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Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz des Naturdenkmales "Wutzlhofener Eiche" (Naturdenkmal Nr. 51) vom 04. Februar 1994

(AMBl.Nr. 8 vom 21. Februar 1994, geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2001, AMBl. Nr. 51 vom 17. Dezember 2001)

Auf Grund der Art. 9 Abs. 1 bis 3, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) erläßt die Stadt Regensburg folgende mit Schreiben der Regierung der Oberpfalz vom 20.01.1994, Nr. 820-8631 Rk/St, genehmigte Verordnung:

§ 1
Schutzgegenstand

(1) Die in der Stadt Regensburg auf dem Grundstück Flur-Nr. 808/27 der Gemarkung Sallern stehende Eiche wird unter der Bezeichnung "Wutzlhofener Eiche" als Naturdenkmal geschützt.

(2) Zur Sicherung des Naturdenkmales erstreckt sich der Schutz auch auf einen Umkreis mit einem Radius von 11 m um den Stammittelpunkt.

(3) Die Lage des Naturdenkmales ist in einer Karte M 1 : 1000 eingetragen. Die Karte (Anlage) ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2
Schutzzweck

Zweck des geschützten Naturdenkmales ist es, die Eiche als Mittelpunkt des Ortsteiles Wutzlhofen langfristig zu erhalten und nachteilige Veränderungen für die ortsbildprägende Eiche zu verhindern, deren Erhaltung aufgrund ihrer hervorragenden Schönheit und ihres Alters (ca. 180 bis 200 Jahre) im besonderen öffentlichen Interesse liegt.

§ 3
Verbote

(1) Nach Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG ist es verboten, ohne Genehmigung der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - das Naturdenkmal zu entfernen, zu zerstören oder zu verändern, insbesondere Eingriffe vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Umgestaltung des Naturdenkmales, seiner Bestandteile oder seiner geschützten Umgebung führen können.

(2) Es ist deshalb vor allem verboten

  1. am Baum Kronenschnitte oder sonstige Eingriffe vorzunehmen,
  2. im mitgeschützten Bereich Abgrabungen, Aufschüttungen, Bodenverdichtungen durch Abstellen oder Lagern von Gegenständen, Fahrzeugen und Materialien vorzunehmen,
  3. den mitgeschützten Bereich außerhalb der vorhandenen Straße mit Motorfahrzeugen zu befahren,
  4. im mitgeschützten Bereich Wege, Zufahrten oder bauliche Anlagen, auch wenn diese nicht der Bayerischen Bauordnung unterliegen, zu errichten,
  5. im mitgeschützten Bereich Leitungen zu verlegen,
  6. im mitgeschützten Bereich Pestizide oder sonstige den Baum gefährdende Stoffe einzubringen,
  7. am geschützten Baum Schilder, Plakate oder sonstige Hinweistafeln anzubringen.

§ 4
Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten sind:

  1. Die zur Erhaltung des Baumes notwendigen fachgerechten Schutz- und Pflegemaßnahmen. Der Zeitpunkt der Durchführung dieser Maßnahmen ist der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
  2. Notwendige Unterhaltungsmaßnahmen am bestehenden Gehweg- und Straßenkörper einschließlich den darin befindlichen Leitungen. Diese Maßnahmen sind zwei Wochen vor ihrer Durchführung bei der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - schriftlich anzuzeigen.
  3. Notwendige Maßnahmen zur akuten Gefahrenabwehr und zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht. Diese Maßnahmen sind nach Durchführung unverzüglich, spätestens eine Woche danach, schriftlich bei der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - anzuzeigen.

§ 5
Genehmigung

(1) Die Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - kann im Einzelfall eine Ausnahme von den Verboten des § 3 erteilen, wenn

  1. überwiegende Gründe des allgemeinen Wohles die Genehmigung erfordern oder
  2. das Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen im Sinne des Bayerischen Naturschutzgesetzes, insbesondere den Zwecken dieses Naturdenkmales vereinbar ist oder
  3. die Befolgung des Verbotes zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde.

(2) Die Genehmigung kann zum Ausgleich des Eingriffes an Nebenbestimmungen gebunden werden.

(3) Im übrigen gilt Art. 49 Abs. 3 BayNatSchG entsprechend.

§ 6
Anzeigepflicht

Gemäß Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG hat der Eigentümer und Besitzer des Naturdenkmales dieses zu überwachen und erhebliche Mängel und Schäden unverzüglich der Stadt Regensburg - untere Naturschutzbehörde - anzuzeigen.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 304 Strafgesetzbuch (gemeinschädliche Sachbeschädigung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer rechtswidrig Naturdenkmäler beschädigt oder zerstört. Der Versuch ist strafbar.

(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 Ziffern 1 bis 7 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(3) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 nicht nachkommt.

(4) Nach Art. 52 Abs. 4 Nr. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 500,00 EUR belegt werden, wer entgegen Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG und § 6 dieser Verordnung die dort vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Anlage

(*Karten sind nicht maßstabsgetreu abgebildet.)

stadtrecht_naturschutz_6.3.8_Naturdenkmal