Richtlinien für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Außenbewirtschaftung von Gaststätten in der Altstadt vom 25. Mai 1993
(geändert durch Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen vom 06.03.2007; geändert durch Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung, Verkehr, Umwelt- und Wohnungsfragen vom 17. Februar 2009; geändert durch Stadtratsbeschluss vom 27. Oktober 2022; geändert durch Stadtratsbeschluss vom 29.11.2023)
Sondernutzungserlaubnisse zur Errichtung von Freisitzen für die Außenbewirtschaftung von Gaststätten auf öffentlichen Straßen und Plätzen in der Altstadt sind grundsätzlich möglich. Als Ausnahme von der sonst üblichen verkehrlichen Nutzung werden die Flächen nur "leihweise" überlassen. Die Sondernutzung wird von der Stadtkämmerei, Abteilung 20.3 Erschließungsbeiträge erteilt. Diese Abteilung fungiert als zentraler Ansprechpartner innerhalb der Stadtverwaltung für sämtliche Anträge und Abstimmungen und bindet im Bedarfsfall weitere Fachstellen (z.B. Feuerwehr, Stadtplanung, Denkmalschutz, etc.) ein.
Freisitze können grundsätzlich nur zugelassen werden, soweit die eigentliche Zweckbestimmung des öffentlichen Raumes nicht beeinträchtigt wird. Dies gilt sowohl in funktioneller als auch in gestalterischer Hinsicht.
Sondernutzungserlaubnisse können nur erteilt werden, wenn straßenrechtliche Belange nicht entgegenstehen. Als straßenrechtliche Belange gelten insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, sowohl der Fußgänger als auch der Fahrzeuge.
Es ist ein direkter räumlicher Zusammenhang von Lokal und Freisitz erforderlich. Im Einzelfall ist ein Freisitz ohne diesen direkten räumlichen Zusammenhang möglich, soweit:
- im Rahmen der Antragsstellung für den Freisitz von allen betroffenen Nachbarn (Eigentümer / Mieter) Einwilligungen vorlegt werden und
- der nächste Punkt der Freisitzfläche nicht weiter als 15 m vom Gaststätteneingang entfernt ist und
- die entstehende Situation mit den örtlichen straßenverkehrs- und brandschutzrechtlichen Belangen vereinbar ist (z.B. in verkehrsruhigen Bereichen ohne nennenswerten Durchgangsverkehr).
Ein Rechtsanspruch auf Nutzung von Freiflächen zur Außenbewirtschaftung von Gaststätten besteht nicht. Sollten sich Mängel bei der Führung bzw. der Gestaltung der Freisitze ergeben oder sollte die ursprüngliche Zweckbestimmung als öffentlicher Raum wiederhergestellt werden müssen, so kann die Sondernutzungserlaubnis jederzeit versagt bzw. widerrufen werde
2. Vorrang der öffentlichen Nutzung und des Stadtbildes
Sondernutzungserlaubnisse für Freisitze dürfen nicht erteilt werden, wenn dadurch eine Beeinträchtigung des Straßen- und Ortsbildes entsteht. Eine derartige Beeinträchtigung ist insbesondere anzunehmen, wenn Belange des Denkmalschutzes, der Stadtbildpflege, des Umweltschutzes oder der guten Sitten entgegenstehen. Es ist auf eine qualitätvolle Ausführung der Freisitzmöblierung zu achten, wobei die Möblierung optisch nicht im Vordergrund stehen darf.
Sondernutzungserlaubnisse sind nur mit Beschränkung der Bewirtschaftungszeit zu gewähren. Die Bewirtschaftungszeit liegt grundsätzlich außerhalb der nach der Sperrzeitverordnung der Stadt Regensburg festgesetzten Sperrzeiten.
Während der Sperrzeiten muss der Freisitz geschlossen und das Mobiliar aufgeräumt sein. In jedem Falle sind die Freisitzanlagen während der Sperrzeiten unbenutzbar zu halten. Mit Eintritt der Sperrzeit muss der Platz gereinigt sein.
Die Sondernutzungserlaubnis wird für die jeweilige Saison in stets widerruflicher Weise erteilt. Die Freisitzsaison besteht ganzjährig vom 01. Januar bis 31. Dezember.
Die Freisitzfläche, auf der die Sondernutzung erlaubt ist, ist in ihren Abmessungen einzuhalten.
Die Gestaltung des Freisitzes hat mit Rücksicht auf das historische Stadtbild und das denkmalgeschützte Altstadtensemble zu erfolgen:
- Möblierung
Die tragenden Teile (Gestelle) von Tischen und Stühlen sind als schlanke Metall- oder Holzkonstruktion in einfachem, ansprechendem Design auszuführen. Wobei hochwertige Kunststoffkonstruktionen ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn sie mit den Zielen siehe Punkt 1. und 2. vereinbar sind. Nur die Sitz- und Rückenflächen dürfen eine geschlossene Fläche aufweisen. Eine Ausführung in grellen Farben ist nicht erlaubt. Insbesondere bei beengten Platzverhältnissen sind die Tische möglichst klein zu bemessen.
