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Geschäftsordnung für den Beirat zur Förderung des Sports in Regensburg (Sportbeirat) vom 01. Juni 2016

(Stadtratsbeschluss vom 28. April 2016)

I. Aufgaben des Beirates zur Förderung des Sports in Regensburg

§ 1
Aufgaben

(1) Der Beirat zur Förderung des Sports arbeitet mit dem Ziel, die Belange der Sportvereine und der sporttreibenden Bürgerinnen/Bürger zu fördern.

(2) Der Beirat gibt Anregungen und Empfehlungen auf dem Gebiet der Sportförderung. Als sachverständiges Gremium steht er insbesondere den Dienststellen der Stadt Regensburg, die im Bereich der Sportförderung tätig sind, beratend zur Seite.

(3) Die Tätigkeit im Beirat zur Förderung des Sports ist ehrenamtlich. Die Geschäftsführung obliegt dem Amt für Sport und Freizeit der Stadt Regensburg. 

II. Organe des Beirates zur Förderung des Sports

§ 2
Plenum

(1) Der Beirat zur Förderung des Sports besteht aus dem Plenum und dem Arbeitsausschuss.

(2) Dem Plenum gehören je ein Delegierter/eine Delegierte der Verbände, Vereine und Behörden an, die sich nicht nur vorübergehend mit Fragen des Sports befassen und im Stadtgebiet Regensburg gemeldet sind. Beratend gehören dem Plenum jeweils ein Vertreter/eine Vertreterin der im Stadtrat vertretenen Fraktionen, ein Vertreter/eine Vertreterin des Integrationsbeirates und ein Vertreter/eine Vertreterin des Beirates für Menschen mit Behinderung an.

(3) Das Plenum wird jährlich mindestens einmal von der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister der Stadt, die/der gleichzeitig den Vorsitz führt, einberufen. Der/die Oberbürgermeister/in wird im Verhinderungsfall durch den/die für den Sport zuständigen Referenten/in vertreten. Eine weitere Plenumssitzung wird innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung einberufen, wenn dies unter Angabe von Gründen schriftlich von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Beirates oder vom Arbeitsausschuss beantragt wird.

(4) Im Plenum berichtet der Arbeitsausschuss über seine Tätigkeit.

§ 3
Arbeitsausschuss

(1) Das Plenum wählt in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit 9 Mitglieder des Arbeitsausschusses, davon 8 Mitglieder aus Sportvereinen und 1 Mitglied aus Schützenvereinen für die Dauer von 3 Jahren. Sollte während dieser Wahlperiode ein Mitglied verhindert sein oder ausfallen, bestimmt die Institution, der das Mitglied angehört, einen Vertreter/eine Vertreterin als Ersatz. Die erste Sitzung beruft die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister ein.

Dem Arbeitsausschuss gehören als weitere, nicht stimmberechtigte Mitglieder an:

  • der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin
  • der/die für Sport zuständige Referentin/Referent
  • der/die Leiter/in des Amts für Sport und Freizeit
  • zusätzlich können auf Wunsch der Mehrheit der Mitglieder Experten geladen werden.

(2) Der Arbeitsausschuss wählt aus seiner Mitte in der ersten Sitzung nach seiner Wahl

  • einen Sprecher/eine Sprecherin sowie
  • einen stellvertretenden Sprecher/eine stellvertretende Sprecherin in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit.
    Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(3) Der Sprecher/die Sprecherin vertritt den Arbeitsausschuss nach außen und vollzieht die Beschlüsse im Einvernehmen mit der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister.

III. Geschäftsgang

§ 4
Sitzungen

(1) Plenum und Arbeitsausschuss des Beirates zur Förderung des Sports beschließen in Sitzungen. Sie sind bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Mängel der Ladung sind geheilt, wenn das nicht ordnungsgemäß geladene Mitglied zur Sitzung erscheint oder sich entschuldigt.

(2) Die Sitzungen des Plenums und des Arbeitsausschusses sind grundsätzlich öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden. Durch Beschluss des Ausschusses können im Einzelfall auch Nichtmitglieder zu den Sitzungen zugelassen werden.

(3) Die Beratungsgegenstände des Arbeitsausschusses bereitet der Sprecher/die Sprecherin im Benehmen mit der Oberbürgermeisterin/dem Oberbürgermeister vor.

(4) Der Sprecher/die Sprecherin des Arbeitsausschusses beruft den Arbeitsausschuss nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich ein.

(5) Die Einladung des Plenums und des Arbeitsausschusses erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung soll den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen können die Einladungen auch fernmündlich, ohne Einhaltung dieser Ladungsfrist zugehen.

(6) Stellungnahmen und Anfragen kann der Arbeitsausschuss auch ohne Sitzung erledigen, wenn die Angelegenheit keine besonderen Schwierigkeiten aufweist. Diese Entscheidung trifft der/die Vorsitzende des in Abstimmung mit dem Sprecher/der Sprecherin des Arbeitsausschusses bzw. mit dessen/deren Vertretung.

§ 5
Anträge

(1) Anträge, die in einer Sitzung des Plenums oder des Arbeitsausschusses behandelt werden sollen, sind mit schriftlicher Begründung spätestens drei Tage vor der Sitzung bei der/dem Vorsitzenden bzw. Sprecherin/Sprecher einzureichen.

(2) Plenum  oder  Arbeitsausschuss  entscheiden  darüber,  ob  später  eingegangene Anträge oder mündliche Anträge behandelt werden. 

§ 6
Abstimmung

Beschlüsse des Plenums und des Arbeitsausschusses werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 

§ 7
Sitzungsniederschrift

Über die gefassten Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die von der/dem Vorsitzenden oder von dem Sprecher/der Sprecherin zu unterzeichnen ist. 

IV. Schlussbestimmungen

§ 8
Anwendung der Geschäftsordnung und der Gemeindeordnung

Soweit die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung nicht ausreichen, gelten die Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg und die Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern entsprechend.

Die Geschäftsordnung tritt am 01. Juni 2016 in Kraft.