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Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz des "Japanischen Schnurbaums in der Yorckstr.1" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 57) Naturdenkmalsverordnung Nr. 57 - NatDV vom 07.12.2011

(2) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 6 Zuwiderhandlungen (1) Nach § 304 des Strafgesetzbuches (gemeinschädliche Sachbeschädigung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer rechtswidrig Naturdenkmäler beschädigt oder zerstört.

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Gemeindeverordnung zum Schutze eines Naturdenkmales in der Stadt Regensburg (Blutbuche auf dem Grundstück Fl.Nr.105/17 der Gemarkung Prüfening) vom 20. Mai 1965

. § 6 Diese Gemeindeverordnung tritt an dem auf ihre Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.

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Verordnung über das flächenhafte Naturdenkmal "Große Doline auf dem Keilberg" in Regensburg vom 27. Juni 1980

S. 562) erläßt die folgende mit Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 6. Juni 1980 Nr. 820-8631.1 R/St 2 genehmigte Verordnung: § 1 Schutzgegenstand Das in der Gemarkung Schwabelweis der gelegene große Schauerloch wird unter der Bezeichnung "Große Doline auf dem Keilberg" in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als flächenhaftes Naturdenkmal geschützt

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Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz des Naturdenkmales "Wutzlhofener Eiche" (Naturdenkmal Nr. 51) vom 04. Februar 1994

(3) Im übrigen gilt Art. 49 Abs. 3 BayNatSchG entsprechend. § 6 Anzeigepflicht Gemäß Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG hat der Eigentümer und Besitzer des Naturdenkmales dieses zu überwachen und erhebliche Mängel und Schäden unverzüglich der - untere Naturschutzbehörde - anzuzeigen

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Verordnung der Stadt Regensburg über das Naturdenkmal "Unterislinger Eichen" (Naturdenkmal Nr. 50) vom 26. Mai 1993

(3) Nach Art. 52 Abs. 4 Nr. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer entgegen Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG und § 6 die dort vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet. § 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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Verordnung der Stadt Regensburg über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Regensburg (Taxitarifordnung) vom 02. September 1991

§ 8 Zuwiderhandlungen Nach § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 PBefG kann mit Geldbuße bis zu 10.000,00 € belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrer entgegen den Vorschriften des § 2 die Fahrpreise oder die Zuschläge überschreitet, unterschreitet oder nicht anwendet des § 6 Abs. 2 Fahrten zum Zweck des Geldwechselns zu Lasten des Fahrgastes ausführt des § 6 ...

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Satzung über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages für die Neugestaltung der nördlichen Maximilianstraße und des St.-Kassians-Platzes vom 01. Oktober 2001

Die beiden Erschließungsanlagen werden als Hauptgeschäftsstraßen i. S. des § 6 Abs. 2 Buchst. d ABS eingestuft. § 2 Vorteilsregelung (1) Die Beitragsschuldner tragen den beitragsfähigen Aufwand (§ 5 ABS) nach Maßgabe des Abs. 2.

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Satzung zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid der Stadt Regensburg (Bürgerentscheidsatzung - BBS) vom 21. Mai 2012

ERSTER TEIL - Bürgerantrag und Bürgerbegehren § 1 Antragsrecht § 2 Ausschluss vom Antragsrecht § 3 Unterschriftenlisten § 4 Eintragungen § 5 Einreichung, Änderung, Rücknahme § 6 Feststellung des Quorums § 7 Datenschutz § 8 Zulässigkeitsentscheidung § 9 Weiteres Verfahren bei Bürgerantrag § 10 Weiteres Verfahren bei Bürgerbegehren § 11 Ratsbegehren, Stichfrage ZWEITER TEIL - ...

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Anlage zu § 12 der Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung des Naturkundemuseums Ostbayern: Entgelte für die Benutzung des Naturkundemuseums

Bei Fotokopien wird pro Blatt ein Entgelt von EUR 0,25 berechnet. § 6 Sonstige Entgelte Entgelte werden erhoben für Gutachten, Fachauskünfte u. ä. bei Einsatz einer wissenschaftlichen Kraft EUR 33,00 bei Einsatz einer Verwaltungskraft EUR 19,00 je Stunde Zeitaufwand Bei Bemessung der Entgelte nach Zeitaufwand wird jede angefangene halbe Stunde mit dem halben Preis berechnet.

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Die Stadt Regensburg trauert um Christa Meier

Ich werde sie sehr vermissen.“ Die Stadt legt zum Gedenken an Christa Meier ein Kondolenzbuch aus. Eine Eintragung ist am 4, 5. und 6. Dezember 2024 sowie am 9. und 10. Dezember 2024 jeweils von 10 bis 16 Uhr im Alten Rathaus, 1. Obergeschoss, möglich.

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