Verordnung über die Benutzung der Hafenanlagen in Regensburg (Hafenordnung Regensburg) vom 14. Februar/31. Juli 1985
(AMBl.Nr. 46 vom 11. November 1985)
Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd und die Stadt Regensburg erlassen je für ihren örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich folgende Verordnung*),
und zwar:
Die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd auf Grund des § 3 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9500-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch § 13 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. I. S 2121) geändert worden ist, in Verbindung mit der Dritten Verordnung zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 12. Juli 1958 (BGBl. II S. 259), die zuletzt durch Artikel Nr. 13 der Verordnung vom 19.12.1975 (BGBl. I 1976 S. 9) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 27 Abs. 1 und 2 und des § 46 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1980 (BGBl. I S. 649) geändert worden ist, in Ver-bindung mit der Verordnung über die Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Strompolizeiverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz vom 15. April 1969 (BGBl. II S. 853) und der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechstverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Regelung des Betriebes von Anlagen vom 31. März 1970 (BGBl. I S. 315) für das in § 1.01 Abs. 3 der nachstehenden Hafenordnung festgelegte Hafengebiet**, die Stadt Regensburg aufgrund des Art. 60 des Bayer. Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1981 (GVBl. S. 425) für das in § 1.01 Abs. 2 bezeichnete Hafengebiet:
(*Der Verordnung liegt eine Musterhafenordnung zugrunde, die von einem von den Verkehrsministerien beschickten Länder-Arbeitskreis erarbeitet worden ist. Auslassungen deuten Bestimmungen der Musterhafenordnung an, die für die Bundeswasserstraße Donau bzw. für den Staatshafen Regensburg nicht übernommen werden konnten.)
(**vgl. Verkehrsblatt, Heft 18/1985.)
Inhaltsübersicht der Hafenordnung Regensburg
(Die folgende Inhaltsübersicht dient der Übersichtlichkeit; beachten Sie bitte die Verweise auf die ausführlichen Darstellungen.)
- Erster Teil - Grundsätzliche Vorschriften
- § 1.01 Geltungsbereich
- § 1.02 Anwendung anderer Vorschriften
- § 1.03 Hafenbehörde
- § 1.04 Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben
- Zweiter Teil - Allgemeine Vorschriften
- 1. Abschnitt: Allgemeines
- § 2.01 Allgemeines Verhalten im Hafengebiet
- § 2.02 Erlaubnis zum Einlaufen
- § 2.03 Überbelegung des Hafens
- § 2.04 An- und Abmeldung
- § 2.05 Betreten der Fahrzeuge und der schwimmenden Anlagen durch Personen im dienstlichen Auftrag
- § 2.06 Anderweitige Benutzung der Hafengewässer
- § 2.07 Reinhaltung des Hafens
- § 2.08 Verhalten bei Feuersgefahr
- § 2.09 Beseitigung gesunkener Fahrzeuge und Gegenstände
- § 2.10 Verkehrsstörende Einrichtungen
- 2. Abschnitt: Verkehr, Aufenthalt und Umschlag
- § 3.01 Verhalten bei Fahrten im Hafen
- § 3.02 Schlepp- und Schubverkehr
- § 3.03 Zuweisung der Liegeplätze
- § 3.04 Festmachen und Ankern
- § 3.05 Besetzung und Bewachung der Fahrzeuge
- § 3.06 Landgänge
- § 3.07 Stillegen von Fahrzeugen
- § 3.08 Gebrauch der Schiffsschraube bei festgemachten Fahrzeugen
- § 3.09 Sicherheitsvorschriften gegen Feuersgefahr an Bord
- § 3.10 Sicherheitsvorschriften gegen Feuersgefahr an Land
- § 3.11 Reparaturarbeiten an Fahrzeugen, die brennbare Flüssigkeiten befördern
- § 3.12 Meldung besonderer Vorfälle
- § 3.13 Aufenthaltsbeschränkung
- § 3.14 Eigenversorgung mit Treibstoffen
- § 3.15 Benutzung von Hafenanlagen
- § 3.16 Beseitigung störender Gegenstände
- § 3.17 Lagern von Gütern
- Dritter Teil - Besondere Vorschriften über Beförderung und Umschlag gefährlicher Güter
- 1. Abschnitt: Beförderung und Umschlag von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne des § 9.17 DonauSchPV mit Tankschiffen
- § 4.01 Vorkehrungen für Gefahrenfälle
- § 4.02 Schlepp- und Schubverkehr
- § 4.03 Festmachen von Fahrzeugen
- § 4.04 Umschlagstellen
- § 4.05 Fluchtwege
- § 4.06 Laden und Löschen
- § 4.07 Rauchen und Gebrauch von offenem Feuer
- § 4.08 Tankluken
- § 4.09 Aufenthalt an Bord
- § 4.10 Aufsicht
- § 4.11 Wache und Alarm
- § 4.12 Umschlagleitungen
- § 4.13 Elektrische Schutzmaßnahmen
- § 4.14 Schutz des Hafengewässers
- § 4.15 Verhalten nach dem Umschlag
- § 4.16 Reinigen und Entgasen
- § 4.17 Tankschiffliegeplätze
- 2. Abschnitt: Beförderung und Umschlag sonstiger gefährlicher Güter im Sinne von § 1.23 DonauSchPV
- § 5.01 Besondere Erlaubnis der Hafenbehörde
- 3. Abschnitt: Beförderung und Umschlag gefährlicher Güter in Versandstücken
- § 6.01 Besondere Erlaubnis der Hafenbehörde
- 4. Abschnitt: Beförderung und Umschlag gefährlicher Güter in loser Schüttung
- § 7.01 Besondere Erlaubnis der Hafenbehörde
- 5. Abschnitt: Beförderung und Umschlag wassergefährdender Stoffe
- § 8.01 Sorgfaltspflicht
- § 8.02 Sicherheitsvorkehrungen
- Vierter Teil - Weitere besondere Vorschriften
- § 9.01 Aufenthalt im Hafengebiet
- § 9.02 Ausschluß des Gemeingebrauches
- § 9.03 Besonderes Verhalten im Hafengebiet
- § 9.04 Auslegen und Sichern von Landgängen
- § 9.05 Ausbringen von Ankern
- § 9.06 Festmachen und Wenden
- § 9.07 Liegeordnung
- § 9.08 Schlepp-, Schub- und Versorgungsschiffe im Hafen
- § 9.09 Laden und Löschen
- § 9.10 Umschlagsordnung
- § 9.11 Bekämpfung von Ungeziefer und Ratten
- § 9.12 Regelung des Schiffsverkehrs
- § 9.13 Einteilung der Liegeplätze (ausgenommen Tankschiffliegeplätze)
- § 9.14 Tankschiffliegeplätze (§ 4.17)
- § 9.15 Eisenbahnbetrieb
- § 9.16 Verhalten auf Bahnanlagen und anderen Verkehrswegen
- § 9.17 Straßenfahrzeugbetrieb
- § 9.18 Reinhaltung des Hafengebietes
- § 9.19 Sonstiges Verhalten im Hafengebiet
- § 9.20 Anordnungen, Erlaubnisse
- Fünfter Teil - Ausnahmen, Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften
- § 10.01 Ausnahmen
- § 10.02 Ordnungswidrigkeiten
- § 10.03 Aushang der Verordnung
- § 10.04 Inkrafttreten