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Erster Teil - Grundsätzliche Vorschriften

(AMBl.Nr. 46 vom 11. November 1985) Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd und die Stadt Regensburg erlassen je für ihren örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich folgende Verordnung*), und zwar: Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd auf Grund des § 3 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. I. S 2121) geändert worden ist, in Verbindung mit der Dritten Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 12. Juli 1958 (BGBl. II S. 259), die zuletzt durch Artikel Nr. 13 der Verordnung vom 19.12.1975 (BGBl. I 1976 S. 9) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 27 Abs. 1 und 2 und des § 46 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1980 (BGBl. I S. 649) geändert worden ist, in Ver-bindung mit der Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Strompolizeiverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz vom 15. April 1969 (BGBl. II S. 853) und der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechstverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebes von Anlagen vom 31. März 1970 (BGBl. I S. 315) für das in § 1.01 Abs. 3 der nachstehenden Hafenordnung festgelegte Hafengebiet**, die Stadt Regensburg aufgrund des Art. 60 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1981 (GVBl. S. 425) für das in § 1.01 Abs. 2 bezeichnete Hafengebiet: (*Der Verordnung liegt eine Musterhafenordnung zugrunde, die von einem von den Verkehrsministerien beschickten Länder-Arbeitskreis erarbeitet worden ist. Auslassungen deuten Bestimmungen der Musterhafenordnung an, die für die Bundeswasserstraße Donau bzw. für den Staatshafen Regensburg nicht übernommen werden konnten.) (**vgl. Verkehrsblatt, Heft 18/1985.)

§ 1.01
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Gebiet des Staatshafens Regensburg und für das Gebiet des Schutzhafens Regensburg-Kreuzhof, im folgenden zusammengenommen als Hafengebiet bezeichnet.

(2) Das Gebiet des Staatshafens Regensburg wird wie folgt begrenzt.

