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Für Mieter
Telefonische Erreichbarkeit unter: (0941) 507-96633 - 1 Montag bis Freitag: 8 bis 12 Uhr Donnerstag: 14 bis 17 Uhr Alternativ können Sie auch die digitale Terminvergabeplattform nutzen: Zur Online Terminvergabe Anträge und Formulare Sie haben die Möglichkeit, den Antrag auf Wohnberechtigungsschein und Zusatzförderung online zu übermitteln: Zum BayernPortal Sie können ...
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Satzung der Margarete und Karl Nagel Stiftung in Regensburg vom 15. März 2018
(3) Im Übrigen gelten für Satzungsänderungen die einschlägigen Vorschriften der Bayerischen Gemeindeordnung. § 8 Vermögensanfall Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die Waisenhausstiftung Stadtamhof mit Sitz in Regensburg.
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Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Regensburg (Informationsfreiheitssatzung - IFS) vom 21.03.2011
§ 7 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten Rechtsvorschriften, die einen spezialgesetzlichen Zugang zu Informationen regeln oder ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt. § 8 Kosten Für Amtshandlungen aufgrund dieser Satzung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) entsprechend der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für ...
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Satzung der Eberhard Dirrigl Stiftung vom 16. Dezember 2010
§ 7 Stifterandenken Das Stiftergrab am Unteren Katholischen Friedhof Regensburg ist auf Kosten der Stiftung zu pflegen, zu erhalten und an Allerheiligen und am Geburtstag des Stifters einfach und würdig mit der Regensburger Stadtschleife zu schmücken. § 8 Vermögensanfall Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke hat die das ...
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Dultverordnung (DV) vom 7. Dezember 2010
§ 5 Zuwiderhandlung (1) Nach Art. 23 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbußen belegt werden, wer entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 1 Glas- oder Pfeffersprühdosen sowie ätzende oder färbende Substanzen mitführt, § 2 Abs. 2 Nr. 2 Sachen mitführt, die dazu geeignet sind, als gefährliche Gegenstände Verwendung zu finden, § 2 Abs. 2 Nr. 3 erkennbar nicht für Besucher oder Besucherinnen zugelassene Bereiche ...
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Satzung über die Benutzung des Stadtarchivs Regensburg (Stadtarchivsatzung) vom 20. Juni 1988
§ 7 Anordnungen für den Einzelfall Die Benutzer haben den im Vollzug dieser Satzung getroffenen Anordnungen des aufsichtsführenden Archivpersonals Folge zu leisten. § 8 Veröffentlichungen (1) Die Benutzer sind verpflichtet, jede Veröffentlichung, die unter Verwendung von Archivgut des Stadtarchivs erfolgt, diesem unverzüglich anzuzeigen
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Verordnung über das Naturdenkmal "Baumensemble Hängebuche-Blutbuche" vom 02. April 1992
(3) Nach Art. 52 Abs. 4 Nr. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer entgegen Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG und § 6 die dort vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet. § 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kraft. Anlage (*Karten sind nicht maßstabsgetreu abgebildet.) ...
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Verordnung über das "Naturschutzgebiet am Keilstein" in der Gemarkung Schwabelweis, Kreis Regensburg vom 28. März 1939
§ 2 (1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von 45,43 ha und umfaßt in der Gemarkung Schwabelweis - jeweils ausnahmlich der eigentlichen Hausgrundstücke - die Plannummern: 1010 a und b, 1017 a und b, 1020 a und b, 1023 a und b, 1025 a und b, 1027 b, 1029 a und b, 1029/2 b, 1030/4 b bis d, 1030/7 a bis c, 1030/8 a bis b, 1030/9, 1030/10 b, 1030/11, 1030/12, 1038 bis 1046, 1048 a und b, ...
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Verordnung über das flächenhafte Naturdenkmal "Große Doline auf dem Keilberg" in Regensburg vom 27. Juni 1980
§ 7 Anzeigepflicht Gemäß Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG haben die Eigentümer und Besitzer des Naturdenkmales dieses zu überwachen und erhebliche Mängel und Schäden unverzüglich der - Untere Naturschutzbehörde - anzuzeigen. § 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen ...
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Gemeindeverordnung über die Sicherung des durch die Wassergewinnungsanlage der Stadt Regensburg auf dem Oberen Wöhrd benutzten Grundwassers vom 26. Oktober 1961
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