Richtlinien der Stadt Regensburg zur Förderung von Projekten quartiersbezogener Seniorenarbeit
(Stadtratsbeschluss vom 29. November 2022)
Richtlinien der Stadt Regensburg zur Förderung von Projekten quartiersbezogener Seniorenarbeit
Die Stadt Regensburg gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel als freiwillige Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, Zuschüsse zur Förderung von Projekten quartiersbezogener Seniorenarbeit. Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinien vor dem gesetzlichen Hintergrund der Gemeindeordnung.
Vorbemerkung
In einer älter werdenden Gesellschaft gewinnt die Ausgestaltung von Quartieren zum Zweck der Unterstützung älterer Bewohnerinnen bzw. Bewohner zunehmend an Bedeutung.
Die Grundlage moderner und nachhaltiger Generationenpolitik muss die Vielfalt der individuellen Lebensentwürfe älterer Menschen sein. Von zentraler Bedeutung ist der Paradigmenwechsel von der traditionellen Altenhilfepolitik zu einem Seniorenpolitischen Gesamtkonzept, das sowohl die Potentiale und Ressourcen als auch den Hilfe- und Unterstützungsbedarf älterer Menschen in den Fokus nimmt.
Leitziel eines Seniorenpolitischen Gesamtkonzeptes ist die alter(n)sfreundliche Gestaltung der Kommune. Menschen sollen so lange wie möglich zu Hause selbstständig und selbstbestimmt wohnen können. Dies entspricht dem Wunsch der meisten älteren Menschen. Es entspricht aber auch dem Grundsatz ”ambulant vor stationär“.
Um den Wunsch älterer Menschen auf ein selbstständiges und selbstbestimmtes Leben im Alter in vertrauter Umgebung gerecht zu werden, sind nicht nur bauliche Anpassungen von Wohnungen und Wohngebäuden notwendig, sondern umfassende Maßnahmen, die das gesamte Wohnumfeld betreffen. Dazu zählen die Anpassung der wohnortnahen Infrastruktur, Nahversorgung und Mobilität sowie die Bereitstellung ambulanter Servicedienstleistungen im Gesundheits- und Pflegebereich, Beratungsstrukturen, vor allem aber auch Möglichkeiten der sozialen Teilhabe.
Durch eine Bündelung dieser einzelnen Maßnahmen in ein umfassendes Quartierskonzept und einer entsprechenden Förderung quartiersbezogener Projekte kann es gelingen, entsprechende Lösungsansätze für die Herausforderungen, aber auch Chancen des demografischen Wandels zu erarbeiten.
1. Gegenstand der Förderung
Im Rahmen des Seniorenpolitischen Gesamtkonzepts der Stadt Regensburg wurden bereits speziell in den Handlungsfeldern ”Gesellschaftliche Teilhabe“ (12.12.2013, VO/13/9471/54) und ”Leben und Wohnen im Alter“ (25.07.2013, VO/13/8900/54) Ziele und Maßnahmen, die in das Quartier wirken, beschlossen. Die Förderrichtlinien sollen dazu dienen die altersfreundliche Gestaltung der Quartiere in Bezug auf die o.g. Handlungsfelder zu unterstützen.
Projekte in den einzelnen Stadtteilen sollen dabei gefördert werden bedarfsgerechte Einrichtungen/Orte bzw. Angebote zur Begegnung in ihrem Viertel zu schaffen und zu ermöglichen.