Innerhalb eines Freisitzes ist ein stimmiges Erscheinungsbild hinsichtlich der Auswahl von Stuhl-, Tisch- oder Schirmtypen sicherzustellen. Mehrfarbige oder uneinheitliche Ausführungen der Möblierung sind nur nach Abstimmung möglich.
Das Aufstellen von Bänken, typischer Biergartenbestuhlung, Terrassen- oder Wintergarten- und Polstermöbeln (sog. Lounge Möbel) ist nicht gestattet. - Sonnen-, Wind-, Hitze- und Kälteschutz
Die Beschattung von Freisitzen erfolgt ausschließlich über Schirme. Die Verwendung von Markisen oder Sonnensegeln kann auf Antrag ausnahmsweise dann zugelassen werden, wenn die Gliederungselemente der Fassade eine Anbringung ermöglichen und sich eine Notwendigkeit aus der räumlichen Situation ergibt. Denkmalpflegerische Gesichtspunkte sind dabei zu beachten.
Die Größe und Form des Sonnenschutzes ist abhängig von der räumlichen Situation. Um das Entstehen von flächenhafter Überdachung zu vermeiden ist ein Mindestabstand von 40 cm zwischen den einzelnen Schirmen einzuhalten. Der Sonnenschutz darf die Freisitzfläche nicht überragen. Großflächenschirme (runde Schirme über 4 m Durchmesser und eckige Schirme mit einer Diagonale über 4 m) und Ampelschirme sind nicht zulässig.
Als Sonnenschutz ist nur Textilmaterial ohne Werbeaufdruck, ausgenommen des Gaststättennamens, in nicht greller Farbgebung zulässig.
Bei längerfristig etablierten Freisitzen ist nach Absprache mit dem Tiefbauamt das Einbringen von Bodenhülsen zur einfachen Aufstellung von Schirmen auf Antrag und Kosten des Betreibers möglich.
Bei extremer Sonneneinstrahlung können temporär (nur solange die besondere Besonnungssituation andauert) Beistellschirme innerhalb der Freisitzfläche gestattet werden, diese müssen gestalterisch den
Hauptschirmen angepasst sein.
Im Übrigen ist auf die Verwendung von Folien und Planen zum Zweck des Wind-, Sonnen- und / oder Regenschutzes zu verzichten.
Der Einsatz von Sprühnebelkühlung ist zulässig, wenn dessen technische Ausführung filigran und formal zurückhaltend gestaltet ist.
Die Verwendung von Heizstrahlern und vergleichbaren technischen Maßnahmen zur Verlängerung der Nutzungsdauer der Freisitze ist unzulässig. - Begrünung und Einfriedung
Zur Begrünung von Freisitzen dürfen einheitliche Pflanzgefäße mit einem Mindestabstand von 1,50 m innerhalb der Freisitzfläche aufgestellt werden. Zaun- oder heckenartige Abriegelungen sind nicht erlaubt. Form und Farbe der Gefäße sind zurückhaltend zu gestalten, ohne übermäßige Verzierungen und Ornamente. Als Material ist Terrakotta, Ton, Metall oder hochwertiger Kunststoff zu verwenden. Metallgefäße müssen sich farblich an die städtischen Gefäße (eisenglimmer-anthrazit) anpassen. Die Pflanzgefäße dürfen max. 90 cm Höhe und 60 cm Durchmesser bzw. Diagonale haben. Zur Bepflanzung können Stauden und Gehölze verwendet werden. Immergrüne Arten sind im Einzelfall abzustimmen; künstliche Pflanzen sind nicht gestattet. Die Höhe der Bepflanzung darf die Höhe des Erdgeschosses nicht überragen. - Parklets
Parklets sind nur in Straßen mit ungleichem Niveau von Fahrbahn und Gehweg zulässig. Die Parklets dürfen dabei nicht über dem Gehwegniveau liegen und nicht über eine Stellplatzbreite hinaus in den Verkehrsraum ragen.
Die Außengastronomieflächen müssen zu verkehrszugewandten Flächen hin abgesichert werden. Die Anlage muss standsicher und verkehrssicher sein und den Gast am willkürlichen Betreten der Fahrbahn hindern. Die Einfriedung sollte in der Regel eine Höhe von 80 cm nicht überschreiten. Nicht erlaubt sind aufgestellte Paletten, vollflächig geschlossene Seitenwände, Aufbauten, Dächer sowie Werbung. Die Einfriedung kann begrünt werden. Im Einzelfall sind Abweichungen nach Abstimmung aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse möglich.
Die Parklets sind als Holz- oder Holz-/Stahl-Konstruktionen auszuführen. Der Straßenbelag darf nicht durch Verankerungen im Boden beschädigt werden. Es soll eine Gestaltungsabsicht erkennbar sein. Eine Ausführung in grellen Farben ist nicht erlaubt.
