2. Schulische Normen auf der Grundlage der rechtlichen Vorschriften
2.1. Rechte der Schüler
Sie haben das Recht
- sich am Schulleben zu beteiligen,
- im Rahmen der Lehrpläne und der Schulordnung an der Gestaltung des Unterrichts mitzuwirken,
- über wesentliche Angelegenheiten des Schulbetriebs unterrichtet zu werden,
- Auskunft über Ihren Leistungsstand und Hinweise auf eine Förderung zu erhalten,
- wenn Sie sich ungerecht behandelt oder beurteilt fühlen, sich nacheinander an Lehrkräfte, die Klassenleitung, Verbindungslehrer, Abteilungsleiter und an die Schulleitung zu wenden und Ihre Meinung frei zu äußern.
2.2. Pflichten der Schüler, der Erziehungsberechtigten und Ausbildenden
2.2.1. |
Alle Schüler haben sich so zu verhalten, dass die Aufgaben der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Sie dürfen den Schulbetrieb oder die schulische Ordnung nicht stören. Sie haben insbesondere die Pflicht, am Unterricht und an sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen regelmäßig teilzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn Sie bei Eintritt in die Schule die Schulpflicht bereits erfüllt haben. Erziehungsberechtigte und Ausbildende sind gesetzlich verpflichtet, ihre Kinder bzw. Auszubildenden zum regelmäßigen Berufsschulbesuch anzuhalten und ihnen die dazu erforderliche Zeit zu gewähren. Ein Schultag gilt grundsätzlich als Arbeitstag. Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
- vor einem vor neun Uhr beginnenden Unterricht
- an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten am Haupt-Schultag in der Woche
- in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens 5 Tagen
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Schulpflichtig sind alle Schüler, die in einem Ausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung stehen, bis zum Ende des Schuljahres, in dem sie das 21. Lebensjahr vollendet haben; davon ausgenom-men sind Auszubildende mit Hochschulzugangsberechtigung. Die Berufsschulpflicht endet mit dem Abschluss einer staatlich anerkannten Be-rufsausbildung.
2.3. Religions- und Ethikunterricht
2.3.1. |
Alle schulpflichtigen Schüler sind verpflichtet am Religions- oder Ethikunterricht teilzunehmen.
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2.3.2. |
Schüler, für deren Glaubensbekenntnis kein Religionsunterricht angeboten wird, nehmen verpflichtend am Ethikunterricht teil. Sie können auf Antrag auch am katholischen oder evangelischen Religionsunterricht teilnehmen.
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2.3.3. |
Eine Abmeldung vom Religionsunterricht muss in der ersten Schulwoche schriftlich erfolgen und gilt für ein Schuljahr.
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2.4. Befreiungen von einzelnen Fächern
2.4.1. |
Berufsschulberechtigte Schüler mit mindestens mittlerem Schulabschluss können auf schriftlichen Antrag von den Fächern Religionslehre bzw. Ethik befreit werden. Für sie soll dafür ein Ersatzunterricht im Rahmen des Plusprogramms angeboten werden. Ihre Klassenleitung informiert Sie, welches Plusprogramm in Ihrer Klasse angeboten wird. Die Anträge Befreiung von Religionslehre bzw. Ethik – ohne Plusprogramm und Teilnahme am Plusprogramm finden Sie am Formularständer vor dem Sekretariat. Eine Befreiung von Deutsch ist nicht möglich. Bitte beachten Sie, dass Sie keinen Mittleren Schulabschluss erwerben können, wenn Sie auf Antrag vom Fach Religionslehre bzw. Ethik befreit worden sind.
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2.4.2. |
Im Fach Sport kann in begründeten Fällen eine Befreiung zeitlich befristet erteilt werden. Füllen Sie dazu den Antrag auf Befreiung vom Sportunterricht aus und legen Sie ein ärztliches, im Zweifelsfall schulärztliches Attest (nicht Bescheinigung) bei.
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2.4.3. |
In anderen Fächern werden schulpflichtige Schüler grundsätzlich nicht befreit. |
2.4.4. |
Wenn Sie noch nie Englischunterricht hatten, können Sie von der Leistungs-feststellung im Fach Englisch (nicht vom Englischunterricht!) befreit werden. Füllen Sie dazu den Antrag auf Befreiung von der Notengebung im Fach Englisch aus. In diesem Fall kann ein mittlerer Schulabschluss nur in Fällen besonderer Härte vom Staatsministerium oder der von ihm beauftragten Schulaufsichtsbehörde genehmigt werden, wenn Sie mindestens ausreichende Kenntnisse in einer anderen modernen Fremdsprache als Englisch nachweisen.
