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Richtlinien der Stadt Regensburg zur Förderung von Projekten quartiersbezogener Seniorenarbeit
In Publikationen des/der Geförderten muss auf die Förderung des Vorhabens durch die hingewiesen werden. 8. Inkrafttreten Die Richtlinie tritt zum 1. Dezember 2022 in Kraft. Die Richtlinie der zur Förderung von Projekten quartiersbezogener Seniorenarbeit vom 1.
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Satzung der Evangelischen Wohltätigkeitsstiftung in Regensburg (EWR) vom 01. Mai 2002
Bei den Prüfungen sind die stiftungsrechtlichen Erfordernisse zu berücksichtigen. (3) Leistungen, die die Stiftung von der in Anspruch nimmt, werden durch einen Verwaltungskostenbeitrag vergütet. § 6 Absatz 3 der Satzung bleibt unberührt. § 8 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung (1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte ...
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Verordnung über die Organisation der öffentlichen Grundschulen in der Stadt Regensburg vom 9. August 2010
Konrad-Grundschule Regensburg: Teil des Stadtgebietes von Regensburg, begrenzt im Westen durch die Sandgasse bis zur Straße „Im Reichen Winkel“, durch die letztgenannte Straße bis zur Egerstraße, dann durch die Egerstraße, die Dolomitenstraße und die Pommernstraße bis zur Einmündung der Berliner Straße, sodann folgt die Begrenzungslinie der Schlesierstraße bis zur Chamer Straße, dann der Chamer ...
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Satzung über die Benutzung der Sing- und Musikschule der Stadt Regensburg (Sing- und Musikschule Benutzungssatzung - SuMSBS) vom 11. Juni 2013
Die bei einem verwirklichten Bonustatbestand zu zahlende (verminderte) Gebühr ergibt sich aus den Ziffern 3.2, 3.3, 4.1 der Anlage zur Sing- und Musikschulgebührensatzung (Gebührenverzeichnis). § 8 Förderklasse/Studienvorbereitende Ausbildung (1) Die Musikschule bietet besonders interessierten und begabten Schülern eine vertiefte Musikbildung.
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Satzung der Stadt Regensburg über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Wohnraumzweckentfremdungssatzung - ZeS) vom 20. Juni 2024
Die Ausgleichsbeträge sind zweckgebunden ausschließlich für die Schaffung neuen Wohnraums zu verwenden. (2) Die Berechnung der einmaligen Ausgleichszahlung orientiert sich an den Durchschnittskosten für die Erstellung von öffentlich gefördertem Wohnraum. (3) Bei nur vorübergehendem Verlust von Wohnraum kommt eine laufende, monatlich zu entrichtende Ausgleichszahlung in Höhe der ortsüblichen ...
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Rathauskonzerte
SAISON 2025/2026 © Munich Harmonists Freitag, 08.05.2026, 19:30 Uhr, Einlass 19:00 Uhr: The Munich Harmonists Frühlingshafte Leichtigkeit holen The Munich Harmonists am Freitag, 8. Mai 2026 im Historischen Reichssaal auf die Bühne. Das Sextett aus fünf Gesangssolisten und einem Pianisten steht in der Tradition der Comedian Harmonists und der ...
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neunkubikmeter
Ansprechpartnerin Carolin Binder Kulturamt Thon-Dittmer-Palais Haidplatz 8 Zimmer: 308 93047 Regensburg Karte einblenden (0941) 507-7419 (0941) 507-5419 Binder.Carolin (at) Regensburg.de
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Richtlinien für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Außenbewirtschaftung von Gaststätten in der Altstadt vom 25. Mai 1993
Sämtliche Möblierungen sind bei Saisonende von der Freisitzfläche vollständig abzuräumen. 8. Sauberkeit und Müllvermeidung Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist die Verunreinigung der öffentlichen Flächen und die Entstehung von Müll zu vermeiden.Die genutzte Fläche sowie die nähere Umgebung sind ständig sauber zu halten.
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Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung - StS) vom 01. Februar 2013
Vom Bauherrn ist als Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung eine Sicherheit (Bankbürgschaft) oder Barzahlung in Höhe des Ablösungsbetrages zu leisten. (4) Der Ablösungsbetrag für einen Stellplatz beträgt a) in Zone I (Anlage 2): 20.300 Euro b) in Zone II (Anlage 2): 12.100 Euro c) im restlichen Stadtgebiet: 8.000 Euro § 8 Anforderungen an die Herstellung (1) ...
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A) Die Organe der Stadt und Ihre Aufgaben
Die Befugnisse des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin nach Art. 37 Abs. 3 GO bleiben unberührt. § 8 Ferienausschuss, Ferienzeit (1) Die Ferienzeit des Stadtrates beträgt 6 Wochen; sie beginnt jeweils mit dem ersten Ferientag der allgemeinen Sommerschulferien.
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