Satzung der Maria Speiseder Stiftung vom 21.06.2021
Mit Schenkung vom 7. Februar 1958 (URNr. 380 des Notariats Dr. Reiser) übertrug Frau Maria Speiseder das Eigentum an dem Anwesen Am Stärzenbach 1 in Regensburg auf die Stadt Regensburg mit der Auflage, die Erträge des Vermögens zur Unterstützung armer Einwohnerinnen und Einwohner beider Konfessionen der Stadt Regensburg zu verwenden.
Die Schenkung wurde mit Stadtratsbeschluss vom 7. April 1961 angenommen und fortwährend unter dem Namen „Maria-Speiseder-Stiftung“ als nichtrechtsfähige Stiftung geführt.
Das in der Schenkung übertragene Wohnhaus wurde im Jahr 2001 veräußert, so dass die Schenkung seitdem ausschließlich aus Grundstockkapitalvermögen besteht.
Der Stiftung wird von der Stadt Regensburg gem. Art. 23 Abs. 1 und Art. 84 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung gegeben:
Die Stiftung führt den Namen Maria Speiseder Stiftung. Sie ist eine nichtrechtsfähige örtliche Stiftung mit Sitz in Regensburg.
(1) Zweck der Stiftung ist die Unterstützung armer Einwohnerinnen und Einwohner beider Konfessionen der Stadt Regensburg.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Gewährung von Einzelfallhilfen an Bedürftige.
(3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(1) Die Maria Speiseder Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergünstigungen begünstigen.
(2) Auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht kein Rechtsanspruch.
(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht aus einem Kapitalvermögen in Höhe von 524.585,27 € nach dem Stand 31.12.2020.
(2) Zuwendungen zum Stiftungsvermögen sind zulässig. Sonstige Zuwendungen ohne Zweckbestimmung, z. B. aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(1) Die zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlichen Mittel werden aufgebracht aus
- den Erträgen des Stiftungsvermögens
- Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Stiftung wird von den Organen der Stadt Regensburg verwaltet und vertreten.
§ 7
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
(1) Satzungsänderungen sind zulässig, wenn sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung dürfen nicht entfallen. Soweit sich Satzungsänderungen auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
(2) Änderungen des Stiftungszweckes sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Im Übrigen gelten für Satzungsänderungen die einschlägigen Vorschriften der Bayerischen Gemeindeordnung.
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen der Stiftung an die Stadt Regensburg. Diese hat es, unter Beachtung des Stiftungszweckes, unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Regensburg in Kraft.