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Satzung für die Jugendhilfe der Stadt Regensburg als gemeinnütziger Betrieb gewerblicher Art vom 20. Dezember 2002

(AMBl. Nr. 52 vom 23. Dez. 2002)

Aufgrund der §§ 58, 59 Abgabenordnung erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:

§ 1
Aufgaben

(1) Der Betrieb gewerblicher Art der Stadt Regensburg

Jugendhilfe
Postfach 110643
93019 Regensburg

verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung im Bereich der Jugendhilfe sowie der Förderung von Bildung und Erziehung.
Dies gilt auch für Projekte der Jugendhilfe.

(2) Die Jugendhilfe in den Einrichtungen der Stadt hat die Förderung der Entwicklung und Erziehung junger Menschen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zur Aufgabe.

Die kommunale Jugendarbeit geschieht durch außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung. Die Jugendarbeit erfolgt in Sport, Spiel und Geselligkeit und soll arbeitswelt-, schul- und familienbezogen sein. Sie umfasst auch Maßnahmen der internationalen Jugendarbeit sowie Kinder- und Jugenderholung und Jugendberatung.

Im Rahmen der Jugendsozialarbeit soll jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, die Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.

Die Soziale Jugendhilfe umfasst Leistungen der Jugendhilfe in den Bereichen Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz, Förderung der Erziehung in der Familie, Hilfen zur Erziehung, Hilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige und Nachbetreuung sowie die sog. anderen Aufgaben der Jugendhilfe wie Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind die erforderlichen Einrichtungen bzw. Angebote der Jugendhilfe zur Verfügung zu stellen.

Dies sind im einzelnen

  • die Jugendzentren
  • der Spielbus
  • das Spielhaus
  • die Ferienaktionen und Ferienmaßnahmen
  • die Jugendfreizeitstätten
  • die Spiel- und Hausaufgabenstube, die Hausaufgabenbetreuung
  • die Kontaktstelle für Jugend und Arbeit
  • die Kompetenzagenturen
  • die Jugendschutzstelle
  • die Wohngemeinschaft Am Ostentor
  • die Jugend- und Familientherapeutische Beratungsstelle
  • die Stadtteilsprojekte Burgweinting und Humboldtstraße
  • die Einrichtungen der Schulsozialarbeit.

Es handelt sich hierbei um einen zusammengefassten Betrieb gewerblicher Art.

§ 2
Träger

Trägerin der Jugendhilfeeinrichtungen und -angebote ist die Stadt Regensburg.

§ 3
Selbstlosigkeit

(1) Der Betrieb gewerblicher Art ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel der Jugendhilfeeinrichtungen dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Stadt als Trägerin (Gesellschafter) erhält keine Zuwendungen aus Mitteln oder Überschüssen der Einrichtungen der Jugendhilfe.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Jugendhilfe fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Unmittelbarkeit/Ausschließlichkeit

Die Tätigkeit der Jugendhilfeeinrichtungen zielt darauf ab, nur ihre steuerbegünstigten Zwecke selbst und unmittelbar zu fördern.

§ 5
Vermögensbindung

Die Stadt erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtungen der Jugendhilfe oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert bzw. Buchwert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück. Vermögen, das diese Werte übersteigt, darf nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

§ 6
Inkrafttreten

Die Satzung tritt ab 01.01.2003 in Kraft.