Satzung der Evangelischen Wohltätigkeitsstiftung in Regensburg (EWR) vom 01. Mai 2002
(AMBl. Nr. 9 vom 25. Februar 2002)
Unter dem Namen "Evangelische Wohltätigkeitsstiftung in Regensburg (EWR)" sind zehn Hauptstiftungen und über dreihundert Zustiftungen und Legate zusammengefasst. Die Stiftungen reichen vereinzelt in das Mittelalter zurück. Als älteste Stiftung ist das Leprosenhaus St. Lazarus mit dem Gründungsjahr 1296 überliefert. Die Verwaltung der Stiftungen erfolgte zunächst regelmäßig durch die Stifterfamilien, dann durch Mitglieder des städtischen Rats, schließlich durch das reichsstädtische Almosenamt und seit dem 19. Jahrhundert durch die "Verwaltung der Evangelischen Wohltätigkeits- und Unterrichtsstiftungen". Der Übertritt der Reichsstadt Regensburg zum lutherischen Bekenntnis im Jahre 1542 hatte zur Folge, dass die Stiftungen unter städtischer Pflegschaft allmählich unter lutherischen Einfluss kamen. Dies änderte jedoch nichts an der rechtlichen Situation der Stiftungen, die nach wie vor in städtischer Verwaltung blieben. Durch den westfälischen Frieden von 1648 und dem Ausgleich zwischen dem katholischen und dem protestantischen Bevölkerungsteil in Regensburg von 1833 ist der evangelische Charakter der Stiftung unbestritten und der Stiftungsgenuss den evangelischen Bürgern von Regensburg vorbehalten.
Der Satzung ist eine ausführliche Darstellung der über 700-jährigen Geschichte der Stiftung als Anhang beigefügt.
Die Stiftung führt den Namen "Evangelische Wohltätigkeitsstiftung in Regensburg (EWR)".
Sie ist eine rechtsfähige allgemeine Stiftung des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Regensburg.
- das öffentliche Gesundheitswesen,
- die Jugend- und Altenhilfe und
- die Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
Außerdem gewährt die Stiftung Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder wegen ihrer materiellen Lage auf die Hilfe anderer angewiesen sind, finanzielle oder sachliche Unterstützungen.
Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
- Durch den Unterhalt und den Betrieb des Evangelischen Krankenhauses in Regensburg.
- Durch den Unterhalt und den Betrieb von Einrichtungen der Altenhilfe, derzeit das Evangelische Alten- und Pflegeheim Johannesstift in Regensburg und das Evangelische Alten- und Pflegeheim Obere Bachgasse in Regensburg.
- Durch den Unterhalt und den Betrieb von Einrichtungen, die der Kinder- und Jugendhilfe, der Erziehung und der Behindertenhilfe dienen.
- Durch die Gewährung finanzieller oder sachlicher Mittel an Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder wegen ihrer materiellen Lage auf die Hilfe anderer angewiesen sind. In diesem Rahmen soll insbesondere
- bedürftigen Kindern und Jugendlichen durch finanzielle Hilfen die Teilnahme an sinnvollen Freizeitaktivitäten ermöglicht werden,
- bedürftigen Konfirmandinnen und Konfirmanden anlässlich der Konfirmation eine angemessene finanzielle Hilfe gewährt werden und
- bedürftigen oder sonst in einer Notlage befindlichen Eltern oder Alleinerziehenden mit minderjährigen oder in der Ausbildung befindlichen Kindern finanzielle oder sachliche Hilfen gewährt werden.
- Durch die Gewährung von Stipendien an bedürftige Schüler, Studenten und Auszubildende, auch im Rahmen einer Weiterbildung, um diesen eine angemessene Ausbildung zu ermöglichen und sie dadurch in die Lage zu versetzen, einen sinnvollen Beruf zu ergreifen.
- Durch die Durchführung eigener Maßnahmen oder die Unterstützung von Maßnahmen anderer, die der Jugend- und Altenhilfe, der Erziehung und dem öffentlichen Gesundheitswesen dienen.
(3) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer sonstigen geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Absatz 2 fördern. Dies gilt insbesondere für entsprechende Einrichtungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in der Stadt Regensburg und für sonstige entsprechende Einrichtungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern, die Maßnahmen im Sinne von Absatz 2 in der Stadt Regensburg durchführen.
(4) Im Rahmen der Zweckerfüllung nach Absatz 2 kann die Stiftung eigene Einrichtungen der stationären, halbstationären oder ambulanten Versorgung oder Betreuung errichten, erwerben, unterhalten oder betreiben und gegebenenfalls auch schließen.
(5) Der Wirkungskreis der Stiftung beschränkt sich ausschließlich auf das Gebiet der Stadt Regensburg. Mit Mitteln der Stiftung dürfen nur Regensburger Gemeindeangehörige des evangelisch-lutherischen Bekenntnisses unterstützt werden. In den Einrichtungen der Stiftung dürfen auch andere Personen aufgenommen, versorgt und betreut werden, soweit noch Plätze frei sind und freie Arbeitskapazitäten zur Verfügung stehen; das Gleiche gilt für Einrichtungen im Sinne von § 2 Absatz 3 Satz 2 dieser Satzung.
