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Satzung der Margarete und Karl Nagel Stiftung in Regensburg vom 15. März 2018

§ 1
Name, Rechtsstand

Die Stiftung führt den Namen „Margarete und Karl Nagel Stiftung“. Sie ist eine nichtrechtsfähige Stiftung in der Verwaltung der Waisenhausstiftung Stadtamhof, rechtsfähige örtliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Regensburg. Die Margarete und Karl Nagel Stiftung wird im Rechts- und Geschäftsverkehr durch die Waisenhausstiftung Stadtamhof vertreten.

§ 2
Stiftungszweck

(1) Die Stiftung fördert die Kinder- und Jugendhilfe in Regensburg. Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  1. Durch die Unterstützung bedürftiger und minderbemittelter Kinder und Jugendlicher, die schwer krank sind. Die Stiftungsmittel in Form von Geld- oder Sachleistungen sollen vorrangig für eine Verbesserung des Heilungs- und Gesundungsprozesses eingesetzt werden. Hierzu zählt auch die Finanzierung von ärztlich befürworteten Behandlungsmethoden, die die Leistungsfähigkeit der Betroffenen übersteigt.
  2. Durch die Vergabe von Geld- oder Sachleistungen an Jugendliche, um deren Berufsausbildung zu unterstützen; dadurch sollen den Jugendlichen positive Lebensperspektiven eröffnet werden.
  3. Gefördert werden Eltern mit Kindern und Jugendlichen, die in Regensburg leben. Bedürftigkeit im Sinne dieser Satzung liegt vor, wenn die für das Kind oder den Jugendlichen notwendigen Geld- oder Sachleistungen die eigenen oder die elterlichen Möglichkeiten übersteigen und andere Hilfen nicht gewährt werden können.
  4. Können die Stiftungsmittel nicht vollständig für die Zwecke nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dieser Satzung verwendet werden, dürfen die vorhandenen Stiftungsmittel auch für sonstige Zwecke der Waisenhausstiftung Stadtamhof verwendet werden.
  5. Die Leistungen der Stiftung dürfen die gesetzlichen Pflichtleistungen nicht ersetzen oder an deren Stelle treten; sie sollen diese vielmehr sinnvoll ergänzen.

(3) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer sonstigen geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Absatz 2 fördern.

§ 3
Einschränkungen

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.

§ 4
Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und   ungeschmälert zu erhalten. Es besteht aus dem Nachlass der Eheleute Margarete und Karl Nagel nach Maßgabe des Testaments vom 18.03.2007. Das Vermögen der Margarete und Karl Nagel Stiftung ist vom Vermögen der Waisenhausstiftung Stadtamhof gesondert zu erfassen und getrennt weiterzuführen, dies gilt auch für sämtliche Erträge und Aufwendungen. Im Übrigen gelten für die Verwaltung des Stiftungsvermögens die einschlägigen Vorschriften der Bayerischen Gemeindeordnung.

(2) Zuwendungen zum Stiftungsvermögen sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

§ 5
Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt die Aufgaben

  1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
  2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden.

§ 6
Stiftungsverwaltung

Die Stiftung wird durch die Organe der Waisenhausstiftung Stadtamhof, rechtsfähige örtliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Regensburg, verwaltet und vertreten.

§ 7
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. 

(3) Im Übrigen gelten für Satzungsänderungen die einschlägigen Vorschriften der Bayerischen Gemeindeordnung.

§ 8
Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die Waisenhausstiftung Stadtamhof mit Sitz in Regensburg. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 9
Grabpflegeverpflichtung

Die Grabstätte der Stifter ist auf Kosten der Stiftung im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen dauernd zu pflegen und solange zu erhalten, wie dies rechtlich und tatsächlich möglich ist.

§ 10
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Wirksamwerden des Testaments der Eheleute Margarete und Karl Nagel hinsichtlich der Stiftungserrichtung in Kraft.