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Geschäftsstellen

Indirekt werden die Kosten der Geschäftsstellen daher von den Belegjugend­ämtern getragen (§ 6 der Vereinbarung nach § 78 e Abs. 3 SGB VIII, § 6 Abs. 4 Rahmenvertrag, § 11 der Geschäftsord­nung der Regionalen Kommission Ostbayern).

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Häufig gestellte Fragen zum Thema Denkmalschutz

Eingriffe oder Veränderungen an diesen Denkmälern bedürfen der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 DSchG bzw. Art. 7 DSchG. Im Falle von baugenehmigungspflichtigen Vorhaben ist die Erlaubnis nach dem BayDSchG in der Baugenehmigung enthalten.

Gefunden in: Artikel

Fünfter Teil - Ausnahmen, Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften

) § 10.01 Ausnahmen Die Hafenbehörde kann Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 2.02 Abs. 1 Nr. 6, 2.06 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5, 3.14, 3.15 Abs. 1, 4.04 Abs. 1 Satz 1, 4.06 Abs. 1 und 2, 4.08 Abs. 1 und 2, 4.09 Abs. 1 Satz 1 sowie von den Vorschriften des Vierten Teils zulassen, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht gefährdet wird

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Verordnung über die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereichs "Regensburg-Burgweinting" in der Stadt Regensburg vom 01. Februar 1983

Flurstücke der Gemarkung Barbing, die vollständig im Entwicklungsbereich liegen: Flurstücke Nrn. 327/10, 327/11, 327/13, 327/14, 327/15, 327/16, 327/17, 327/18, 327/19, 327/26, 327/30, 327/35, 327/36, 327/37, 327/38, 329, 329/1, 329/3, 330, 330/2, 331, 332, 332/4, 332/5, 332/6, 333, 334/18, 334/19, 334/24, 334/25, 334/26, 334/30, 334/31, 334/32, 334/33, 334/34, 334/41, 335, 335/1, 335/2, ...

Gefunden in: Stadtrecht

Entwässerungsgenehmigung

Formulare Entwässerungsantrag Entwässerungsantrag Anlage Rückhaltung – Überflutungsnachweis Anzeige Baubeginn für Grundstücksentwässerung Meldung der Fertigstellung der Grundstücksentwässerungsanlage Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung Dokumente Infoblatt - Fertigung von Entwässerungsanträgen Infoblatt - Grundstücksentwässerung ...

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Geschäftsordnung für den Beirat zur Förderung des Sports in Regensburg (Sportbeirat) vom 01. Juni 2016

Organe des Beirates zur Förderung des Sports § 2 Plenum § 3 Arbeitsausschuss III. Geschäftsgang § 4 Sitzungen § 5 Anträge § 6 Abstimmung § 7 Sitzungsniederschrift IV. Schlussbestimmungen § 8 Anwendung der Geschäftsordnung und der Gemeindeordnung I.

Gefunden in: Stadtrecht

Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz der „Pappelallee auf dem Oberen Wöhrd“ als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 58) (Naturdenkmalsverordnung Nr. 58 - NatDV 58) vom 26.02.2020

(2) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 6 Zuwiderhandlungen (1) Nach § 304 des Strafgesetzbuches (gemeinschädliche Sachbeschädigung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer rechtswidrig Naturdenkmäler beschädigt oder zerstört.

Gefunden in: Stadtrecht

Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz des "Japanischen Schnurbaums in der Yorckstr.1" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 57) Naturdenkmalsverordnung Nr. 57 - NatDV vom 07.12.2011

(2) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 6 Zuwiderhandlungen (1) Nach § 304 des Strafgesetzbuches (gemeinschädliche Sachbeschädigung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer rechtswidrig Naturdenkmäler beschädigt oder zerstört.

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Verordnung über das flächenhafte Naturdenkmal "Große Doline auf dem Keilberg" in Regensburg vom 27. Juni 1980

S. 562) erläßt die folgende mit Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 6. Juni 1980 Nr. 820-8631.1 R/St 2 genehmigte Verordnung: § 1 Schutzgegenstand Das in der Gemarkung Schwabelweis der gelegene große Schauerloch wird unter der Bezeichnung "Große Doline auf dem Keilberg" in den in § 2 näher bezeichneten Grenzen als flächenhaftes Naturdenkmal geschützt

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Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz des Naturdenkmales "Wutzlhofener Eiche" (Naturdenkmal Nr. 51) vom 04. Februar 1994

(3) Im übrigen gilt Art. 49 Abs. 3 BayNatSchG entsprechend. § 6 Anzeigepflicht Gemäß Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG hat der Eigentümer und Besitzer des Naturdenkmales dieses zu überwachen und erhebliche Mängel und Schäden unverzüglich der - untere Naturschutzbehörde - anzuzeigen

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