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Satzung über die Verwendung des Wappens der Stadt Regensburg vom 17. Juni 2010

Die Stadt Regensburg erlässt aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:

§ 1
Darstellung des Stadtwappens

(1) Die Stadt Regensburg führt das in der Anlage zu dieser Satzung dargestellte Stadtwappen, das auf rotem Untergrund zwei schräggekreuzte silberne Schlüssel zeigt.

(2) In der nichtfarbigen Wiedergabe wird die Farbe Rot durch die Farbe Schwarz ersetzt oder kann durch die heraldische Schraffierung (senkrechte Striche) angedeutet werden. Die Farbe Silber wird in der nicht-farbigen Wiedergabe durch die Farbe Weiß ersetzt.

§ 2
Verwendung des Wappens

(1) Jede Verwendung des Stadtwappens durch andere bedarf der Genehmigung der Stadt. Sie wird nur für heraldisch und künstlerisch einwandfreie Darstellungen erteilt.

(2) Vereinen und Organisationen kann die Verwendung des Wappens gestattet werden, wenn sie nach ihrer Satzung gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken dienen oder die Förderung des Sports zum Ziele haben.

(3) Die Verwendung des Wappens auf Kunstwerken, Druckwerken, Geschenkartikeln und anderen gewerblichen Erzeugnissen ist ausgeschlossen, wenn die Gegenstände für die Verwendung nicht geeignet sind. Die zu verwendenden Gegenstände sind bei der Genehmigung zu benennen. Auf Verlangen ist der Stadt ein Muster oder ein verbindlicher Entwurf vorzulegen und kostenlos zu überlassen.

(4) Die Genehmigung nach Abs. 2 und 3 soll nur solchen Antragstellern gewährt werden, die ihren Sitz in Regensburg haben oder in besonderer Beziehung zu Regensburg stehen und die Gewähr dafür bieten, dass die Verwendung das Ansehen der Stadt nicht gefährdet oder schädigt. Eine Genehmigung wird nicht erteilt, wenn die Verwendung des Wappens unzulässigerweise den Anschein eines amtlichen Charakters eines Schreibens, Auftritts oder sonstiger Handlung entstehen lässt.

(5) Die Genehmigung wird befristet und widerruflich erteilt. Sie kann mit Auflagen, insbesondere über Art und Form der Verwendung versehen werden. In be-sonderen Fällen kann ausnahmsweise von der Befristung abgesehen werden. Die Genehmigung wird bis zu einer Höchstdauer von 10 Jahren erteilt, soweit nicht die Art der Verwendung eine längere Gestattung verlangt.

(6) Eine unberechtigte Verwendung des Wappens liegt auch dann vor, wenn durch Dritte das Wappen der Stadt Regensburg in geringfügig veränderter Form verwendet wird und deshalb eine Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann.

(7) Für parteipolitische Zwecke wird eine Genehmigung ausnahmslos nicht erteilt.

§ 3
Widerruf

(1) Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist insbesondere zu widerrufen, wenn

  • die durch die Genehmigung erteilten Befugnisse überschritten oder die mit der Genehmigung verbundenen Auflagen nicht erfüllt werden,
  • die Voraussetzungen für die Genehmigung weggefallen sind,
  • die Gebühr nach § 4 nicht oder nicht rechtzeitig entrichtet wird.

(2) Bei Widerruf der Erlaubnis besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

§ 4
Gebühr

(1) Für die Genehmigung zur Verwendung des Stadtwappens wird eine Gebühr nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Regensburg in der jeweils gültigen Fassung erhoben. Eine Gebühr wird auch bei nicht genehmigter Verwen-dung des Stadtwappens erhoben.

(2) Die Gebührenhöhe richtet sich nach Art und Umfang der Verwendung. Die Gebühr ist einmalig zu entrichten. Sie wird bei erstmaligen Genehmigungen sowie bei Wiederholungserlaubnissen erhoben.

(3) Von der Erhebung einer Gebühr nach Abs. 1 kann abgesehen werden, wenn der Antragsteller das Stadtwappen aus ideellen Gründen ohne geschäftlichen Vorteil verwendet und für die Stadt ein Interesse an dieser Verwendung besteht. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn der geschmückte Gegenstand oder der Anlass, der zur Verwendung des Stadtwappens führt, überwiegend dem Ansehen der Stadt dient.

§ 5
Missbrauch

Unerlaubter Gebrauch des Stadtwappens wird verfolgt.

§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Anlage:

Wappen der Stadt Regensburg 

Wappen der Stadt Regensburg

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