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Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Plätzen der Stadt Regensburg (Sondernutzungssatzung - SNS) vom 18. Dezember 2000

Die Stadt Regensburg erlässt aufgrund der Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern, Art. 18 Abs. 2 a, Art. 22 a des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) und des § 8 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) folgende Satzung:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für alle öffentlichen Straßen und Plätze in der Baulast der Stadt Regensburg (im folgenden "Stadt" genannt) einschließlich der sonstigen öffentlichen Straßen im Sinne des Art. 53 BayStrWG.

(2) Die Satzung über Sondernutzungen an Wohnverkehrsstraßen in Regensburg bleibt unberührt.

§ 2
Erlaubnispflicht

(1) Die Benutzung der in § 1 Abs. 1 bezeichneten Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) ist erlaubnispflichtig nach Maßgabe dieser Satzung, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht. Dies gilt auch dann, wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch an der Straße nicht beeinträchtigt werden kann.

(2) Erlaubnispflichtig ist auch die Erweiterung, die Änderung oder die Überlassung der Sondernutzung an Dritte.

(3) Werden die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Straßen durch mehrere Anlagen, Einrichtungen oder sonst in mehrfacher Weise benutzt, so ist jede Benutzungsart erlaubnispflichtig.

(4) Abweichend von Abs. 1 richtet sich die Einräumung von Rechten zur Benutzung nach bürgerlichem Recht:

  1. bei baulichen Anlagen, die nicht nur zu vorübergehenden Zwecken errichtet werden und die den Gemeingebrauch anderer nicht beeinträchtigen können, ausgenommen bei Werbeanlagen,
  2. bei Werbetafeln, Werbesäulen oder sonstigen Werbeflächen, die von der Stadt für öffentliche Bekanntmachungen in Anspruch genommen werden können,
  3. soweit dies durch Art. 22 Abs. 2 BayStrWG vorgeschrieben ist.

§ 3
Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis wird auf Zeit oder auf Widerruf erteilt. Sie kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt oder von Sicherheitsleistungen abhängig gemacht werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutze der Straße zweckmäßig ist. Der Schutz des Stadtbildes ist gemäß den allgemeinen Anforderungen nach § 2 der Altstadtschutzsatzung zu berücksichtigen.

(2) Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen,

  1. wenn der/die Erlaubnisnehmer/in den Inhalt der Erlaubnis, insbesondere Auflagen oder Bedingungen nicht beachtet,
  2. wenn es im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

(4) Wird von einer Erlaubnis nicht Gebrauch gemacht, ist dies der Stadt unverzüglich anzuzeigen. Eine auf Widerruf erteilte Erlaubnis endet mit dem Eingang der Anzeige oder zu einem vom/von der Erlaubnisnehmer/in angegebenen späteren Zeitpunkt.

(5) Die Erlaubnis ersetzt nicht etwaige nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen oder Zustimmungen.

(6) Die Sondernutzungserlaubnis wird in der Regel nicht erteilt für

  1. das Lagern und Nächtigen,
  2. das Betteln in jeglicher Form,
  3. das Niederlassen zum Alkoholgenuss außerhalb erlaubter Freisitze,
  4. das Abstellen von Fahrzeugen, die nicht zugelassen bzw. nicht betriebsfähig sind,
  5. das Aufstellen von Fahrzeugen zum Zwecke der Werbung,
  6. Verkaufsstände mit Waren, die auch auf den festgesetzten städtischen Marktflächen angeboten werden können,
  7. das Aufstellen von Werbeständern, Plakattafeln aller Art, Transparenten und Fahnen im Geltungsbereich der Altstadtschutzsatzung; ausgenommen sind Werbeständer für die in § 8 Abs. 4 Buchst. a genannten Sondernutzungen,
  8. das Verteilen und Anbringen von Handzetteln oder Werbeproben an Fahrzeugen, Aufstellen von Werbetafeln, Werbefahrten, Werbeveranstaltungen, Bücher- und Zeitschriftenwerbung,
  9. mobile Werbeelemente, die sich nicht am Ort der Leistung befinden.

