnötige Signale abgibt,
  27. entgegen § 9.19 Nr. 9 beim Bunkern von Trinkwasser den Hafenbetrieb stört oder gefährdet,
  28. entgegen § 9.19 Nr. 10 ohne Erlaubnis Wasserfahrzeuge ölt oder teert,
  29. entgegen § 9.19 Nr. 11 ohne Erlaubnis Sachen auf Feuerwehrzufahrten und Betriebswegen abstellt,
  30. entgegen § 9.20 einer vollziehbaren Anordnung der Hafenbehörde

zuwiderhandelt.

§ 10.03
Aushang der Verordnung

Diese Verordnung liegt in der Hafenmeisterei der Hafenbehörde, Linzer Straße 6, ständig aus.

§ 10.04
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt in Kraft

  1. für das in § 1.01 Abs. 2 beschriebene Staatshafengebiet am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Regensburg, gleichzeitig tritt außer Kraft die Verordnung der Regierung der Oberpfalz über die Benutzung der Hafenanlagen in Regensburg und Barbing (Hafenordnung) vom 7. August 1975, Nr. 222-2200 e 72/Nr. 2380/B (Amtsblatt der Regierung der Oberpfalz Nr. 14 S. 68);
  2. für das in § 1.01 Abs. 3 beschriebene Schutzhafengebiet am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Verkehrsblatt; gleichzeitig tritt außer Kraft die Verordnung der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Regensburg über die Benutzung der Hafen- und Ländeanlagen in Regensburg und Barbing (Hafen- und Ländeordnung) vom 12. Juli 1962 (Verkehrsblatt S. 418), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juli 1970 (Verkehrsblatt S. 489).