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Satzung für die Sing- und Musikschule der Stadt Regensburg als gemeinnütziger Betrieb gewerblicher Art vom 18. Juni 2015

Aufgrund der §§ 51 ff. der Abgabenordnung erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:

§ 1
Gemeinnützige Aufgaben

(1) Die Stadt Regensburg verfolgt mit ihrem Betrieb gewerblicher Art

Sing- und Musikschule
Bismarckplatz 1
93047 Regensburg

ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zweck des Betriebes gewerblicher Art ist die Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur. Dies gilt auch für Projekte der Sing- und Musikschule. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterhaltung und den Betrieb einer Sing- und Musikschule.

(2) Die Sing- und Musikschule hat die Aufgabe als Bildungsstätte für Musik die musikalischen Fähigkeiten der Musikinteressierten jeden Alters zu erschließen und fördern. Insbesondere soll sie junge Menschen frühzeitig zum Singen und Musizieren führen sowie Freude und Verständnis für musikalische Betätigung in der Bevölkerung wecken. Dabei ergänzt sie den Musikunterricht der allgemeinbildenden Schulen, von denen sie unabhängig ist, durch Grund-, Haupt- und Ergänzungsfächer, sowie durch Instrumentalvorstellungen an Regensburger Grund- und Hauptschulen.

Die musikalische Heranbildung des Nachwuchses für das Laienmusizieren, die Begabtenauslese und die Begabtenförderung, sowie vorberufliche und berufsfördernde Fachausbildung sind ihre besonderen Aufgaben.

§ 2
Selbstlosigkeit und Unmittelbarkeit

(1) Der Betrieb gewerblicher Art ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Tätigkeit der Sing- und Musikschule zielt darauf ab, nur ihre steuerbegünstigten Zwecke selbst und unmittelbar zu fördern.

§ 3
Mittelverwendung

(1) Die Mittel der Sing- und Musikschule dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Stadt als Trägerin (Gesellschafterin) erhält keine Zuwendungen aus Mitteln oder Überschüssen der Sing- und Musikschule.

(2) Die Stadt erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Sing- und Musikschule oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert bzw. Buchwert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück. Vermögen, das diese Werte übersteigt, darf nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

§ 4
Ausgaben und Vergütungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Schule fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5
Vermögensbindung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebes gewerblicher Art oder bei Wegfall der begünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Regensburg als juristische Person des öffentlichen Rechts zurück, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 6
In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt ab 01.07.2015 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Sing- und Musikschule der Stadt Regensburg als gemeinnütziger Betrieb gewerblicher Art vom 20.12.2002 (AMBl. Nr. 52 vom 23.12.2002) außer Kraft.