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Häufig gestellte Fragen zum Thema Denkmalschutz


Wann muss ich mich mit der Denkmalschutzbehörde in Verbindung setzen?

Wer Baudenkmäler oder Teile davon beseitigen, verändern oder an einen anderen Ort verbringen will, bedarf der Erlaubnis (Art. 6 Bayer. Denkmalschutzgesetz). Dies gilt auch für Gebäude in denkmalgeschützten Ensembles, die selbst kein Denkmal sind, und für Gebäude in der Nähe von Einzelbaudenkmälern.

 Der Denkmalschutz umfasst bei Baudenkmälern nicht nur die Fassade, sondern auch das Gebäudeinnere, gegebenenfalls auch Nebengebäude und Nebenanlagen wie zum Beispiel Einfriedungen .Ob Ihr Gebäude unter Denkmalschutz steht oder Teil eines Ensembles ist, erfahren Sie bei der online kostenfrei im Bayerischen Denkmalatlas und bei der Abteilung Untere Denkmalschutzbehörde.


Was muss ich tun, wenn ich sanieren will?

Sie müssen einen Antrag auf eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis stellen (Sie finden das Online- oder pdf-Formular unter der Rubrik "Anträge Denkmalpflege").

Ist ein Baugenehmigungsverfahren erforderlich, ersetzt die Baugenehmigung die denkmalrechtliche Erlaubnis. Ein separater Erlaubnisantrag ist in diesem Fall nicht mehr nötig.


Welche Fristen muss ich beachten?

Stellen Sie den Erlaubnisantrag rechtzeitig vor dem geplanten Beginn der Maßnahmen.


Welche Unterlagen muss ich beifügen?

Die vorzulegenden Unterlagen sind auf dem jeweiligen Antragsformular aufgelistet.

Als Anlage sind dem Antrag auf Erlaubnis regelmäßig eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen mit Angabe von Materialien und Ausführungstechnik beizufügen. Dazu kommen Details sowie Bestandsfotos und Lageplan, gegebenenfalls in Abhängigkeit vom Vorhaben zusätzlich Pläne. Bei umfangreicheren Maßnahmen können weitere Unterlagen nach dem jeweiligen Einzelfall erforderlich werden.


Was ist sonst noch interessant für mich?

Das Erlaubnisverfahren und die Vorberatungen sind kostenfrei.

Wenn Sie auf öffentlichem Straßengrund ein Gerüst aufstellen, müssen Sie dies beim Amt für öffentliche Ordnung beantragen.

Instandsetzungs- und Restaurierungsmaßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden sind grundsätzlich steuerlich absetzbar. Steuerbescheinigungen stellt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege aus, wenn die Arbeiten vor Ausführung denkmalpflegerisch abgestimmt und erlaubt bzw. genehmigt waren (Baugenehmigung).

Für die steuerliche Absetzbarkeit bei Maßnahmen in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten (§ 142 BauGB) ist Ihr Ansprechpartner die Abteilung für Stadterneuerung und Wohnungswesen. (In der rechten Spalte ist die entsprechende Dienstleistung verlinkt.)

Informationen zu steuerlichen Fragen sowie die Denkmalliste finden Sie auch auf der Internetseite des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege unter www.blfd.bayern.de.


Was läuft das Verfahren ab?

Das Bayerische Denkmalschutzgesetz (BayDSchG) beschreibt Baudenkmäler als Einzelgebäude oder Teile davon (bauliche Anlagen) sowie Ensembles (eine Mehrheit von baulichen Anlagen), aber auch Bodendenkmäler (im Erdreich befindliche Denkmäler meist aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit). Eingriffe oder Veränderungen an diesen Denkmälern bedürfen der denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 DSchG bzw. Art. 7 DSchG. Im Falle von baugenehmigungspflichtigen Vorhaben ist die Erlaubnis nach dem BayDSchG in der Baugenehmigung enthalten. Voraussetzung für den Beginn der Arbeiten ist die Zustellung eines amtlichen Baugenehmigungs- bzw. Erlaubnisbescheides.

Generell empfiehlt es sich, vor Einreichung des Erlaubnisantrags die geplanten Maßnahmen mit einem Vertreter der Abteilung Denkmalpflege abzusprechen, um eine reibungslose und zügige Bearbeitung des Antrags zu ermöglichen. Dies trifft insbesondere bei umfangreichen, meist auch baugenehmigungspflichtigen Veränderungen zu. Bestandspläne, Fotos und erste Entwurfsskizzen sind hier hilfreich. Auch ein Besprechungstermin im Objekt ist nützlich, da sich so der Bauherr gemeinsam mit der Denkmalpflege einen Eindruck vom Zustand, der Eigenart und den Anforderungen und Bedürfnissen, die an das Haus gestellt werden, vertraut machen können.

Bei Baudenkmälern, die über eine lange Baugeschichte, reichhaltige Ausstattung und somit über eine Vielzahl bauhistorischer Aussagen verfügen, sind für eine fachgerechte Instandsetzung einige Vorarbeiten notwendig, die in einem sog. Vorprojekt zusammengefasst werden. Beteiligt hierbei sind Statiker, Bauforscher und Restauratoren. Die Kosten für ein solches Vorprojekt stellen keine überflüssigen Ausgaben dar, vielmehr dienen sie als Grundlage für die Instandsetzungsplanung sowie für eine genaue Massen- und Kostenermittlung. Mit der Denkmalpflege abgestimmte Vorprojekte können vom Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel bezuschusst werden.

Bei der Abteilung Denkmalpflege finden regelmäßig Sprechtage mit dem Gebietsreferenten des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege statt. Diese Termine dienen sowohl der Beratung in der Planungsphase als auch der Beratung während der Bauausführung. Meist erfolgen diese Beratungen vor Ort.

Je erfahrener der Architekt, die Bau- oder Handwerksfirma ist, desto wirtschaftlicher kann gebaut werden, und um so geringer ist auch die Gefahr von Folgeschäden. Deshalb sollten die Arbeiten nur von Firmen durchgeführt werden, die über ausreichende Erfahrungen im Umgang mit Baudenkmälern, d.h. mit den Besonderheiten der historischen Baustoffe, Baukonstruktionen und der alten Oberflächen, verfügen. Vielfach ist es notwendig, alles, was von dokumentarischem Interesse ist, während der Baumaßnahme festzustellen, ggf. auch schriftlich oder fotografisch festzuhalten. Die Denkmalbehörden stehen hierbei auf Wunsch gerne beratend zur Verfügung.