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2.5 Beurlaubung von einzelnen Stunden und Tagen (Haus- und Schulordnung)

Nach § 15 des Berufsbildungsgesetzes haben Ausbildende (= Unternehmen) ihre Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen. Eine Beurlaubung vom Unterricht kann deshalb nur durch die Schule erfolgen. 

Bitte reichen Sie rechtzeitig vor einer geplanten Abwesenheit einen schriftlichen Antrag mit den nötigen Nachweisen und dem Einverständnis des Ausbildungsbetriebes ein.

Einen Antrag auf Beurlaubung von Unterrichtstunden stellen Sie bei der Klassenleitung bzw. der unterrichtenden Lehrkraft.

Tageweise Beurlaubung erteilt die Klassenleitung. Eine Beurlaubung für einen längeren Zeitraum kann nur von der Schulleitung genehmigt werden.

Sie haben Anspruch auf eine Beurlaubung

  • zu gesetzlich geregelten Anlässen (z. B. zu Prüfungen gemäß BBiG)
  • zur Teilnahme an überbetrieblichen oder besonderen betrieblichen, gewerk-schaftlichen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
  • zur Berufsausbildung im Ausland oder für Auslandspraktika
  • bei Schwangerschaft oder Elternzeit (Das Formular Beurlaubung von der Berufsschulpflicht bei Schwangerschaft und Elternzeit erhalten Sie im Sekretariat oder über Ihre Lehrkraft)
  • an anerkannten hohen religiösen Feiertagen.

Schüler können beurlaubt werden:

  • zur Teilnahme an Hochzeiten, Taufen, Beerdigungen von nahen Verwandte?
  • zur Erledigung von Behördengängen, Vorstellungsgesprächen, Arztterminen, die außerhalb der Unterrichtszeit nicht möglich sind. In diesen Fällen muss die besuchte Stelle bestätigen, dass ein Termin außerhalb der Unterrichtszeit nicht möglich war.


Unterrichtsbeurlaubung wird nicht gewährt für:

  • ambulante Behandlung bei Ärzten, Zahnärzten usw. (Vereinbaren Sie Termine für einen anderen Zeitpunkt)
  • Fahrstunden
  • dringende Arbeiten im Betrieb.

Während eines Betriebsurlaubes kann keine Beurlaubung vom Schulbesuch erteilt werden.

Beurlaubungen für betriebliche Fortbildungen unterliegen nach BSO § 11 strengen Regeln.
Diese sind außerhalb der Zeiten des Berufsschulunterrichts durchzuführen.
In begründeten Ausnahmefällen, die durch die Schulleitung genehmigt werden, muss versäumter Unterricht grundsätzlich nachgeholt werden.