  1. Im Norden:
    Die Grenzlinie verläuft von Donau-km 2379,023 Südarm (S) stromabwärts bis Donau-km 2377,723 S im Abstand von 23 m vom Südufer, gemessen in Höhe der Uferlinie (d.i. die Linie des Mittelwasserstandes - Art. 12 Bayer. Wassergesetz (BayWG)), parallel zu dieser im Gewässergrundstück. Von Donau-km 2377,723 bis 2376,790 verläuft die Grenzlinie entlang den Nordgrenzen der Flurstücke (Flst.) Nrn. 291/3 und 291/4 der Gemarkung (Gmkg.) Reinhausen und des Flst. Nr. 678/8 der Gmkg. Schwabelweis, wobei die Grenzlinie in der Flucht der Hafenmole des Werfthafens verläuft. Von Donau-km 2376,790 stromabwärts verläuft die Grenzlinie bis Donau-km 2376,430 in einem Abstand von 23 m von der Uferlinie parallel zu dieser im Gewässergrundstück, von hier stromabwärts bis Donau-km 2376,096 folgt sie wieder der Nordgrenze des Flst.Nr. 678/8 Gmkg. Schwabelweis. Von Donau-km 2376,096 bis 2375,200 verläuft die Grenzlinie in einem Abstand von 30 m und von da bis Donau-km 2374,805 in einem Abstand von 23 m und von der Uferlinie parallel zu dieser im Gewässergrundstück. Von Donau-km 2374,805 führt die Grenzlinie nach Westen bis zur Einfahrt Westhafen zurück, und zwar bis zur Grenze zwischen den Gemarkungen Barbing und Regensburg im Ufergrundstück in einem landseitigen Abstand von 5 m zur oberen Kante der Uferböschung und von dort entlang den Nordgrenzen der Flst.Nrn. 1927/6 (Teilgrenze), 1916/8, 1916/7, 1916/6, 1916/5 und 1916/10 Gmkg. Regensburg bis zur Ostgrenze von Flst. Nr. 2063 Gmkg. Regensburg.
    Entlang der westlichen Grenze von Flst.Nr. 1916/10 und entlang der westlichen und der südlichen Grenze von Flst.Nr. 1916 Gmkg. Regensburg verläuft die Grenzlinie zunächst nach Süden und dann nach Osten und danach in dieser Richtung immer entlang der Nordgrenzen der Flurgrundstücke, die die Äußere Wiener Straße (Nrn. 1916/9, 2057 (Teilgrundstück) Gmkg. Regensburg, 317 (Teilgrundstück) Gmkg. Barbing) bilden, unter Einschluß von Flst.Nr. 317/15 Gmkg. Barbing, bis zum östlichen Ende der Straße (Wendeplatz).
  2. Im Osten:
    Am Ostende der Äußeren Wiener Straße verläuft die Grenzlinie zunächst in südwestlicher Richtung, bis sie an die Nordgrenze von Flst. Nr. 317/1 Gmkg. Barbing anstößt, folgt deren Verlauf zunächst in westlicher Richtung bis zur östlichen Stirnwand der Nordkaimauer und von da nach Süden bis zur Nordgrenze Flst.Nr. 317/19 Gmkg. Barbing. Dann folgt sie dieser bis zur nordöstlichen Flurstücksecke. Von hier verläuft die Grenzlinie nach Süden entlang den Westgrenzen der Flst.Nrn. 303/1 und 324/3 Gmkg. Barbing bis zu deren Südwestecke.
  3. Im Süden:
    Von der Südwestecke der Flst. Nr. 324/3 Gmkg. Barbing verläuft die Grenzlinie nach Westen. Sie durchschneidet zunächst Flst. Nr. 324/2 als Verbindungslinie der Südwestecke Flst. Nr. 324/3 und der Südostecke Flst. Nr. 317/8 Gmkg. Barbing. Dann verläuft sie entlang den Südgrenzen der Flst. Nrn. 317/8 und 317/7 Gmkg. Barbing, überquert die Passauer Straße auf der Verbindung der Südgrenzen der Flst. Nrn. 317/7 und 317/6 Gmkg. Barbing und folgt weiter den Südgrenzen der Flst. Nrn. 317/6, 317/4, 317/3, 317/2, 317/24, 317/23, 317/22, 317/21 Gmkg. Barbing bis zum südwestlichen Grenzpunkt der zuletzt genannten Flurstücke. Hier biegt die Grenzlinie nach Norden ab, folgt zunächst der Ostgrenze und dann, nach Westen verlaufend, der Nordgrenze von Flst.Nr. 317/28 Gmkg. Barbing, wobei die Osthafenstraße gequert wird. Die Grenzlinie folgt sodann der Südgrenze und der Westgrenze (Teilgrenze) von Flst. Nr. 317/29 Gmkg. Barbing und von der Nordostecke des Flst. Nr. 381 Gmkg. Barbing ab der Südgrenze von Flst. Nr. 317 Gmkg. Barbing, bis diese an die Grenze der Gemarkung Regensburg anstößt. Von hier verläuft die Grenzlinie auf der Südgrenze von Flst. Nr. 2057 Gmkg. Regensburg, bis diese auf die Südgrenze von Flst. Nr. 2049 Gmkg. Regensburg trifft, folgt weiter in westlicher Richtung der Südgrenze von Flst. Nr. 2049 Gmkg. Regensburg bis zur Südwestecke dieses Grundstücks und verläuft von hier nach Norden entlang der Ostgrenze der Flst. Nr. 2291 Gmkg. Regensburg (Teilgrenze) bis zur Südwestecke der Flst. Nr. 2063 Gmkg. Regensburg, quert in westlicher Richtung das Bahngrundstück Flst. Nr. 2291 Gmkg. Regensburg bis zu seiner Westgrenze und von dort entlang der Grenze von Flst. Nr. 2045 Gmkg. Regensburg nach Süden und Westen, bis sie an die nordöstliche Grenze von Flst. Nr. 2336 Gmkg. Regensburg (Zufahrtsgleis) anstößt. Dieser Flurstücksgrenze folgt die Grenzlinie in südlicher Richtung, quert das Flurstück bei Bahn-km 2,3 in westlicher Richtung, bis zu seiner westlichen Grenze und folgt dieser zunächst in nördlicher, später in westlicher Richtung bis zur Nordostecke von Flst. Nr. 2097/12 Gmkg. Regensburg, sodann verläuft die Grenzlinie entlang der Ostgrenze und der Südgrenze dieses Flurstücks, bis letztere an die Südgrenze von Flst. Nr. 2336 Gmkg. Regensburg anstößt. Auf dieser Grenze quert die Grenzlinie die Prinz-Ludwig-Straße nach Westen und verläuft dann immer entlang der Südgrenze von Flst. Nr. 1907/8 Gmkg. Regensburg, mit Ausnahme von einer kleinen, abgezäunten Teilfläche dieses Flurstücks westlich des Südwiderlagers der Hafenbahnunterführung, bis zu dessen westlichen Ende in Höhe von Donau-km 2379,023. Auf der Westgrenze von Flst. Nr. 1907/8 Gmkg. Regensburg findet die Grenzlinie Anschluß an ihren unter Nr. 1 beschriebenen Anfang.
  4. Nicht zum Gebiet des Staatshafens gehören die Flurstücke Nrn. 1909/4, 1910, 1910/4, 1910/7, 1912/3, 1912/4, 1912/6, 1912/8, 1912/9, 1912/10, 1912/11, 2063/4 und 2160/2 alle Gmkg. Regensburg.

