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Satzung über die Abhaltung von Bürgerversammlungen (Bürgerversammlungssatzung - BVerS) vom 25. April 1996

Ausnahmen von Satz 1 und Satz 2 kann die Bürgerversammlung beschließen; der/die Vorsitzende soll einen Vertreter/einer Vertreterin der Aufsichtsbehörde auf Verlangen das Wort erteilen. § 4 Abstimmungen in den Bürgerversammlungen (1) Über Anträge, die in der Bürgerversammlung gestellt werden, entscheidet die Bürgerversammlung in offener Abstimmung.

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Satzung über die Benutzung des Stadtarchivs Regensburg (Stadtarchivsatzung) vom 20. Juni 1988

Die erforderlichen Nachweise hat der Benutzer zu erbringen. (4) Sofern personenbezogene Informationen anonymisiert verwendet werden sollen und sichergestellt ist, dass für Dritte eine Identifizierung von Einzelpersonen nicht möglich ist, kann eine Benutzung auch vor Ablauf der in Abs. 3 genannten Fristen zugelassen werden

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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Musischen Früherziehung der Stadt Regensburg (Musische Früherziehung - Gebührensatzung - MFEGS) vom 12. April 2016

Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 4 Gebührenmaßstab Bemessungsgrundlage für die Kursgebühren sind die Art und Dauer der belegten Kurse der Musischen Früherziehung

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Start-Seite für Leichte Sprache

Zum Beispiel: Regensburg. Die Informationen in Leichter Sprache haben 4 Teile: Über Regensburg Aufbau der Internet-Seite Die Haupt-Bereiche Wie Sie die Seite besser nutzen können 1.

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Verordnung über die Organisation der öffentlichen Hauptschulen in der Stadt Regensburg vom 9. August 2010

-Wolfgang-Schule (Hauptschule) bilden einen Schulverbund, die drei Schulen erhalten einen gemeinsamen Verbundsprengel. (4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten sechs Hauptschulen erhalten jeweils die Bezeichnung Mittelschule

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Satzung der Evangelischen Wohltätigkeitsstiftung in Regensburg (EWR) vom 01. Mai 2002

(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht. § 4 Grundstockvermögen (1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.

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Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Regensburg (Baumschutzverordnung) vom 11. Februar 1993

(3) Ein Zerstören liegt insbesondere vor, wenn Maßnahmen vorgenommen oder Zustände aufrechterhalten werden, die zum Absterben von Bäumen führen. (4) Ein Beschädigen liegt insbesondere vor, wenn Bäume in ihrem Weiterbestand gefährdet werden oder das weitere Wachstum behindert wird (z.

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Haushaltsrede Referent für Wirtschaft, Wissenschaft und Finanzen und Stadtkämmerer, Dieter Daminger

Mit fast 25 % Anteil an den Ausgaben im Verwaltungshaushalt behauptet der Einzelplan 4, Soziale Sicherung, weiterhin die Spitzenposition. III. Das Ihnen vorliegende Investitionsprogramm mit einem Volumen in Höhe von 748,8 Mio. € bis 2022 hat eine Dimension erreicht, die durchaus erklärungsbedürftig ist.

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Verordnung über die Bestimmung der Tierkörperbeseitigungsanstalt, bei der die Stadt Regensburg ihrer Beseitigungspflicht nachkommt (Tierkörperbeseitigungs-Bestimmungsverordnung, TKB-BestV) vom 20. Dezember 2000

Januar 2001) Aufgrund von Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tierkörperbeseitigungsgesetzes (AGTierKBG) vom 11. August 1978 (BayRS 7831-4-A), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Juli 1998 (GVBl. Seite 413) i. V. m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die folgende Verordnung: § 1 Die kommt ihrer Beseitigungspflicht gemäß § 4 ...

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Anlagen

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