(7) Die Erlaubnis für das Aufstellen von Warenauslagen vor einem Einzelhandelsgeschäft im Geltungsbereich der Altstadtschutzsatzung kann für Waren, soweit diese zu seinem Sortiment gehören und sofern keine übermäßige Häufung (insbesondere im Zusammenhang mit Warenauslagen auf Privatgrund) entsteht, nur unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:

  1. Die Warenauslagen müssen unmittelbar vor dem Gebäude mit einer Tiefe bis zu 0,80 m und einer Höhe bis zu 1,40 m (Ausnahme Kartenständer) aufgestellt werden. Sie sind gestalterisch untergeordnet auszuführen und dürfen je Gebäudeseite betragen:
    • bei einer Geschäftsfassade bis zu 3 m Länge: 2/3 der Länge der Geschäftsfassade
    • bei einer Geschäftsfassade von 3 m bis 6 m: 2 m der Länge der Geschäftsfassade
    • bei einer Geschäftsfassade von über 6 m Länge: 1/3 der Länge der Geschäftsfassade
  2. Je Ladengeschäft sind höchstens 2 unterschiedliche Konstruktionsarten für Warenpräsentationen zulässig.
  3. Für Obst und Gemüse werden je Gebäudeseite Warenauslagen bis zu 2/3 der Länge der Geschäftsfassade zugelassen.
  4. Bei niveaugleichem Straßenbau muss nach Abzug der beiderseits möglichen maximalen Ausladungstiefe für Warenauslagen eine Mindestfahrbahnbreite von 4 m für Rettungsfahrzeuge eingehalten werden. Bei vorhandenen Gehwegen ist eine Warenauslage nur zulässig, wenn auf der jeweiligen Gehwegfläche eine Mindestdurchgangsbreite von 1,50 m verbleibt. Bei von Rettungsfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsflächen muss nach Abzug der beiderseits grundsätzlich möglichen maximalen Ausladungstiefe für Warenauslagen eine Mindestdurchgangsbreite von 1,50 m eingehalten werden.

Die Gestaltung einer Warenauslage ist so auszuführen, dass sie sich in das Stadtbild einfügt. Bei der Gestaltung der Warenauslagen sind folgende Gesichtspunkte zu beachten:

  • die notwendigen Konstruktionen zur Warenpräsentation sind in Metall auszuführen,
  • grelle Farbgebung und Werbeaufdrucke sind unzulässig,
  • die Aufstellung von Schirmen in Verbindung mit einer Warenauslage ist unzulässig,
  • Warenschütten und Wühltische sind unzulässig,
  • Verkaufstische sind nur bei Obst und Gemüse zulässig,
  • der öffentliche Straßengrund (Stadtboden) kann nicht zur Warenpräsentation genutzt werden.

Grundsätzlich gibt es bei Warenauslagen keine Sortimentsbeschränkung.

(8) Für den Werbeverkauf wird ein Standort im Fußgängerbereich zur Verfügung gestellt.Artikel des Werbeverkaufs sind Gegenstände, deren Anwendungen einer Erläuterung bedürfen.

§ 3a
Ausnahmen

(1) Von den Vorschriften dieser Satzung kann bezüglich Warenauslagen im Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden, wenn die Durchführung dieser Satzung zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde.

(2) Sofern auf dem Grundstück nicht bereits eine Häufung von Warenauslagen oder Werbung vorhanden ist, können zusätzlich bis zu zwei Werbetafeln (ausschließlich in Textform; ohne Fremdwerbung) zur Präsentation von Tagesangeboten in einer Größe von bis zu DIN A 1 zugelassen werden.

(3) Anstelle der nach dieser Satzung zulässigen Warenauslagen können ausnahmsweise Dekorationselemente, die keine Warenauslagen im eigentlichen Sinn darstellen, zugelassen werden, sofern sie eine besondere künstlerische oder handwerkliche Gestaltung aufweisen.

