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Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege sind Versorgungsformen, die z.B. nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei Verhinderung der pflegenden Angehörigen in Anspruch genommen werden können.

Kurzzeitpflege

Für Kurzzeitpflege wird bei Vorliegen des Pflegegrades 2 bis 5 seit 01. Januar 2022 ein Betrag von 1.774 € pro Jahr von der Pflegekasse gezahlt. Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € pro Monat einsetzen. Der im Kalenderjahr bestehende, noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege kann auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag für Kurzzeitpflege auf maximal 3.386 Euro erhöht werden. Parallel dazu kann auch die Zeit für die Inanspruchnahme von 4 auf bis zu 8 Wochen erhöht werden.

Verhinderungspflege

Ist die Pflegeperson wegen Urlaub, Krankheit oder aus sonstigem Grund vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung unter bestimmten Umständen die Kosten einer Ersatzpflege in der häuslichen Umgebung . Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige mindestens den Pflegegrad 2 hat, durch eine private Pflegeperson in der Pflege unterstützt wird und bereits mindestens 6 Monate zu Hause (ambulant) gepflegt wird. Die Pflegekasse erstattet in den Pflegegraden 2 bis 5 Aufwendungen bis 1.612 Euro pro Jahr. Außerdem können bis zu 806 Euro aus dem Leistungstopf der Kurzzeitpflege zusätzlich für die Verhinderungspflege ausgegeben werden, wenn die Kurzzeitpflege noch nicht genutzt wurde. Der Leistungsbetrag lässt sich so auf maximal 2418 Euro pro Jahr ausweiten. Die Verhinderungspflege kann für mehrere Tage oder Wochen, aber auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Das Pflegegeld wird dabei bis zu 6 Wochen im Jahr zur Hälfte fortgewährt, es sei denn, es wird nur stundenweiße die Verhinderungspflege in Anspruch genommen. Dann erfolgt keine Kürzung des Pflegegeldes. Die Verhinderungspflege kann über ambulante Pflegedienste, Privatpersonen (z.B. Freunde, Bekannte, Nachbarn) oder Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad in Anspruch genommen werden. Für die letztgenannte Personengruppe gelten nochmal besondere Regelungen. Es ist sinnvoll, die Verhinderungspflege vor der erstmaligen Inanspruchnahme von der Pflegekasse zu genehmigen und die Modalitäten mit dieser zu besprechen.