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Antragsformulare finden Sie am Formularständer vor dem Sekretariat. Die Anträge sind bis spätestens drei Wochen nach Unterrichtsbeginn einzureichen. Ausnahmen bedürfen einer Begründung.
2.5. Beurlaubung von einzelnen Stunden und Tagen
Nach § 15 des Berufsbildungsgesetzes haben Ausbildende (= Unternehmen) ihre Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Eine Beurlaubung vom Unterricht kann deshalb nur durch die Schule erfolgen.
Bitte reichen Sie rechtzeitig vor einer geplanten Abwesenheit einen schriftlichen Antrag mit den nötigen Nachweisen und dem Einverständnis des Ausbildungsbetriebes ein.
Einen Antrag auf Beurlaubung von Unterrichtstunden stellen Sie bei der Klassenleitung bzw. der unterrichtenden Lehrkraft.
Tageweise Beurlaubung erteilt die Klassenleitung. Eine Beurlaubung für einen längeren Zeitraum kann nur von der Schulleitung genehmigt werden.
Sie haben Anspruch auf eine Beurlaubung
- zu gesetzlich geregelten Anlässen (z. B. zu Prüfungen gemäß BBiG)
- zur Teilnahme an überbetrieblichen oder besonderen betrieblichen, gewerk-schaftlichen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
- zur Berufsausbildung im Ausland oder für Auslandspraktika
- bei Schwangerschaft oder Elternzeit (Das Formular Beurlaubung von der Berufsschulpflicht bei Schwangerschaft und Elternzeit erhalten Sie im Sekretariat oder über Ihre Lehrkraft)
- an anerkannten hohen religiösen Feiertagen.
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Schüler können beurlaubt werden:
- zur Teilnahme an Hochzeiten, Taufen, Beerdigungen von nahen Verwandte?
- zur Erledigung von Behördengängen, Vorstellungsgesprächen, Arztterminen, die außerhalb der Unterrichtszeit nicht möglich sind. In diesen Fällen muss die besuchte Stelle bestätigen, dass ein Termin außerhalb der Unterrichtszeit nicht möglich war.
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Unterrichtsbeurlaubung wird nicht gewährt für:
- ambulante Behandlung bei Ärzten, Zahnärzten usw. (Vereinbaren Sie Termine für einen anderen Zeitpunkt)
- Fahrstunden
- dringende Arbeiten im Betrieb.
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Während eines Betriebsurlaubes kann keine Beurlaubung vom Schulbesuch erteilt werden.
Beurlaubungen für betriebliche Fortbildungen unterliegen nach BSO § 11 strengen Regeln.
Diese sind außerhalb der Zeiten des Berufsschulunterrichts durchzuführen.
In begründeten Ausnahmefällen, die durch die Schulleitung genehmigt werden, muss versäumter Unterricht grundsätzlich nachgeholt werden.
2.6. Entschuldigungsverfahren bei Krankheiten
Melden Sie alle Versäumnisse form- und fristgerecht der Klassenleitung:
2.6.1. |
Mitteilung des Fernbleibens vom Unterricht (Vorabmitteilung) Melden Sie das Fernbleiben vom Unterricht der Schule vor Unterrichtsbeginn:
- vorzugsweise per E-Mail an Ihre Klassenleitung.
Die E-Mail-Adressen finden Sie auf unserer Homepage www.regensburg.de/bs3 bei den entsprechenden Abteilungen oder
- per Telefax unter 0941 507-4249
- telefonisch in unserem Sekretariat, nur wenn eine andere Form der Entschuldigung nicht möglich ist
Ihre Klassenleitung wird Ordnungsmaßnahmen einleiten, wenn Sie sich nicht rechtzeitig entschuldigen.
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2.6.2. |
Schriftliche Entschuldigung Versäumnisse sind grundsätzlich schriftlich - innerhalb einer Woche - anzuzeigen. Eine Vorabmitteilung per E-Mail gilt nicht als schriftliche Entschuldigung. Entschuldigungsschreiben müssen in jedem Fall vom Ausbilder eine Unterschrift tragen, die bestätigt, dass er Kenntnis von der Abwesenheit hat. Bei Minderjährigen müssen diese von einem Erziehungsberechtigten unterschrieben sein. Bei einer Erkrankung von mehr als zwei Tagen ist der Mitteilung an die Schule eine Kopie der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beizufügen. Wird die Bescheinigung oder das Attest nicht unverzüglich vorgelegt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigt. Die Regelungen für einzelne Berufe und/oder Abteilungen können davon abweichen.