(4) Bei Bekleidungsgeschäften können ausnahmsweise bis zu zwei Puppen oder Büsten zur Warenpräsentation zugelassen werden, sofern dadurch das Erscheinungsbild der Fassade nicht beeinträchtigt wird.

(5) Ausnahmsweise können die notwendigen Konstruktionen zur Warenpräsentation in Holz zugelassen werden, wenn sie feingliedrig und ästhetisch ansprechend ausgeführt sind.

§ 4
Erlaubnisantrag

(1) Der Erlaubnisantrag ist mit Angaben über Art, Ort und Dauer der Sondernutzung bei der Stadt zu stellen. Die Stadt kann dazu Auskünfte und Erläuterungen durch Zeichnung, textliche Beschreibung oder in sonstiger geeigneter Weise verlangen.

(2) Wird ein Antrag nicht gestellt, jedoch mit der Sondernutzung begonnen, so kann die Stadt von Amts wegen nachträglich zur Antragstellung auffordern. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 5
Pflichten des Benutzers/der Benutzerin

(1) Der Benutzer/die Benutzerin hat die Sondernutzungsanlagen nach den gesetzlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu unterhalten. Der Gemeingebrauch darf durch die Sondernutzung nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden. Der ungehinderte Zugang zum öffentlichen Straßenverkehr und zu allen der Versorgung der Bevölkerung dienenden Einrichtungen sowie Straßenrinnen, Straßenabläufe und Kanalschächte ist freizuhalten, soweit sich aus der Erlaubnis nicht anderes ergibt. Aufgrabungen sind der Stadt vor dem Beginn besonders anzuzeigen.

(2) Dem Benutzer/der Benutzerin obliegt die Unterhaltung und Reinigung öffentlicher Straßen, soweit sie durch die Benutzung veranlasst sind, und der von ihm errichteten Anlagen. Die Stadt kann die Unterhaltung und Reinigung auf Kosten des Benutzers/der Benutzerin übernehmen.

(3) Ändert sich die Beschaffenheit der öffentlichen Straße, so sind errichtete Anlagen auf Kosten des Benutzers/der Benutzerin dem veränderten Zustand anzupassen.

(4) Der Benutzer/die Benutzerin hat die Beendigung der Sondernutzung der Stadt binnen einer Woche anzuzeigen und den ursprünglichen Zustand der öffentlichen Straße unverzüglich wieder herzustellen. Die Stadt kann die Wiederherstellung auf ihre Kosten übernehmen.

§ 6
Haftung

(1) Der Benutzer/die Benutzerin haftet der Stadt für Schäden, die durch die Sondernutzung entstehen. Er/sie hat die Stadt von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die sich aus der Sondernutzung ergeben.

(2) Der Benutzer/die Benutzerin hat der Stadt alle durch die Sondernutzung zusätzlich entstehenden Kosten zu ersetzen. Hierfür kann die Stadt angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.

(3) Die Stadt haftet dem Benutzer/der Benutzerin nicht für Schäden an den von ihm/ihr errichteten Anlagen oder Einrichtungen oder an den von ihm/ihr angebrachten oder aufgestellten Gegenständen, sofern ihm/ihr nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

(4) Der Benutzer/die Benutzerin hat bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Änderung der rechtlichen Eigenschaften oder der tatsächlichen Beschaffenheit der öffentlichen Grundfläche, insbesondere bei Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung einer öffentlichen Straße, keinen Ersatzanspruch gegen die Stadt.

§ 7
Ersatzvornahme

Die Ersatzvornahme auf Kosten säumiger Verpflichteter ist zulässig.

§ 8
Erhebung von Sondernutzungsgebühren

(1) Für die Ausübung von Sondernutzungen (auch in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2, jedoch nicht in den Fällen des § 2 Abs. 4) erhebt die Stadt Sondernutzungsgebühren.