(6) Durch den Einsatz der Stiftungsmittel sollen keine Pflichtaufgaben der öffentlichen Hand im weitesten Sinne finanziert werden.
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.
(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.
Es besteht nach dem Stand vom 1. Januar 2001 aus
- bebauten Grundstücken im Umfange von 6,8436 ha,
- unbebauten Grundstücken im Umfange von 95,7020 ha,
- Forstgrundstücken im Umfange von 207,8282 ha,
- beweglichen Vermögensgegenständen und
- dem Stiftungsarchiv, das im Archiv der Stadt Regensburg verwahrt wird.
Der jeweilige Stand und die genaue Zusammensetzung des Grundstockvermögens der Stiftung ergeben sich aus der jährlich zu erstellenden Vermögensrechnung.
(2) Zuwendungen zum Grundstockvermögen sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.
§ 5
Stiftungsmittel, Geschäftsjahr
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
- aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
- aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind;
§ 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
(1) Die Stiftung wird durch die Stadt Regensburg verwaltet und vertreten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird.
(2) Der Stadtrat der Stadt Regensburg bildet für die Stiftung einen beschließenden Ausschuss im Sinne der Bayerischen Gemeindeordnung (Evangelischer Stiftungsausschuss). Er besteht aus neun Mitgliedern. Den Vorsitz führt der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin der Stadt Regensburg. Dem Evangelischen Stiftungsausschuss gehören neben dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin fünf vom Stadtrat der Stadt Regensburg nach den kommunalrechtlichen Bestimmungen zu berufende Mitglieder, die nach Möglichkeit dem evangelisch-lutherischen Bekenntnis angehören sollen, und folgende Mitglieder mit vollem Stimmrecht an:
- Der jeweilige Dekan/die jeweilige Dekanin des Evangelisch-Lutherischen Dekanatsbezirks Regensburg. Im Verhinderungsfalle erfolgt Vertretung durch den/die Vertreter/in im Amt.
- Ein vom Kirchenvorstand der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Neupfarrkirche im Einvernehmen mit dem Dekan/der Dekanin des Evangelisch-Lutherischen Dekanatsbezirks Regensburg berufenes Mitglied, das Gemeindebürger der Stadt Regensburg im Sinne der Bayerischen Gemeindeordnung sein und dem evangelisch-lutherischen Bekenntnis angehören muss. Im Verhinderungsfalle erfolgt Vertretung durch ein Mitglied, das nach vorstehenden Grundsätzen als Vertretung bestellt wird.
- Ein vom Kirchenvorstand der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Dreieinigkeitskirche im Einvernehmen mit dem Dekan/der Dekanin des Evangelisch-Lutherischen Dekanatsbezirks Regensburg berufenes Mitglied, das Gemeindebürger der Stadt Regensburg im Sinne der Bayerischen Gemeindeordnung sein und dem evangelisch-lutherischen Bekenntnis angehören muss. Im Verhinderungsfalle erfolgt Vertretung durch ein Mitglied, das nach vorstehenden Grundsätzen als Vertretung bestellt wird.
Die Amtszeit der Mitglieder nach den Nummern 2 und 3 ist identisch mit der Amtszeit des Stadtrates der Stadt Regensburg. Scheidet eines dieser Mitglieder während der laufenden Amtszeit aus, wird das neue Mitglied nur für die restliche Amtszeit entsandt.
(3) Die Stadt Regensburg kann gegen Kostenerstattung durch die Stiftung eigene Bedienstete mit der Verwaltung der Stiftung betrauen; diese Bediensteten sollen dem evangelisch-lutherischen Bekenntnis angehören.
§ 7
Anwendung kommunalrechtlicher Vorschriften, Verwaltungskosten
(1) Soweit in der Satzung nicht anderes bestimmt ist, erfolgt die Verwaltung der Stiftung nach den kommunalrechtlichen Bestimmungen.
(2) Ob und in welchem Umfang die kommunalrechtlichen Haushaltsvorschriften angewendet werden, entscheidet der Stadtrat der Stadt Regensburg. Soweit die Stiftung kommunalrechtliche Haushaltsvorschriften anwendet, gelten für die Rechnungsprüfung die kommunalrechtlichen Vorschriften. Soweit die Stiftung die kaufmännische Buchführung anwendet, kann die Prüfung des Jahresabschlusses oder bestimmter Teilabschlüsse durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfolgen. Bei den Prüfungen sind die stiftungsrechtlichen Erfordernisse zu berücksichtigen.
(3) Leistungen, die die Stiftung von der Stadt Regensburg in Anspruch nimmt, werden durch einen Verwaltungskostenbeitrag vergütet. § 6 Absatz 3 der Satzung bleibt unberührt.
§ 8
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die Stadt Regensburg.
Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung der Oberpfalz.
(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.
Die Satzung tritt nach erfolgter Genehmigung durch die Regierung der Oberpfalz am 01. Mai 2002 in Kraft.