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2.7. Witterungsbedingter Unterrichtsausfall
Das Kultusministerium hat die Schulen wie folgt informiert:
"Die Rechtsauffassung, ein von der lokalen Koordinierungsgruppe verfügter Unterrichtsausfall führe bei Berufsschülern dazu, dass diese anstelle der Schule ihren Ausbildungsbetrieb aufzusuchen hätten, weil mit dem Unterrichtsausfall die Freistellung der Jugendlichen für die Teilnahme am Berufsschulunterricht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) wegfiele, ist unzutreffend. Die Freistellung der Jugendlichen durch ihre Arbeitgeber endet rechtlich nur dann, wenn ein Besuch der Berufsschule über einen längeren Zeitraum hinweg unterbleibt, nicht jedoch bei kurzfristig eintretenden Unterrichtsausfällen infolge höherer Gewalt.
Diese Argumentation sowie auch der gleichlautende Wortlaut betreffend Freistellung und Schulbesuchspflicht von § 15 BBiG und § 9 Abs. 1 Satz 1 JArbSchG führen dazu, dass auch die volljährigen Berufsschüler im Falle eines Unterrichtsausfalls infolge ungünstiger Witterungsbedingungen nicht in ihrem Ausbildungsbetrieb erscheinen müssen.“
Darüber hinaus hat das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMuK) den Distanzunterricht (DU) als verlässliche „Rückfallebene“ für mögliche Beschränkungen des Präsenzunterrichts beschrieben. In die Bayerische Schulordnung wurde deshalb der Distanzunterricht als Unterrichtsform explizit aufgenommen. (vgl. § 19 Abs. 4 BaySchO). Hierbei ist DU auch für den Fall eines witterungsbedingten (Präsenz-)Unterrichtsausfalls vorgesehen.
2.8. Meldung von Unfällen in der Schule, bei Schulveranstaltungen und auf dem Schulweg
Sie sind während ihres Aufenthaltes in der Schule, bei schulischen Veranstaltungen außerhalb der Schule und auf dem Weg zwischen Wohnung und Schule über die kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB) gesetzlich unfallversichert.
Melden Sie unverzüglich im Sekretariat und bei der Klassenleitung, wenn Sie einen solchen Unfall hatten. Eine schriftliche Unfallanzeige ist erforderlich; das entsprechende Formblatt bekommen Sie im Sekretariat oder über http://www.kuvb.de und ist über die Klassenleitung beim Sicherheitsbeauftragten abzugeben.
2.9. Benutzungsordnung EDV-Räume
Zur IT_Nutzungsordnung_Stadt_Regensburg_BS3
Hard- und Software in den Räumen des BSZ Matthäus Runtinger dienen der Ausbildung im Umgang mit elektronischen Medien. Für den reibungslosen Betrieb einer Rechneranlage, die von vielen Personen mit unterschiedlichsten Voraussetzungen genutzt wird, muss jeder Nutzer dazu beitragen, dass die Funktionstüchtigkeit des Systems erhalten bleibt.
2.9.1. |
Verhalten in den Unterrichtsräumen: Der Aufenthalt in den EDV-Räumen ist grundsätzlich nur unter Aufsicht einer Lehrkraft erlaubt. Das Mitbringen und Einnehmen von Speisen und Getränken in den EDV-Räumen ist nicht gestattet. Die Stühle sind nach Unterrichtsende ordentlich zurückzustellen und die Arbeitsplätze aufgeräumt zu verlassen.
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2.9.2. |
Der Lehrer-PC in den Klassenzimmern darf nicht benutzt werden, die Schüler-PCs in den Lernfeldräumen dürfen nur mit Erlaubnis der Lehrkraft benutzt werden.
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2.9.3. |
Umgang mit den Computern: Der Umgang mit den EDV-Geräten erfordert Sorgfalt. Manipulationen sowie vorsätzlich herbeigeführte Zerstörungen oder Beschädigungen an Hard- und Software werden bestraft; Schadensersatzansprüche können zusätzlich durch die Schulleitung geltend gemacht werden.