(2) Eine gebührenpflichtige Sondernutzung liegt nicht vor, 

  1. wenn eine Werbeanlage, die an der Stätte der Leistung auf den Inhaber oder die Art des Betriebes hinweist, nicht mehr als 15 cm in den Straßenraum hineinragt, soweit sie den Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt,
  2. im übrigen, wenn eine Anlage nicht mehr als 5 cm in den Straßenraum hineinragt.

Die Gebührenfreiheit einer weitergehenden Straßenbenutzung, die nach den besonderen Umständen des Einzelfalles gemeingebräuchlich ist, bleibt unberührt.

(3) Im Einzelfall kann die Stadt auch von der Erhebung von Sondernutzungsgebühren ganz oder teilweise absehen, wenn die Ausübung der Sondernutzung im öffentlichen Interesse liegt.

(4) Gebührenfrei sind 

  1. Sondernutzungen, die in zulässiger Weise der Werbung der politischen Parteien und Gruppen auf öffentlichen Straßen aus Anlass allgemeiner Wahlen, Bürger-/ Volksbegehren oder Bürger-/Volksentscheide dienen;
  2. als Sondernutzungen geltende Zufahrten und Zugänge zu öffentlichen Straßen sowie Kreuzungen und Einmündungen von Eigentümerwegen;
  3. Sondernutzungen - ausgenommen die unter Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses aufgeführten Sondernutzungen - für die straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigungen erteilt oder Sonderrechte eingeräumt wurden.

§ 9
Gebührentatbestand

(1) Die Gebühren werden für die Inanspruchnahme des Straßenraumes durch erlaubte und unerlaubte Sondernutzungen erhoben.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung von Gebühren für unerlaubte Sondernutzung wird durch ein Ordnungswidrigkeits- bzw. Bußgeldverfahren, das in derselben Sache geführt wird, nicht berührt.

§ 10
Höhe der Gebühren

(1) Die Gebühren ergeben sich aus dem der Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. Die im Gebührenverzeichnis angegebenen Gebühren erhöhen sich um bis zu 

  1. 50 v. H. des Grundbetrages, wenn durch die Sondernutzung der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann, je nach dem Maß der Beeinträchtigung und der Verkehrsbedeutung der jeweiligen Straße,
  2. 50 v. H., bei den Nummern13 und 16 bis zu 200 v. H., bei den Nummern 12, 14 f und 22 bis zu 300 v. H., wenn die Sondernutzung im wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners liegt, je nach Höhe des wirtschaftlichen Interesses.

Die Erhöhungen nach Satz 2, die ggfs. nebeneinander erfolgen können, sind auch zulässig, wenn eine Gemeingebrauchsbeeinträchtigung oder ein wirtschaftliches Interesse des/der Gebührenschuldners/in bereits nach der Art der im Gebührenverzeichnis angeführten Sondernutzung gegeben ist.

(2) Entstehen der Stadt infolge der Sondernutzung Parkgebührenausfälle, so sind außerdem zwei Drittel der Einnahmen zu entrichten, die die Stadt bei ständiger vorschriftsmäßiger Benutzung der gebührenpflichtigen Parkfläche während der Sondernutzungszeit erzielt hätte.

§ 11
Entstehen, Beginn und Ende der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit den Zeitpunkt, in dem die Sondernutzungserlaubnis erteilt wird, sonst mit der erstmaligen Ausübung der Sondernutzung.

(2) Die Gebührenpflicht endet mit dem Zeitablauf der Erlaubnis, bei widerruflichen Sondernutzungen mit dem Ablauf des Monats, in dem die Sondernutzung 

  1. widerrufen wird oder
  2. nicht mehr ausgeübt wird und die Anzeige gem. § 3 Abs. 4 schriftlich bei der Stadt eingeht. Erfolgt keine Abmeldung der Benutzung, so werden die Gebühren bis zu dem Zeitpunkt erhoben, an dem von Amts wegen die Beendigung der Sondernutzung festgestellt wird.

