Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung - StS) vom 01. Februar 2013

(AMBl. Nr. 7 vom 11. Februar 2013, geändert durch Satzung vom 15. Januar 2016, AMBl. Nr. 4 vom 25. Januar 2016, Satzung vom 2. April 2019, AMBl. Nr. 17 vom 23. April 2019, geändert durch Satzung vom 13. März 2023, AMBl. Nr. 12 vom 20. März 2023, geändert durch Satzung vom 25. September 2025, AMBl. Nr. 40 vom 29. September 2025)

Die Stadt Regensburg erlässt aufgrund von Art. 81 Abs.1 Nr. 1 und 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) folgende Satzung:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt im gesamten Stadtgebiet Regensburg für die Herstellung und den Nachweis von notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge (Kfz) und Fahrräder.

§ 2
Begriffsbestimmung

(1) Stellplätze für Kraftfahrzeuge im Sinne der Satzung sind Garagen, Carports und sonstige Stellplatzflächen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen.

(2) Stellplätze für Fahrräder sind Fahrradkeller, Fahrradgaragen und sonstige Abstellflächen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen.

§ 3
Herstellungspflicht für Stellplätze

Bei der Errichtung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, sind Stellplätze für Kfz und Fahrräder herzustellen und zu erhalten. Bei der Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen sind Stellplätze für Kfz und Fahrräder herzustellen und zu erhalten, wenn dadurch zusätzlicher Zu- oder Abfahrtsverkehr zu erwarten ist; ausgenommen sind, wenn sie jeweils zu Wohnzwecken erfolgen, Nutzungsänderungen, der Ausbau von Dachgeschossen, der Einbau weiterer Wohnungen in bestehende Wohngebäude und die Aufstockung von Wohngebäuden.

§ 4
Anzahl und Berechnung der Stellplätze

(1) Ergibt sich im Rahmen eines baurechtlichen Verfahrens die Notwendigkeit, Stellplätze nachzuweisen, ist deren Anzahl anhand der in Anlage 1 beigefügten Richtzahlenliste zu ermitteln.

(2) Die Zahl an notwendigen Stellplätzen ist jeweils auf zwei Dezimalstellen zu ermitteln und anschließend nach möglicher Ermäßigung entsprechend § 5 nach kaufmännischen Grundsätzen zu runden und als ganze Zahl festzusetzen. Bei baulichen Anlagen mit mehreren Nutzungseinheiten oder unterschiedlichen Nutzungsarten erfolgt die Rundung erst nach Addition der für jede Nutzungseinheit und jede Nutzungsart notwendigen Stellplätze. Bei Nutzungsänderungen ist die Rundung nach Berücksichtigung des anzurechnenden Bestands vorzunehmen.

(3) Die Ermittlung erfolgt jeweils nach Nutzungseinheiten. Bei baulichen Anlagen, die unterschiedliche Nutzungsarten enthalten, wird die Zahl der notwendigen Stellplätze getrennt nach den jeweiligen Nutzungsarten ermittelt.

(4) Ist eine Nutzung nicht in der Anlage aufgeführt, ist die Zahl der notwendigen Stellplätze in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen zu ermitteln.

(5) Die Inanspruchnahme derselben Stellplätze durch zwei oder mehrere Nutzungen mit unterschiedlichen Betriebs-, Geschäfts- oder Öffnungszeiten (Wechselnutzung) kann zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass keine oder nur geringfügige Überschneidungen der Stellplatzbenutzung auftreten und keine negativen Auswirkungen auf den Verkehr in der Umgebung zu erwarten sind.

(6) Bei nicht verfahrensfreien Änderungen und Nutzungsänderungen sind für Mehrfamilienhäuser und sonstige Gebäude mit Wohnungen (entsprechend Nrn. 1.4 und 1.5 der Richtzahlenliste), unabhängig von dem sich aus der Richtzahlenliste nach Anlage 1 ergebenden Bedarf, mindestens ein Fahrradstellplatz je Wohneinheit nachzuweisen; ausgenommen sind die in § 3 Satz 2 Halbsatz 2 genannten Vorhaben.

