Verhinderungspflege
Ist die Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus sonstigem Grund vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung unter bestimmten Umständen die Kosten einer Ersatzpflege in der häuslichen Umgebung . Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige mindestens den Pflegegrad 2 hat, durch eine private Pflegeperson in der Pflege unterstützt wird und bereits mindestens 6 Monate zu Hause (ambulant) gepflegt wird. Die Pflegekasse erstattet in den Pflegegraden 2 bis 5 Aufwendungen bis 1.612 Euro pro Jahr. Außerdem können bis zu 806 Euro aus dem Leistungstopf der Kurzzeitpflege zusätzlich für die Verhinderungspflege ausgegeben werden, wenn die Kurzzeitpflege noch nicht genutzt wurde. Der Leistungsbetrag lässt sich so auf maximal 2418 Euro pro Jahr ausweiten. Die Verhinderungspflege kann für mehrere Tage oder Wochen, aber auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Das Pflegegeld wird dabei bis zu 6 Wochen im Jahr zur Hälfte fortgewährt, es sei denn, es wird nur stundenweiße die Verhinderungspflege in Anspruch genommen. Dann erfolgt keine Kürzung des Pflegegeldes. Die Verhinderungspflege kann über ambulante Pflegedienste, Privatpersonen (z.B. Freunde, Bekannte, Nachbarn) oder Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad in Anspruch genommen werden. Für die letztgenannte Personengruppe gelten nochmal besondere Regelungen. Es ist sinnvoll, die Verhinderungspflege vor der erstmaligen Inanspruchnahme von der Pflegekasse zu genehmigen und die Modalitäten mit dieser zu besprechen.