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Wohnberechtigungsscheine und Vormerkungen für geförderte Wohnungen
Wie man sieht, beläuft sich in diesem Beispiel nach beiden Fördersystematiken die vom Mieter aus seinem Einkommen zu zahlende Miete auf jeweils 7 €/m². Mieter, die eine Wohnung erhalten, die nach dem klassischen Fördersystem gefördert ist, müssen also keinen Nachteil befürchten.
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Satzung der Margarete und Karl Nagel Stiftung in Regensburg vom 15. März 2018
§ 6 Stiftungsverwaltung Die Stiftung wird durch die Organe der Waisenhausstiftung Stadtamhof, rechtsfähige örtliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Regensburg, verwaltet und vertreten. § 7 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung (1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen.
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Satzung der Hildegard Schmalzl Musikstiftung in Regensburg vom 08. Juni 2011
(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. (3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden. (4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr § 6 Stiftungsverwaltung (1) Die Stiftung wird durch die nach den für sie geltenden Bestimmungen verwaltet und vertreten. (2) Die Leistungen und deren Entgelt zwischen der Stiftung ...
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Satzung der Eberhard Dirrigl Stiftung vom 16. Dezember 2010
Gleichzeitig geht die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Verwendung der Stiftungsmittel auf den/die für die Stiftungsverwaltung zuständige/n Bürgermeister/in über. § 7 Stifterandenken Das Stiftergrab am Unteren Katholischen Friedhof Regensburg ist auf Kosten der Stiftung zu pflegen, zu erhalten und an Allerheiligen und am Geburtstag des Stifters einfach und würdig mit der ...
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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Notwohnanlagen der Stadt Regensburg (Notwohnanlagen-Gebührensatzung – Notw.-GS) vom 24. Oktober 2024
§ 6 Fälligkeit Die Gebühren werden am zehnten Tag nach ihrem Entstehen zur Zahlung fällig. § 7 Ende der Gebührenpflicht Die Gebührenpflicht endet mit dem Tag, an dem die Räumung der zugewiesenen Unterkunft erfolgt. § 5 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
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Verordnung der Stadt Regensburg über das Naturdenkmal "Säuleneiche" vom 14. Mai 1992
§ 6 Anzeigepflicht Gemäß Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG haben die Eigentümer und Besitzer des Naturdenkmals dieses zu überwachen und erhebliche Mängel und Schäden unverzüglich der - Untere Naturschutzbehörde - anzuzeigen. § 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig ...
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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Musischen Früherziehung der Stadt Regensburg (Musische Früherziehung - Gebührensatzung - MFEGS) vom 12. April 2016
. § 6 Entstehen der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in die Musische Früherziehung. § 7 Fälligkeit Die Gebührenschuld für den Besuch der Musischen Früherziehung ist als Monatsrate am 10. jeden Monats im Voraus für den gesamten Monat fällig oder als Jahresgebühr bis 10.
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Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Höhenrücken östlich des Ortsteiles Sallern" vom 31. Mai 1991
§ 6 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 12 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Landschaftsbestandteil zerstört, verändert oder in sonstiger Weise einem Verbot des § 3 Ziffer 1 bis 10 zuwiderhandelt. § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in ...
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Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz der "Kastanien Am Gries" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 52) vom 28. März 1996
§ 6 Anzeigepflicht Gemäß Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG hat der Eigentümer und Besitzer des Naturdenkmals erhebliche Schäden oder Mängel am Naturdenkmal unverzüglich der - untere Naturschutzbehörde - anzuzeigen. § 7 Zuwiderhandlungen (1) Nach § 304 des Strafgesetzbuches (gemeinschädliche Sachbeschädigung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ...
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Allgemeine Bedingungen für die Benutzung des Naturkundemuseums Ostbayern vom 04. April 1990
Der Antragsteller hat sich auf Verlangen über seine Person auszuweisen. (4) Die Erlaubnis gilt nur für die Dauer der beantragten Benutzung. (5) Über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung von Sammlungsbeständen entscheidet bei Benutzung die Museumsleitung. § 7 Benutzung außerhalb des Museumsgebäudes (1) Ausnahmsweise können Sammlungsbestände außerhalb des Museumsgebäudes ...
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