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Verordnung ü. d. Bestimmung bezirkl. Ortsmittelpunkte f. Gemeinden mit mehr als 100000 Einw. o. mit einer Fläche v. mehr als 100 Quadratkilometern sowie f. Gemeinden, d. dch. Eingl. o. Zusammenschl. in ihrem Gebietsumf. geändert o. neugebildet wurden

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Gefunden in: Stadtrecht

Satzung für die Sing- und Musikschule der Stadt Regensburg als gemeinnütziger Betrieb gewerblicher Art vom 18. Juni 2015

§ 4 Ausgaben und Vergütungen Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Schule fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 5 Vermögensbindung Bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebes gewerblicher Art oder bei Wegfall der begünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die als juristische Person des öffentlichen Rechts zurück, die es ...

Gefunden in: Stadtrecht

Satzung der Prof. Dr. Julius F. Neumüller Stipendienstiftung in Regenburg vom 24. Mai 2000

§ 4 Grundstockvermögen Das Grundstockvermögen ist in einer Höhe von 200 000 DM dauernd und uneingeschränkt zu erhalten. § 5 Stiftungsmittel Die zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlichen Mittel werden aus dem Ertrag oder der sonstigen Nutzung des in § 4 genannten Grundstockvermögens aufgebracht

Gefunden in: Stadtrecht

Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Märkte der Stadt Regensburg (Marktgebührensatzung – MarktGS) vom 16. Januar 1978

Für im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführten Arten der Benutzung werden die Gebühren nach vergleichbaren Tatbeständen bemessen. § 5 Entstehen der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht mit Erteilung der Erlaubnis über die Benutzung der Markteinrichtung

Gefunden in: Stadtrecht

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Regensburg (Kostensatzung - RKS) vom 25. Mai 1988

Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so wird eine Gebühr von 5 bis 25.000 EURO erhoben. Unberührt bleiben Gebührenregelungen, die in anderen Satzungen oder in Verordnungen getroffen sind oder werden

Gefunden in: Stadtrecht

Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – 135 c BauGB in Regensburg (Kostenerstattungsbetragssatzung) vom 06. August 2001

Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche. § 5 Anforderung von Vorauszahlungen Die kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf ...

Gefunden in: Stadtrecht

Anlage zu § 12 der Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung des Naturkundemuseums Ostbayern: Entgelte für die Benutzung des Naturkundemuseums

§ 4 Wiedergabeentgelte Für Wiedergaben, die dem Museumszweck förderlich sind, kann von einem Entgelt abgesehen werden. § 5 Entgelte für Fotoarbeiten Bei Fotobestellungen erfolgt die Berechnung des Entgeltes durch den beauftragten Fotografen.

Gefunden in: Stadtrecht

Richtlinien der Stadt Regensburg für die Zulassung von Standbetreibern und die Festsetzung von Standentgelten bei Bürger- bzw. Altstadtfesten vom 24. Mai 1995

Die Höhe der Ermäßigung liegt im Ermessen des Kultur- und Fremdenverkehrsamtes. 5. Tatbestand Ein Entgelt wird für jede befugte oder unbefugte Nutzung des Bürgerfestbereichs erhoben. 6.

Gefunden in: Stadtrecht

ASV-Zeugnismodul

EV Abmeldung von RU, aber Ethik nicht angeboten = OHNRU REL6 Eine Abmeldung von Religionsunterricht nach Art. 46 Abs. 4 BayEUG lag vor, der Ethikunterricht konnte jedoch aus schulorganisatorischen Gründen nicht erteilt werden. Bemerkungshelper 4 - 5: Durchschnittsnote - DQR-Stufen 4. Notendurchschnitt Abschlusszeugnis Dies ist nicht relevant, nichts auswählen ...

Gefunden in: bs3

Rechtsverordnung über die Organisation der öffentlichen Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung im Regierungsbezirk Oberpfalz vom 16. Juni 2004

Gebiet der Stadt Weiden i.d.OPf Landkreis Amberg-Sulzbach 5. Sulzbach-Rosenberg Sonderpädagogisches Förderzentrum Sulzbach-Rosenberg Teilgebiet des Landkreises Amberg-Sulzbach, welches das Gebiet folgender Gemeinden umfasst: Birgland, Edelsfeld, Etzelwang, Freihung, Gebenbach, Hahnbach, Hirschau, Illschwang, Königstein, Neukirchen b.

Gefunden in: Stadtrecht