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1132 Ergebnisse

Gebührenverzeichnis zu § 10 Abs. 1 der Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Stadt Regensburg

Ausladungsfläche) je m² jährlich 2,20 8. Warenautomaten, Schau- und Ausstellungskästen a) bis 0,2 m² Ansichtsfläche jährlich 20,00 b) über 0,2 m² bis 1,0 m² Ansichtsfläche jährlich 33,00 c) über 1,0 m² Ansichtsfläche jährlich 54,00 9.

Gefunden in: Stadtrecht

Satzung über die Benutzung des Stadtarchivs Regensburg (Stadtarchivsatzung) vom 20. Juni 1988

§ 7 Anordnungen für den Einzelfall Die Benutzer haben den im Vollzug dieser Satzung getroffenen Anordnungen des aufsichtsführenden Archivpersonals Folge zu leisten. § 8 Veröffentlichungen (1) Die Benutzer sind verpflichtet, jede Veröffentlichung, die unter Verwendung von Archivgut des Stadtarchivs erfolgt, diesem unverzüglich anzuzeigen

Gefunden in: Stadtrecht

Verordnung über das Naturdenkmal "Baumensemble Hängebuche-Blutbuche" vom 02. April 1992

(3) Nach Art. 52 Abs. 4 Nr. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer entgegen Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG und § 6 die dort vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet. § 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kraft. Anlage (*Karten sind nicht maßstabsgetreu abgebildet.) ...

Gefunden in: Stadtrecht

Verordnung über das "Naturschutzgebiet am Keilstein" in der Gemarkung Schwabelweis, Kreis Regensburg vom 28. März 1939

§ 2 (1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von 45,43 ha und umfaßt in der Gemarkung Schwabelweis - jeweils ausnahmlich der eigentlichen Hausgrundstücke - die Plannummern: 1010 a und b, 1017 a und b, 1020 a und b, 1023 a und b, 1025 a und b, 1027 b, 1029 a und b, 1029/2 b, 1030/4 b bis d, 1030/7 a bis c, 1030/8 a bis b, 1030/9, 1030/10 b, 1030/11, 1030/12, 1038 bis 1046, 1048 a und b, ...

Gefunden in: Stadtrecht

Verordnung über das flächenhafte Naturdenkmal "Große Doline auf dem Keilberg" in Regensburg vom 27. Juni 1980

§ 7 Anzeigepflicht Gemäß Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG haben die Eigentümer und Besitzer des Naturdenkmales dieses zu überwachen und erhebliche Mängel und Schäden unverzüglich der - Untere Naturschutzbehörde - anzuzeigen. § 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen ...

Gefunden in: Stadtrecht

Veranstaltungen

Dienstag im Monat mehr erfahren 20 Aug Naturforscherwerkstatt: Bau einer Wasserrakete 09:00 - 11:30 | Stadtteilbücherei Burgweinting Workshop für Kinder ab 8 Jahren in der Stadtteilbücherei Burgweinting mehr erfahren 21 Aug Pimp your Clubheft – Bastelaktion zum SLC 15:00 - 16:30 | Zentralbücherei - Kinderabteilung Du willst dein Logbuch ...

Gefunden in: Stadtbücherei

Sonderfonds "Innenstädte beleben"

Kleinmaßnahme Herbstfest Antragsteller: Faszination Altstadt e.V. Inhalt: Am Wochenende des 8. und 9. Oktobers 2022 organisierte die Faszination Altstadt das Herbstfest in der Regensburger Altstadt.

Gefunden in: Artikel

Satzung der Dr. Wunderle-Auer-Stiftung vom 04.08.2021

(3) Im Übrigen gelten für Satzungsänderungen die einschlägigen Vorschriften der Bayerischen Gemeindeordnung. § 8 Vermögensanfall Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die Katholische Bruderhausstiftung mit Sitz in Regensburg.

Gefunden in: Stadtrecht

Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz der "Roßkastanien Zum Goldenen Löwen in Stadtamhof" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 53) (Naturdenkmalsverordnung Nr. 53 - NatDV 53) vom 11. Juni 1997

(4) Nach Art. 52 Abs. 4 Nr. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 500,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich entgegen § 6 dieser Verordnung in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG die dort vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet. § 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Anlage (*Karten sind nicht maßstabsgetreu ...

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Anlage 2 zur Marktsatzung

Idealerweise sollte der Warenverkauf grundsätzlich 4 m und der Imbiss und Glühweinverkauf 8 m Frontlänge haben. Imbiss und Glühweinbetriebe dürfen städtische Marktbuden der Höhe nach nur bis circa 1 m überragen.

Gefunden in: Stadtrecht