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Satzung der Hildegard Schmalzl Musikstiftung in Regensburg vom 08. Juni 2011

§ 1
Name, Rechtsstand, Sitz

Die Stiftung führt den Namen Hildegard Schmalzl Musikstiftung. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Regensburg.

§ 2
Stiftungszweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Kultur und der Bildung einschließlich der Studentenhilfe auf dem Gebiet der Musik in Niederbayern und der Oberpfalz durch die Unterstützung junger begabter Musiker und Musikerinnen beim Erwerb von Musikinstrumenten oder anderer zur Ausübung der Musik notwendiger Gegenstände.

(2) Weiterhin vergibt die Stiftung Stipendien an begabte Musiker und Musikerinnen zur musikalischen Ausbildung an Konservatorien.

(3) Gefördert werden ausschließlich Personen, die in Niederbayern oder der Oberpfalz leben oder geboren sind. Ausgeschlossen ist die Förderung von Musikveranstaltungen jeglicher Art.

(4) Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(5) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 fördern.

(6) Die Leistungen der Stiftung dürfen gesetzliche Pflichtleistungen oder sonstige Vergünstigungen nicht ersetzen oder an deren Stelle treten; sie sollen diese vielmehr sinnvoll ergänzen.

§ 3
Einschränkungen

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Keine juristische oder natürliche Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

(2) Diese Satzung begründet keine Rechtsansprüche auf Leistungen der Stiftung.

§ 4
Grundstockvermögen

(1) Das Grundstockvermögen ist ungeschmälert in seinem Wert zu erhalten und besteht aus dem Nachlass von Frau Hildegard Schmalzl nach Maßgabe der vom Amtsgericht Regensburg festgestellten Testamente (Niederschrift des Amtsgerichts Regensburg vom 18.08.2010) in Höhe von mindestens 1.100.000,00 Euro.

(2) Zuwendungen zum Grundstockvermögen sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmungen aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

§ 5
Verwendung der Erträge des Vermögens der Stiftung und der Zuwendungen, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

  1. aus den Erträgen des Vermögens der Stiftung
  2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden.

(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr

§ 6
Stiftungsverwaltung

(1) Die Stiftung wird durch die Stadt Regensburg nach den für sie geltenden Bestimmungen verwaltet und vertreten.

(2) Die Leistungen und deren Entgelt zwischen der Stiftung und der Stadt Regensburg werden auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen über Personal- und Sachkosten erbracht und erstattet.

§ 7
Satzungsänderungen, Umwandlung des Zwecks und Aufhebung der Stiftung

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass er in der satzungsgemäßen Form nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung des Zwecks und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 8
Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Regensburg. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 9
Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung der Oberpfalz.

§ 10
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch die Regierung der Oberpfalz in Kraft.