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2.16 Nachteilsausgleich und Notenschutz (Haus- und Schulordnung)

Zum 1. August 2016 sind die BaySchO und damit auch die Vorschriften zu Nachteilsausgleich und Notenschutz (dort §§ 31 ff.) in Kraft getreten. Die wesentlichen Neuerungen sind:

  • Die alte Unterscheidung zwischen Lese- und Rechtschreibschwäche und Lese- und Rechtschreibstörung entfälllt.
  • Neue Unterscheidung: isolierte Lesestörung, isolierte Rechtschreibstörung, kombinierte Lese-Rechtschreib-Störung

Nach den Neuregelungen werden nunmehr ausdrücklich unterschieden:

  • Individuelle Unterstützung
    Pädagogische, didaktisch-methodische und schulorganisatorische Maßnahmen, soweit nicht die Leistungsfeststellung berührt ist (z.B. individuelle Erläuterung von Arbeitsanweisungen, Differenzierung bei Hausaufgaben, Zulassen oder Bereitstellen besonderer Arbeitsmittel). 
    Die individuelle Unterstützung wird durch die jeweilige Lehrkraft festgelegt. Es muss kein Antrag gestellt werden. Es folgt keine Zeugnisbemerkung.

  • Nachteilsausgleich
    Die Schüler haben nur Probleme bei der Darstellung ihrer Leistungsfähigkeit.
    Veränderung der Bedingungen von Leistungserhebungen, wobei die für alle Prüflinge geltenden wesentlichen Leistungsanforderungen gewahrt bleiben (z.B. Zeitzuschlag, Ersetzung von mündlichen durch schriftliche Leistungen und umgekehrt (falls Form nicht vorgeschrieben), Zulassen spezieller Arbeitsmittel, Vorlesen von Aufgabenstellungen, nicht des zu erschließenden Textes, Aufgabenstellung in veränderter Schriftgröße). Nachteilsausgleich wird auf Antrag durch die Schulleitung festgelegt. Es folgt keine Zeugnisbemerkung.
  • Notenschutz
    Veränderung der Bewertung von Leistungsnachweisen und Veränderung der Notenbildung (Nichtbewertung von Leistungen im Vorlesen und/oder Rechtschreiben, veränderte Gewichtung von schriftlichen und mündlichen Leistungen). Notenschutz wird auf Antrag durch die Schulleitung festgelegt. Es folgt eine entsprechende Zeugnisbemerkung.

    Zu Beginn eines Schuljahres kann bei der Schulleitung ein Antrag auf Aussetzung der Maßnahmen zum Notenschutz gestellt werden. Dann entfällt die Zeugnisbemerkung.  Grundsatz: Ein Zeugnis muss eine entsprechende Bemerkung enthalten, wenn es Noten ausweist, die unter Notenschutz zustande gekommen sind! (Auch aus der Vorjahrgangsstufe übernommene!)
  • Antragstellung
    Reichen Sie den Antrag auf Nachteilsausgleich und/oder Notenschutz über die Klassenleitung bei der Schulleitung ein. In den Fällen einer kombinierten Lese- und Rechtschreibstörung oder deren isolierten Formen legt die Schulleitung die entsprechenden Maßnahmen fest. In allen anderen Fällen (z. B. motorische Verlangsamung wegen einer körperlichen Behinderung) wird der Antrag an die Regierung der Oberpfalz weitergeleitet. Fügen Sie alle relevanten Nachweise bei. Ein aktuelles schulpsychologisches Gutachten der Staatl. Schulberatung für die Oberpfalz (Weinweg 2, 93049 Regensburg; Tel 0941 22036; Fax 0941 22037; Mail ZWQuZnBvYnMkb3JldWI=) muss immer beigefügt werden.