§ 5
Ermäßigung der Anzahl erforderlicher Stellplätze

(1) Die nach § 4 ermittelte Anzahl erforderlicher Stellplätze kann ermäßigt werden, wenn ein deutliches Missverhältnis zwischen dem aus den Richtzahlen rechnerisch ermittelten und dem tatsächlich zu erwartenden Bedarf besteht. Eine Ermäßigung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge kann durch ein Mobilitätskonzept erfolgen, welches geeignet ist, die Nachfrage der Bewohner bzw. der Nutzer der baulichen Anlage nach Stellplätzen für Kraftfahrzeuge zu reduzieren. Eine Ermäßigung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge hat in der Regel zu erfolgen, solange Mobilitätsbausteine nach den Anlagen 3 und 4 nachgewiesen und angewendet werden. In geeigneten Einzelfällen kann auch ein individuelles Mobilitätskonzept abweichend von den Anlagen 3 und 4 erstellt werden. Wird ein Mobilitätsbaustein angewandt oder ein Mobilitätskonzept erstellt, ist vom Bauherrn eine Verpflichtungserklärung gegenüber der Stadt Regensburg abzugeben.

(2) Im Bereich der Zone I (Anlage 2) ist wegen der dort anzunehmenden guten Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln der aus den Richtzahlen errechnete Stellplatzbedarf um 20 % zu verringern. Vom fiktiven Stellplatzbestand ist ebenfalls ein Abzug von 20 % vorzunehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Anzahl notwendiger Fahrradabstellplätze.

(3) Werden außerhalb der Zone I (Anlage 2) bauliche Anlagen mit einem Radius von höchstens 300 m von Haltestellen des ÖPNV errichtet, die zum Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung von Montag bis Freitag (außer Feiertage) in den Hauptverkehrszeiten zwischen 6 Uhr und 9 Uhr sowie zwischen 16 Uhr und 18 Uhr durchschnittlich im 10-min-Takt oder öfter pro Richtung von öffentlichen Verkehrsmitteln angefahren werden, ist der aus den Richtzahlen errechnete Stellplatzbedarf um 20 % zu verringern. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei neuen Baugebieten sind dort geplante Buslinien bereits bei einer etwaigen Verringerung des Stellplatzbedarfs zu berücksichtigen, wenn deren Umsetzung hinreichend sicher ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Anzahl notwendiger Fahrradabstellplätze.

§ 6
Nachweis und Herstellung von Stellplätzen auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe

(1) Der Nachweis und die Herstellung von Stellplätzen für Kfz auf einem Grundstück in der Nähe des Baugrundstücks (in einem Radius von nicht mehr als 300 m) ist zulässig, wenn das Grundstück dafür geeignet ist und seine Benutzung für diesen Zweck gegenüber der Stadt Regensburg rechtlich gesichert ist. Stellplätze für Fahrräder sollen auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden. Ist dies nicht möglich, können die Stellplätze für Fahrräder auf einem Grundstück in unmittelbarer Nähe nachgewiesen werden.

(2) Als Herstellung auf einem anderen Grundstück ist auch die Beteiligung an einer vorhandenen Anlage zu verstehen, wenn diese die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt.

§ 7
Ablösung der Stellplatzpflicht

(1) Eine Ablösung der Stellplatzpflicht für Kfz ist auf begründeten Antrag möglich, wenn die erforderlichen Stellplätze weder auf dem Baugrundstück noch auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe hergestellt werden können. Eine Ablösung für Fahrradstellplätze ist nicht möglich.

(2) Nicht zulässig ist eine Ablösung

  1. im Bereich der Zone I (Anlage 2) bei Gaststätten, außer bei Freisitzflächen (FSF) der Gaststätten, soweit die FSF die Gastraumfläche (GRF) übersteigt,
  2. im Bereich der Zone I (Anlage 2) bei Diskotheken und Spielhallen,
  3. außerhalb des Bereiches der Zone I (Anlage 2) bei Wohnnutzung.