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2.9.4. |
Arbeiten mit den Computern: Es darf nur die von der Schule installierte Software benutzt werden. Es ist ausdrücklich untersagt, eigene Software aus dem Internet herunter zu laden, sich per E-Mail zuschicken zu lassen oder auf Datenträgern mitzubringen, zu installieren oder zu nutzen bzw. im Schulnetz zu speichern. Lehrkräfte können die Installation und die Verwendung von Software während ihrer Unterrichtsstunde erlauben, soweit diese Software zur Durchführung des Unterrichts notwendig ist. Die Softwarelizenzen wurden von der Schule für Unterrichtszwecke gekauft und können nicht weitergegeben werden.
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2.9.5. |
Benutzer, die aktiv nach Lücken im Sicherheitssystem des Netzes suchen und damit einen wartungsarmen Betrieb verhindern, werden disziplinarisch belangt.
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2.9.6. |
Beim Auftreten von Störungen oder Unregelmäßigkeiten an Hard- und Software ist sofort die unterrichtende Lehrkraft zu informieren. Melden Sie sich am Ende des Unterrichts am PC ab, nur am Ende des Unterrichtstages fahren Sie den PC herunter. Externe Notebooks dürfen nicht in das Schulnetz eingebunden werden.
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2.9.7. |
Nutzung von Informationen aus dem Internet: Das BSZ Matthäus Runtinger ist in keiner Weise für die Inhalte der über den Internetzugang zu erhaltenden Informationen verantwortlich. Das Abrufen, Herunterladen und/oder Speichern von Seiten oder Dateien bzw. Abbildungen mit jugendgefährdenden, rechtsradikalen, rassistischen, gewaltverherrlichenden oder pornografischen Inhalten sowie der Download von urheberrechtlich geschützten Dateien verstoßen gegen geltendes Recht und werden disziplinarisch und strafrechtlich verfolgt.
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2.9.8. |
Umgang mit gespeicherten Daten – Datenschutz: Daten, die während der Nutzung eines PC erstellt werden, können auf dem zuge¬wiesenen Speicherbereich im Netzwerk abgespeichert werden. Jeder Benutzer hat hierfür ein Homeverzeichnis. Netzwerkbetreuer und Lehrkräfte haben jedoch vollständigen Zugriff auf die Daten in allen Schülerverzeichnissen. Es dürfen daher nur Daten zu Unterrichtszwecken abgespeichert werden. Daten, die auf dem Homeverzeichnis gespeichert wurden, werden in der Regel zum Schuljahresende, Daten nicht schulischen Inhalts werden nach Entdeckung ohne Rückfrage gelöscht. Eine Sicherung der im Homeverzeichnis gespeicherten Schülerdaten per USB-Stick ist nach Rücksprache mit der Lehrkraft möglich. Der Datenverkehr im EDV-Schulnetz und im Internet wird protokolliert und durch Stichproben überprüft.
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2.10. Rauchverbot im Schulhaus und auf dem Schulgelände
Das Rauchen – auch von E-Zigaretten und E-Shishas – ist auf dem gesamten Schulgelände und im Schulgebäude verboten. Des Weiteren ist es unseren Schülern untersagt, sich zum Zwecke des Rauchens während des Unterrichts im angrenzenden öffentlichen Park und auf den angrenzenden Straßen und Gehsteigen aufzuhalten.
Außerhalb des Schulgeländes, an der Ostseite des Hauses, ist ein Raucherplatz ausgewiesen, auf dem volljährige Schüler in den Pausen rauchen dürfen.
Bei einem Verstoß gegen das Rauchverbot ergreifen die Lehrkräfte geeignete Ordnungsmaßnahmen.
2.11. Ordnungsmaßnahmen
2.11.1. |
Schuldhafte Versäumnisse werden nach den rechtlichen Vorschriften geahndet. Der versäumte Unterricht ist nachzuholen.
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2.11.2 |
Weitere Ordnungsmaßnahmen:
- Verweis durch die Lehrkraft,
- verschärfter Verweis durch die Schulleitung,
- befristeter Ausschluss vom Unterricht durch die Schulleitung,
- Versetzung in eine Parallelklasse durch die Schulleitung,
- Verweisung berufsschulberechtigter Schüler von der Schule durch den Disziplinarausschuss.
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2.12. Haftpflicht der Schüler
Bei vorsätzlicher bzw. grob fahrlässiger Sachbeschädigung werden Schüler oder ihre gesetzlichen Vertreter zum Schadensersatz herangezogen. Ordnungsmaßnahmen werden sowohl den Erziehungsberechtigten als auch den Ausbildern schriftlich mitgeteilt. Außerdem erfolgt ein Eintrag im Schülerbogen.
2.13. Schülermitverantwortung (SMV)
Die SMV ist ein demokratisches Schülerorgan und wird in unserem Hause gefördert.