In Parklets sind kleine Biertischgarnituren ausnahmsweise zulässig. - Sonstiges
Die Beleuchtung von Freisitzen durch z.B. die Anbringung von Leuchtkörpern am Sonnenschutz ist nicht zulässig. Ausnahmen werden nur im Einzelfall auf Antrag nach Abstimmung in untergeordnetem Umfang zugelassen.
Das Aufstellen von Schanktheken und ähnlichen Vorrichtungen ist nur ausnahmsweise bei Sonderveranstaltungen nach vorheriger Genehmigung möglich.
Das Auslegen von Teppichen oder sonstigen Bodenbelägen sowie das Anbringen von Podesten ist außer im Sinne der Ziffer 6.4 nicht zulässig.
Tische, Stühle sowie sonstiges zulässiges Mobiliar sind außerhalb der Bewirtschaftungszeit möglichst täglich in der Gaststätte oder auf anderem Privatgrund (keinesfalls Rettungswegen) zu lagern. Ansonsten ist die Möblierung täglich vor Eintritt der Sperrzeit für die Freisitze, bei schlechtem Wetter oder an betriebsfreien Tagen vom öffentlichen Verkehrsgrund zu beseitigen bzw. so abzusichern, dass ein unzulässiges Benutzen nicht möglich ist. Sämtliche Möblierungen sind bei Saisonende von der Freisitzfläche vollständig abzuräumen.
8. Sauberkeit und Müllvermeidung
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist die Verunreinigung der öffentlichen Flächen und die Entstehung von Müll zu vermeiden.
Die genutzte Fläche sowie die nähere Umgebung sind ständig sauber zu halten. Abfallbehälter und Aschenbecher sind in ausreichender Zahl bereitzustellen. Auch jede in mittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Freisitzes stehende Verunreinigung ist umgehend zu beseitigen.
Speisen und Getränke dürfen nicht in Einweggeschirr ausgegeben werden. Der Verkauf von Getränken in Dosen ist untersagt.
9. Betriebslärm, Veranstaltungen und Musik
Musikalische und sonstige Veranstaltungen auf der genutzten Fläche sind untersagt. Darüber hinaus dürfen von der Außenbewirtschaftung keinerlei Störungen, insbesondere keine Lärmbelästigungen für die Anwohner ausgehen. Es gelten die Anforderungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm.
10. Immissionsschutz und Wohnruhe
Sondernutzungserlaubnisse dürfen nicht erteilt werden, wenn Belange der Anwohner, insbesondere der Schutz der Wohnruhe oder Belange des Immissionsschutzes entgegenstehen.
11. Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Für einen geordneten Betrieb innerhalb des Freisitzes ist zu sorgen. Jede Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Freisitzbetrieb ist unverzüglich zu beseitigen.
Der Inhaber der Sondernutzungserlaubnis für Freisitze haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung des städtischen Straßengrundes verursacht werden.
Er ist verpflichtet, die Stadt schadlos zu halten und von jeder Verbindlichkeit zu befreien, falls die Stadt wegen eines solchen Schadens von Dritten in Anspruch genommen werden sollte.
Für Personen, Sach- und Vermögensschäden, die im Zusammenhang mit der Sondernutzung entstehen, haftet der Erlaubnisinhaber.
Weisungen der Mitarbeiter der Polizei und der Stadtverwaltung Regensburg sind zu beachten.
Die Sondernutzungserlaubnis ist den zuständigen Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
14. Ahndung von Zuwiderhandlungen
Das Nichtbeachten der Auflagen und Nebenbestimmungen der Sondernutzungserlaubnis hat den Widerruf der straßen- und wegerechtlichen Erlaubnis zur Folge. Eine Ahndung im Wege des Bußgeldverfahrens bleibt unberührt.
Bei wiederholtem Verstoß ist die Sondernutzungserlaubnis für die laufende Saison zu widerrufen. In gravierenden Fällen, sowie bei weiteren wiederholten Beanstandungen ist keine neue Sondernutzungserlaubnis mehr zu erteilen.
15. Widerruf und Ersatzansprüche
Der Widerruf der Sondernutzungserlaubnis ist vorzubehalten für den Fall, dass der/die Erlaubnisnehmer/in den Inhalt der Erlaubnis, insbesondere Auflagen oder Bedingungen, nicht beachtet oder dies aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich ist.
In Fällen des Widerrufs dieser Erlaubnis steht dem Erlaubnisinhaber keine Entschädigung für seine im Zusammenhang mit der Erlaubnis entstehenden Aufwendungen zu. Ferner bestehen keine Ersatzansprüche bei Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung der Straße.
Im Erlaubnisbescheid zur Sondernutzung ist die Einhaltung dieser Richtlinien durch entsprechende Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(* Es handelt sich um verwaltungsinterne Richtlinien.)