(3) Das Gebiet des Schutzhafens Regensburg-Kreuzhof wird wie folgt begrenzt:

Von der Landspitze nördlich der Einfahrt des Schutzhafens verläuft die Grenze zunächst in westlicher Richtung entlang der Nordgrenze der Flst. Nr. 320/5 und 317/1 Gmkg. Barbing bis zu deren Zusammentreffen mit der Ostgrenze des Hafengrundstücks Flst. Nr. 317 Gmkg. Barbing. Von hier folgt sie der gemeinschaftlichen Grenze zwischen den Flst. Nrn. 317 und 317/1 in südlicher Richtung entlang den Stirnflächen der nördlichen und südlichen Kaimauer des Osthafens. Nach Erreichen der Südwestecke von Flst. Nr. 317/1 schwenkt sie mit der Südgrenze des vorgenannten Flurstücks nach Osten bis zur Grenze mit Flst. Nr. 317/25 Gmkg. Barbing. Von da ab verläuft die Grenze entlang der Nordostgrenze von Flst. Nr. 320/5 geradlinig zum Ausgangspunkt an der eingangs genannten Landspitze zurück.

(4) Die Grenzen des Hafengebiets sind in einem dafür maßgeblichen Lageplan Maßstab 1 : 2500 eingetragen. Je eine Ausfertigung wird bei der Stadt Regensburg - Amt für öffentliche Ordnung -, bei der Hafenverwaltung Regensburg und beim Wasser- und Schiffahrtsamt Regensburg archivmäßig verwahrt; der Lageplan kann dort während der Öffnungszeiten für den Parteiverkehr eingesehen werden.

(5) Diese Verordnung gilt nicht für den Verkehr auf den das Hafengebiet überquerenden Donaubrücken (einschließlich des Verkehrs auf den dazugehörenden Rampen oder Dammstrecken).

§ 1.02
Anwendung anderer Vorschriften

(1) Soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die folgenden schiffahrtspolizeilichen Vorschriften des Bundes in ihrer jeweils gültigen Fassung für das Gebiet des Staatshafens Regensburg entsprechend.

  1. .....
  2. .....
  3. .....
  4. Donauschiffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV) vom 18. März 1970 (BGBl. I S. 297 - Anlageband), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1370).
  5. .....
  6. .....
  7. .....
  8. Verordnung über die Untersuchung der Donauschiffe vom 23. August 1958 (Verkehrsblatt S. 579), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juni 1975 (Verkehrsblatt S. 345).
  9. .....
  10. .....
  11. .....
  12. Die aufgrund der in Satz 1 genannten Verordnungen erlassenen Anordnungen vorübergehender Art gelten ebenfalls entsprechend.

(2) Für das Gebiet des Schutzhafens Regensburg - Kreuzhof gelten die in Abs. 1 genannten Vorschriften unmittelbar.

§ 1.03
Hafenbehörde

(1) Die Hafenbehörde hat als Ordnungsbehörde die Aufgabe, Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs und Betriebs im Hafen bedroht wird. Die Durchführung dieser Verordnung obliegt der Hafenbehörde. Die Anordnungen der Hafenbehörde sind zu befolgen.

(2) .....

(3) Hafenbehörde ist

  1. für das in § 1.01 Abs. 2 festgelegte Staatshafengebiet die Hafenverwaltung Regensburg der Bayer. Landeshafenverwaltung soweit es sich nicht um Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten handelt,
  2. für das in § 1.01 Abs. 3 festgelegte Schutzhafengebiet das Wasser- und Schiffahrtsamt Regensburg.

§ 1.04
Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben

Wer im Hafengebiet Hoheitsaufgaben wahrzunehmen hat, ist von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit es der hoheitliche Zweck erfordert.