2.14. Einsichtnahme in die rechtlichen Vorschriften
Berufsschulordnung, Bayerische Schulordnung und das Bayerische Gesetz über Erziehungs- und Unterrichtswesen können eingesehen werden unter:
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBSO
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BaySchO2016
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayEUG
2.15. Kostenbeitrag
Von jedem Schüler wird pro Schuljahr ein Kostenbeitrag von 20 € erhoben. Bei späterem Eintritt oder planmäßigem Austritt zum Halbjahr verringert sich der Beitrag auf 10 €. Der Beitrag wird für Arbeitsblätter, Unterrichtsmaterialien und den Jahresbericht sowie Ausgaben der SMV verwendet. Der Kostenbeitrag wird bei Eintritt in die Schule bzw. Schuljahresbeginn von den Klassenleitungen eingesammelt.
2.16. Nachteilsausgleich/Notenschutz
Zum 1. August 2016 sind die BaySchO und damit auch die Vorschriften zu Nachteilsausgleich und Notenschutz (dort §§ 31 ff.) in Kraft getreten. Die wesentlichen Neuerungen sind:
- Die alte Unterscheidung zwischen Lese- und Rechtschreibschwäche und Lese- und Rechtschreibstörung entfälllt.
- Neue Unterscheidung: isolierte Lesestörung, isolierte Rechtschreibstörung, kombinierte Lese-Rechtschreib-Störung
Nach den Neuregelungen werden nunmehr ausdrücklich unterschieden:
- Individuelle Unterstützung
Pädagogische, didaktisch-methodische und schulorganisatorische Maßnahmen, soweit nicht die Leistungsfeststellung berührt ist (z.B. individuelle Erläuterung von Arbeitsanweisungen, Differenzierung bei Hausaufgaben, Zulassen oder Bereitstellen besonderer Arbeitsmittel).
Die individuelle Unterstützung wird durch die jeweilige Lehrkraft festgelegt. Es muss kein Antrag gestellt werden. Es folgt keine Zeugnisbemerkung.
- Nachteilsausgleich
Die Schüler haben nur Probleme bei der Darstellung ihrer Leistungsfähigkeit.
Veränderung der Bedingungen von Leistungserhebungen, wobei die für alle Prüflinge geltenden wesentlichen Leistungsanforderungen gewahrt bleiben (z.B. Zeitzuschlag, Ersetzung von mündlichen durch schriftliche Leistungen und umgekehrt (falls Form nicht vorgeschrieben), Zulassen spezieller Arbeitsmittel, Vorlesen von Aufgabenstellungen, nicht des zu erschließenden Textes, Aufgabenstellung in veränderter Schriftgröße). Nachteilsausgleich wird auf Antrag durch die Schulleitung festgelegt. Es folgt keine Zeugnisbemerkung.
- Notenschutz
Veränderung der Bewertung von Leistungsnachweisen und Veränderung der Notenbildung (Nichtbewertung von Leistungen im Vorlesen und/oder Rechtschreiben, veränderte Gewichtung von schriftlichen und mündlichen Leistungen). Notenschutz wird auf Antrag durch die Schulleitung festgelegt. Es folgt eine entsprechende Zeugnisbemerkung.
Zu Beginn eines Schuljahres kann bei der Schulleitung ein Antrag auf Aussetzung der Maßnahmen zum Notenschutz gestellt werden. Dann entfällt die Zeugnisbemerkung. Grundsatz: Ein Zeugnis muss eine entsprechende Bemerkung enthalten, wenn es Noten ausweist, die unter Notenschutz zustande gekommen sind! (Auch aus der Vorjahrgangsstufe übernommene!)
- Antragstellung
Reichen Sie den Antrag auf Nachteilsausgleich und/oder Notenschutz über die Klassenleitung bei der Schulleitung ein. In den Fällen einer kombinierten Lese- und Rechtschreibstörung oder deren isolierten Formen legt die Schulleitung die entsprechenden Maßnahmen fest. In allen anderen Fällen (z. B. motorische Verlangsamung wegen einer körperlichen Behinderung) wird der Antrag an die Regierung der Oberpfalz weitergeleitet. Fügen Sie alle relevanten Nachweise bei. Ein aktuelles schulpsychologisches Gutachten der Staatl. Schulberatung für die Oberpfalz (Weinweg 2, 93049 Regensburg; Tel 0941 22036; Fax 0941 22037; Mail ZWQuZnBvYnMkb3JldWI=) muss immer beigefügt werden.