§ 12
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner/in ist derjenige/diejenige, 

  1. dem/der eine Sondernutzungserlaubnis erteilt ist,
  2. dessen/deren Rechtsnachfolger,
  3. der/die die Sondernutzung tatsächlich (ohne oder über eine erteilte Erlaubnis hinaus) ausübt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 13
Berechnungsmaßstäbe

(1) Die Gebühren werden in der Regel entsprechend dem Gebührenverzeichnis nach der Anzahl der beanspruchten Quadratmeter oder laufenden Meter oder nach der Stückzahl der auf den Straßen aufgestellten oder angebrachten Gegenstände sowie nach der Dauer der Sondernutzung berechnet.

(2) Erfolgt die Berechnung nach der Ansichtsfläche, so wird das Flächenmaß nach den äußersten Begrenzungslinien der Vorrichtung ermittelt, durch die die Straße beansprucht wird.

(3) Unter Ausladungsfläche ist die Fläche zu verstehen, die sich aus der Frontlänge und der Tiefe einer Anlage oder Vorrichtung über der Straße errechnet.

(4) Bei der Gebührenberechnung werden Flächen- und laufende Metermaße auf die volle Quadratmeter- oder laufende Meterzahl aufgerundet.

(5) Jahresgebühren werden für das Kalenderjahr berechnet. Beginnt oder endet die Sondernutzung während des Jahres, so ermäßigt sich die Gebühr für jeden noch nicht angefangenen Monat, in dem die Sondernutzung nicht ausgeübt wird, um 1/12. Beträge unter 10,-- € werden nicht erstattet. Monats-, Wochen- oder Tagesgebühren sind für jeden angefangenen Berechnungszeitraum in voller Höhe zu entrichten.

§ 14
Fälligkeit und Ablösung

(1) Gebühren werden 14 Tage nach Zustellung des Gebührenbescheides, wiederkehrende Jahresgebühren aufgrund einmaliger Festsetzung jeweils zum 15. Januar, Saisongebühren jeweils zum 01. Juli fällig.

(2) Die Stadt kann die Ablösung künftiger Gebühren mit einem angemessenen Betrag zulassen. Wenn die Dauer der Sondernutzung nicht abzusehen ist, insbesonders bei baulichen Anlagen zu nicht nur vorübergehenden Zwecken, so bemisst sich der Ablösungsbetrag in der Regel nach dem zwanzigfachen Jahresbetrag der Gebühr. Nachträgliche Gebührenerhöhungen berechtigen die Stadt nicht zu einer Nachforderung von Gebühren. Das Recht, die Sondernutzungserlaubnis zu widerrufen, wird durch die Ablösung nicht berührt. Endet die Sondernutzung vor dem Ablauf des Ablösungszeitraumes, im Falle des Satzes 2 vor dem Ablauf von 20 Jahren, so ist der auf die Zukunft bezogene Gebührenteil des Ablösungsbetrages auf Antrag zu erstatten.

§ 15
Übergangsregelung

Für bauliche Anlagen und deren wesentliche Bestandteile, die vor dem 28. September 1951 errichtet wurden, werden keine Gebühren aufgrund dieser Satzung erhoben.

§ 15a

Während der Baumaßnahmen in der Fußgängerzone werden in den Jahren 2017 bis 2020 im jeweils betroffenen Bauabschnitt keine Sondernutzungsgebühren für Markisen, Werbeanlagen, Warenauslagen und Freisitze erhoben.

§ 15b

Während der Baumaßnahmen in der Wahlenstraße werden in den Jahren 2018 und 2019 keine Sondernutzungsgebühren für Markisen, Werbeanlagen und Warenauslagen erhoben. 

§ 16
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2001 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Regensburg vom 30.10.1996 (AMBl Nr. 47 vom 18.11.1996) außer Kraft.