Zuwendungsfähig sind Projekte ohne Gewinnerzielungsabsicht im Quartier im Stadtgebiet Regensburg, die ein selbstständiges und selbstbestimmtes Leben im Alter fördern, unter anderem:
- quartiersbezogene Konzepte, die die soziale Teilhabe unterstützen, dabei Förderung der Infrastruktur wie z.B. Treffpunkte, Gemeinschaftsräume, Nahversorgung, Begegnungsräume
- wohnortnahe Angebote wie z.B. offene Mittagstische, Beratung, Aktivierungsangebote und Angebote der Gesundheitsprävention, Bring- und Holdienste
- Angebote für besondere Zielgruppen (Hochbetagte, ältere Menschen mit Migrationshintergrund, demenziell Erkrankte), die aufgrund ihrer Lebenslage spezifischer Zugangswege oder spezifischer Angebotsformen bedürfen
- Aufbau von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten wie z.B. Haushaltsnahe Dienstleistungen
- unterstützende Angebote wie z.B. Betreutes Wohnen zu Hause
- Aufbau von Nachbarschaftshilfen im Quartier
- Schaffung von Strukturen des bürgerschaftlichen Engagements
- Förderung stationärer Einrichtungen für Angebote, die in das Quartier wirken
2. Antragsberechtigung
Antragsberechtigt für Angebote, die in Bezug zur Altenhilfe stehen, sind folgende Einrichtungen, Organisationen und Dienste:
2.1. Wohlfahrtsverbände/ gemeinnützige Sozialverbände
2.2. Kirchengemeinden oder religiöse bzw. weltanschauliche Organisationen
2.3. Stationäre Pflegeeinrichtungen
2.4. Wohnbauträger, Wohnungsbaugesellschaften, Wohnbaugenossenschaften
2.5. Einrichtungen der Gesundheitsversorgung
2.6. sonstige gemeinnützige Vereine
3. Fördervoraussetzungen/Förderkriterien
Voraussetzung für eine Förderung ist die Vorlage eines Konzeptes, das das Angebot und dessen Quartiersbezug beschreibt bzw. auf die Nachhaltigkeit des Angebotes eingeht. Ebenso ist ein Kosten und Finanzierungsplan vorzulegen.
Die Projekte müssen sich inhaltlich an den unter Nr. 1 ”Gegenstand der Förderung“ genannten Zielen orientieren und einen nachweisbaren Bedarf im Quartier decken (dies kann z.B. durch Sozialraumanalysen, Bewohnerbefragungen oder aus den Untersuchungen der Stadt Regensburg begründet werden).
Weitere Voraussetzung für eine Förderung sind folgende Aspekte:
3.1. Beantragte Vorhaben müssen barrierefrei/-arm sein, d.h. eine Nutzung aller älteren Menschen ohne Einschränkung im Hinblick auf Herkunft, Religion oder sexuellen Orientierung muss gewährleistet sein.
3.2. Das geförderte Projekt muss parteipolitisch neutral umgesetzt werden.
3.3 Der/Die Antragsberechtigte erklärt die Bereitschaft zur Zusammenarbeit und Mitwirkung an neu zu entwickelnden „Runden Tischen für Seniorenarbeit im Quartier“.
3.4. Der/Die Antragsberechtigte ist bereit, sich an Kooperationsprojekten verschiedener Träger im Quartier zu beteiligen und Vernetzungsstrukturen zu unterstützen.
Gewinnorientierte oder kommerzielle Projekte werden nicht gefördert. Antisemitische und antidemokratische Projekte sind nicht förderfähig.
Die Antragsteller sind verpichtet, bei Antragstellung vollständige und den Tatsachen entsprechende Angaben zu machen.
4. Art und Umfang der Zuwendung
Zuwendungen sind Haushaltsmittel der Stadt Regensburg, die als freiwillige Leistungen (ohne Rechtsanspruch) der Zuwendungsempfängerin/dem Zuwendungsempfänger außerhalb der Stadtverwaltung zur Erfüllung bestimmter verbindlich festgeschriebener oder vereinbarter Zwecke einmalig und/oder laufend (z. B. Personal- und Sachkosten) zur Verfügung gestellt werden. Keine Zuwendung im Sinne dieser Richtlinie sind unter anderem Leistungen, auf die bereits ein dem Grund und der Höhe nach durch Rechtsvorschrift unmittelbar begründeter Anspruch besteht. Keine Zuwendungen stellen hierbei auch Entgelte von Verträgen für gleichwertige Gegenleistungen dar. Zuwendungen können auch Beihilfen im Sinne von Art. 107 AEUV darstellen und damit dem grundsätzlichen Verbot des europäischen Gemeinschaftsrechts unterliegen. In solchen Fällen kann die Ausreichung der Zuwendung ggf. nach Maßgabe des Freistellungsbeschlusses der Europäischen Kommission vom 20.12.2011 betreuende Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) erfolgen.
Für die Gewährung der Förderung bestehen zwei Förderwege. Die Zuwendung wird mit Beginn des Projektes für das laufende Kalenderjahr beantragt (Förderweg 1). Die Zuwendung kann jedoch auch jährlich rückwirkend für das vorangegangene Kalenderjahr für bereits begonnene Projekte gewährt werden (Förderweg 2).
Die Bewilligung erfolgt stets für ein Kalenderjahr. Eine Verlängerung kann grundsätzlich beantragt werden.
Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe der haushaltswirtschaftlichen Situation der Stadt Regensburg und der im städtischen Haushalt bereitgestellten Mitteln. Gegebenenfalls können daher bei Ausschöpfung der entsprechend hierfür zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel nicht alle Projekte bei der Verteilung der Zuwendungen berücksichtigt werden. Die Auswahl zwischen den förderfähigen Projekten erfolgt nach Bedarfen in den jeweiligen Stadtteilen.
Förderfähige Ausgaben sind pro Projekt und pro Kalenderjahr:
Personalkosten max. 8.000,00 Euro
Sachkosten max. 5.000,00 Euro
Raumkosten max. 5.000,00 Euro
Die oben genannten Kosten sind zuwendungsfähig, soweit sie nach Art und Umfang angemessen sind.
Bei den Personalkosten können nur Personalausgaben für Beschäftigte, die mit der Umsetzung des zu fördernden Projektes bzw. dem Betrieb der zu fördernden Institution befasst sind, berücksichtigt werden.
Ein Eigenanteil von mind. 20 % ist im Finanzierungsplan nachzuweisen.
Eine Zuwendung kann nur für Projekte ab dem 01.07.2019 beantragt werden. Projekte, die bereits vor Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie im Jahr 2019 durchgeführt wurden, die die Voraussetzungen einer Zuwendung erfüllen, können ab dem 01.07.2019 gefördert werden. Bereits vor dem 01.07.2019 entstandene grundsätzlich förderfähige Ausgaben können jedoch nicht mehr berücksichtigt werden.
5. Antragsverfahren
„Der Antrag auf Förderung erfolgt stets schriftlich unter Verwendung der amtlich vorgesehenen Vordrucke bei der Stadt Regensburg, Seniorenamt, Johann-Hösl-Str. 11, 93053 Regensburg. Soweit weitergehende Unterlagen zur Antragsprüfung notwendig werden, können diese von der Stadt Regensburg vom Antragsteller angefordert werden.
Für Förderanträge während des Kalenderjahres (Förderweg 1) ist ein Konzept und ein vorläufiger Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen. Die Unterlagen sind vor Beginn des Projektes im laufenden Jahr einzureichen. Eine erste Teilauszahlung kann frühestens, nach Vorlage aller Unterlagen und Prüfung durch die Stadt Regensburg, nach Beginn des Projektes, bewilligt werden. Die erste Teilauszahlung darf maximal 70 Prozent der bewilligten Förderung betragen. Der Restbetrag der bewilligten Fördersumme kann frühestens zum 15.01. des Folgejahres beantragt werden. Für den Nachweis und Prüfung der Auszahlung des Restbetrages der Förderung hat der Förderempfänger der Stadt Regensburg einen ausführlichen Verwendungsnachweis mit Sachbericht und einen aussagekräftigen vollständigen Kosten- und Finanzierungsplan der tatsächlich entstandenen Kosten vorzulegen. Im Sachbericht ist ausführlich auf das Projekt und den Maßnahmeerfolg einzugehen ist.
Für einen Antrag auf nachträgliche Förderung eines Projekts (Förderweg 2) ist ein Konzept einschl. Finanzierungsplan vorzulegen. Die Unterlagen sind bis zum 01. April des darauffolgenden Jahres einzureichen. Anträge, die nach diesem Termin eingehen, werden nicht mehr berücksichtigt.
Die Förderung des Projekts reduziert sich anteilig, wenn das Projekt weniger als ein Jahr betrieben wird. Sie wird für volle Kalendermonate gewährt.“
6. Bewilligung
Die Prüfung der Anträge und die Bewilligung der Förderung erfolgt durch das Seniorenamt.
7. Sonstiges
Das Seniorenamt kann jederzeit über die Ergebnisse der Quartiersarbeit öffentlich berichten und dazu Informationen des Geförderten bekommen. Die notwendige umfassende Belehrung zum Datenschutz nach der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bayerischen Datenschutz (BayDSG) erfolgt im Rahmen der Antragstellung.
In Publikationen des/der Geförderten muss auf die Förderung des Vorhabens durch die Stadt Regensburg hingewiesen werden.
8. Inkrafttreten
Die Richtlinie tritt zum 1. Dezember 2022 in Kraft. Die Richtlinie der Stadt Regensburg zur Förderung von Projekten quartiersbezogener Seniorenarbeit vom 1. Juli 2019 tritt mit Ablauf des 30. November 2022 außer Kraft.