(3) In den Fällen der Ablösung ist vom Bauherrn ein Vertrag mit der Stadt Regensburg zu schließen. Vom Bauherrn ist als Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung eine Sicherheit (Bankbürgschaft) oder Barzahlung in Höhe des Ablösungsbetrages zu leisten.

(4) Der Ablösungsbetrag für einen Stellplatz beträgt

a) in Zone I (Anlage 2):  20.300 Euro
b) in Zone II (Anlage 2):   12.100 Euro
c) im restlichen Stadtgebiet:   8.000 Euro

§ 8
Anforderungen an die Herstellung

(1) Für Stellplätze in Garagen gelten die baulichen Anforderungen der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV) vom 30. November 1993 in ihrer jeweils gültigen Fassung.

(2) Im Übrigen sind Stellplätze in ausreichender Größe und in Abhängigkeit der beabsichtigten Nutzung herzustellen. Auf Art. 7 BayBO wird hingewiesen.

(3) Stellplatzflächen mit mehr als fünf Kfz-Stellplätzen sind mit Gehölzen einzufassen. Bei Stellplatzflächen mit mehr als 20 Kfz-Stellplätzen soll mit Gehölzen eine Verschattung der Stellplätze erreicht werden.

(4) Stellplätze sind so zu errichten, dass sich die Zu- und Abfahrt zum Grundstück auf eine Stelle bündelt. Von der Bündelung auf eine Stelle soll nach § 11 eine Abweichung zugelassen werden bei Stellplatzanlagen mit mehr als 20 Kfz-Stellplätzen oder bei Gewerbe- und Industriegrundstücken.

(5) Stellplätze für Fahrräder müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen. Jeder Stellplatz muss von einer ausreichenden Bewegungsfläche direkt zugänglich sein. Die Fläche eines Stellplatzes für Fahrräder einschließlich Bewegungsfläche soll mindestens 2 qm pro Fahrrad betragen. Ab 10 notwendiger Fahrradstellplätze sind außerhalb des Bereichs der Zone I (Anlage 2) je 10 Stellplätze zusätzlich 6 m² Fläche für Lastenräder und Anhänger vorzusehen. Bei anderen technischen Lösungen mit geringerem Flächenbedarf können geringere Ansätze für den Abstellbedarf angenommen werden.

(6) Stellplätze für Fahrräder müssen von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig oder über Rampen bzw. Aufzüge leicht erreichbar und gut zugänglich sein. Ist eine Unterbringung der Stellplätze im Gebäude nicht möglich, müssen überdachte Anlagen zum An- oder Abschließen von Fahrrädern vorhanden sein.

§ 9
Kfz-Stellplätze für Menschen mit Behinderung

Auf das Erfordernis barrierefreier Stellplätze nach Art. 48 Abs. 2 Satz 4 BayBO und auch Rechtsverordnungen nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayBO (Sonderbauverordnungen) wird hingewiesen.

§ 10
„Gefangene“ Stellplätze

Sind Stellplätze für Kfz nur über einen davor liegenden Kfz-Stellplatz von der öffentlichen Verkehrsfläche aus zu erreichen (sog. gefangene Stellplätze), können diese ausnahmsweise dann zugelassen werden, wenn es sich um ein Einfamilienhaus (auch in Form eines Doppel- oder Reihenhauses) handelt und diese Stellplätze nicht auf andere Weise hergestellt werden können.

§ 11
Abweichungen

Die Stadt Regensburg kann unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO Abweichungen zulassen.

§ 12
Schlussbestimmungen

(1) Für Baugenehmigungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits anhängig waren, ist die Garagen- und Stellplatzsatzung in der Fassung vom 24. März 2005 anzuwenden.

(2) Soweit andere ortsrechtliche Vorschriften der Stadt Regensburg (z.B. Bebauungspläne, Altstadtschutzsatzung) Regelungen zur Stellplatzpflicht beinhalten, gehen die dortigen Regelungen vor.

(3) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Garagen- und Stellplatzsatzung vom 24. März 2005 außer Kraft.

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