Suche auf regensburg.de
Häufig gestellte Fragen zum Thema Denkmalschutz
Eingriffe oder Veränderungen an diesen Denkmälern bedürfen der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 DSchG bzw. Art. 7 DSchG. Im Falle von baugenehmigungspflichtigen Vorhaben ist die Erlaubnis nach dem BayDSchG in der Baugenehmigung enthalten.
Gefunden in: Artikel
Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren in der Stadt Regensburg (Regensburger Feuerwehrsatzung - RFwS) vom 10. Oktober 2016
Neu aufgenommenen Mitgliedern soll eine Satzung für die Freiwillige Feuerwehr überreicht werden. § 6 Übertragung besonderer Aufgaben Zur Erfüllung besonderer Aufgaben sind geeignete Feuerwehrdienstleistende zu bestellen (z.B.
Gefunden in: Stadtrecht
Erster Teil - Grundsätzliche Vorschriften
Barbing, überquert die Passauer Straße auf der Verbindung der Südgrenzen der Flst. Nrn. 317/7 und 317/6 Gmkg. Barbing und folgt weiter den Südgrenzen der Flst. Nrn. 317/6, 317/4, 317/3, 317/2, 317/24, 317/23, 317/22, 317/21 Gmkg.
Gefunden in: Stadtrecht
Entwässerungsgenehmigung
Formulare Entwässerungsantrag Entwässerungsantrag Anlage Rückhaltung – Überflutungsnachweis Anzeige Baubeginn für Grundstücksentwässerung Meldung der Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlage Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung Dokumente Infoblatt - Fertigung von Entwässerungsanträgen Infoblatt - Grundstücksentwässerung ...
Gefunden in: Dienstleistungen
Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs "Regensburg-Burgweinting" in der Stadt Regensburg vom 01. Februar 1983
Flurstücke der Gemarkung Barbing, die vollständig im Entwicklungsbereich liegen: Flurstücke Nrn. 327/10, 327/11, 327/13, 327/14, 327/15, 327/16, 327/17, 327/18, 327/19, 327/26, 327/30, 327/35, 327/36, 327/37, 327/38, 329, 329/1, 329/3, 330, 330/2, 331, 332, 332/4, 332/5, 332/6, 333, 334/18, 334/19, 334/24, 334/25, 334/26, 334/30, 334/31, 334/32, 334/33, 334/34, 334/41, 335, 335/1, 335/2, ...
Gefunden in: Stadtrecht
Fünfter Teil - Ausnahmen, Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften
) § 10.01 Ausnahmen Die Hafenbehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 2.02 Abs. 1 Nr. 6, 2.06 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5, 3.14, 3.15 Abs. 1, 4.04 Abs. 1 Satz 1, 4.06 Abs. 1 und 2, 4.08 Abs. 1 und 2, 4.09 Abs. 1 Satz 1 sowie von den Vorschriften des Vierten Teils zulassen, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet wird
Gefunden in: Stadtrecht
Geschäftsordnung für den Beirat zur Förderung des Sports in Regensburg (Sportbeirat) vom 01. Juni 2016
Organe des Beirates zur Förderung des Sports § 2 Plenum § 3 Arbeitsausschuss III. Geschäftsgang § 4 Sitzungen § 5 Anträge § 6 Abstimmung § 7 Sitzungsniederschrift IV. Schlussbestimmungen § 8 Anwendung der Geschäftsordnung und der Gemeindeordnung I.
Gefunden in: Stadtrecht
Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz der „Pappelallee auf dem Oberen Wöhrd“ als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 58) (Naturdenkmalsverordnung Nr. 58 - NatDV 58) vom 26.02.2020
(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 6 Zuwiderhandlungen (1) Nach § 304 des Strafgesetzbuches (gemeinschädliche Sachbeschädigung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer rechtswidrig Naturdenkmäler beschädigt oder zerstört.
Gefunden in: Stadtrecht
Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz des "Japanischen Schnurbaums in der Yorckstr.1" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 57) Naturdenkmalsverordnung Nr. 57 - NatDV vom 07.12.2011
(2) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 6 Zuwiderhandlungen (1) Nach § 304 des Strafgesetzbuches (gemeinschädliche Sachbeschädigung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer rechtswidrig Naturdenkmäler beschädigt oder zerstört.
Gefunden in: Stadtrecht
Verordnung über das flächenhafte Naturdenkmal "Große Doline auf dem Keilberg" in Regensburg vom 27. Juni 1980
S. 562) erläßt die folgende mit Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 6. Juni 1980 Nr. 820-8631.1 R/St 2 genehmigte Verordnung: § 1 Schutzgegenstand Das in der Gemarkung Schwabelweis der gelegene große Schauerloch wird unter der Bezeichnung "Große Doline auf dem Keilberg" in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als flächenhaftes Naturdenkmal geschützt
Gefunden in: Stadtrecht