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Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz des "Japanischen Schnurbaums in der Yorckstr.1" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 57) Naturdenkmalsverordnung Nr. 57 - NatDV vom 07.12.2011

Auf Grund von Art. 28 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 2 Nr. 6 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG), Art. 12 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 43 Abs. 2 Nr. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) erlässt die Stadt Regensburg folgende Verordnung:

§ 1
Schutzgegenstand

(1) Der in der Stadt Regensburg auf dem Grundstück Flur-Nr. 3789/32 der Gemarkung Regensburg stehende Japanische Schnurbaum wird unter der Bezeichnung „Japanischer Schnurbaum in der Yorckstr. 1“ als Naturdenkmal unter Schutz gestellt.

(2) Die Lage des Naturdenkmals und die Grenzen der zu seiner Sicherung mitgeschützten Fläche ergeben sich aus der Karte M 1:250 (Anlage), die Bestandteil dieser Verordnung ist.

§ 2
Schutzzweck

Der „Japanische Schnurbaum in der Yorckstr. 1“ ist als Naturdenkmal zu schützen, da seine Erhaltung wegen seiner hervorragenden Schönheit, seines Alters, seiner ökologischen, geschichtlichen, volks- und heimatkundlichen Bedeutung sowie seines ortsbildprägenden Charakters im öffentlichen Interesse liegt.

§ 3
Verbote

(1) Nach § 28 Abs. 2 BNatSchG ist es verboten 

  1. das Naturdenkmal zu beseitigen
  2. Handlungen vorzunehmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals oder seiner geschützten Fläche führen können.

(2) Insbesondere ist es deshalb verboten, im Bereich des Naturdenkmals oder seiner geschützten Fläche 

  1. Kronenschnitte oder sonstige Eingriffe am Baumbestand durchzuführen;
  2. Bodenbestandteile abzubauen, Abgrabungen, Bohrungen, Sprengungen, Aufschüttungen oder Bodenverdichtungen durch das Abstellen oder Lagern von Gegenständen und Materialien vorzunehmen oder die Bodengestalt in sonstiger Weise zu verändern oder zu versiegeln;
  3. Gebäude, Wege, Pfade, Zufahrten, Plätze, Leitungen, Kanäle, Schächte oder sonstige bauliche Anlagen, auch wenn sie nicht der Baugenehmigungspflicht unterliegen, neu zu errichten, anzulegen oder zu verlegen oder bestehende zu ändern;
  4. außerhalb öffentlich gewidmeter Straßen und bestehender Zufahrten Bodeneinwirkungen durch das Befahren mit oder Abstellen von Motorfahrzeugen vorzunehmen;
  5. Pestizide oder sonstige die Bäume gefährdende Stoffe einzubringen;
  6. am geschützten Baum Schilder, Plakate oder sonstige Hinweistafeln anzubringen.

§ 4
Ausnahmen

Ausgenommen von den Verboten nach § 28 Abs. 2 BNatSchG und § 3 dieser Verordnung sind: 

  1. Fachgerecht ausgeführte Pflegemaßnahmen an dem Baum, soweit es sich um notwendige Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen handelt, und notwendige Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht. Diese Maßnahmen sind der Stadt Regensburg – Untere Naturschutzbehörde – zwei Wochen vor Maßnahmenbeginn schriftlich anzuzeigen.
  2. Notwendige Maßnahmen zur akuten Gefahrenabwehr. Diese Maßnahmen sind in geeigneter Weise unverzüglich und, spätestens eine Woche nach der Durchführung, schriftlich der Stadt Regensburg – Untere Naturschutzbehörde – anzuzeigen.
  3. Notwendige und unaufschiebbare Unterhaltungsmaßnahmen am öffentlichen Straßenkörper und an bestehenden Ver- und Entsorgungsleitungen. Diese Maßnahmen sind in geeigneter Weise unverzüglich und schriftlich spätestens eine Woche nach der Durchführung der Stadt Regensburg – Untere Naturschutzbehörde – anzuzeigen.

§ 5
Genehmigung

(1) Die Stadt Regensburg – Untere Naturschutzbehörde – kann im Einzelfall eine Ausnahme von den Verboten des § 3 dieser Verordnung erteilen, wenn 

  1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist, oder
  2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

(2) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

§ 6
Zuwiderhandlungen

(1) Nach § 304 des Strafgesetzbuches (gemeinschädliche Sachbeschädigung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer rechtswidrig Naturdenkmäler beschädigt oder zerstört. Der Versuch ist strafbar.

(2) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2, BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verboten des § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 oder des § 3 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 dieser Verordnung zuwiderhandelt.

(3) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nicht nachkommt.

§ 7
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(entry 53794)

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