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Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz des "Japanischen Schnurbaums in der Yorckstr.1" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 57) Naturdenkmalsverordnung Nr. 57 - NatDV vom 07.12.2011

Der Versuch ist strafbar. (2) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2, BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verboten des § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 oder des § 3 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 dieser Verordnung zuwiderhandelt. (3) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer ...

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Verordnung der Stadt Regensburg über das Naturdenkmal "Unterislinger Eichen" (Naturdenkmal Nr. 50) vom 26. Mai 1993

§ 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 Ziffern 1 bis 7 dieser Verordnung zuwiderhandelt. (2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder ...

Gefunden in: Stadtrecht

Verordnung über das Naturdenkmal "Baumensemble Hängebuche-Blutbuche" vom 02. April 1992

§ 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Abs. 1 oder Abs. 2 Ziffern 1 bis 6 in dieser Verordnung zuwiderhandelt. (2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder ...

Gefunden in: Stadtrecht

Satzung über die Benutzung des Stadtarchivs Regensburg (Stadtarchivsatzung) vom 20. Juni 1988

. § 3 Art der Benutzung (1) Zur Benutzung können nach Ermessen der Stadt Archivalien im Original Abschriften oder Kopien - auch von Teilen der Archivalien - vorgelegt werden Auskünfte aus den Archivalien erteilt werden

Gefunden in: Stadtrecht

Geschäftsordnung für die Delegiertenversammlung der Regensburger Alten- und Seniorenclubs, die Delegiertenversammlung der Heimbeiräte der Regensburger Alten- und Pflegeheime und den Seniorenbeirat der Stadt Regensburg vom 24.05.2017

Jedes Mitglied muss sich an der Abstimmung beteiligen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3. Wahlen (§§ 8 und 9) werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. § 16 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung 1.

Gefunden in: Stadtrecht

Allgemeine Benutzungs- und Abonnementbedingungen für das Theater Regensburg Anstalt des öffentlichen Rechts vom 20. Juli 2000

Die Anzahl der Umtauschmöglichkeit richtet sich nach der Platzmieten- und Abonnementreihe und ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: Mietreihe Anzahl Vorstellungen Anzahl Umtauschmöglichkeiten A-H, S, Z, Y je 12 4 J, R je 10 3 N 7 bis10 3 L, T je 5 2 W Anzahl Neuproduktionen 3 X, M, P, Q Anzahl Neuproduktionen 3 Konzert 7 2 Der ...

Gefunden in: Stadtrecht

„Blickkontakt“ zum wiederholten Mal unter den besten Schülerzeitungen Deutschlands

Zu den Hauptinhalten springen „Blickkontakt“ zum wiederholten Mal unter den besten Schülerzeitungen Deutschlands Von-Müller-Gymnasium belegt erneut 3. Platz beim Deutschen Schülerzeitungspreis Die Schülerzeitung „Blickkontakt“ des Von-Müller-Gymnasiums Regensburg ist mit ihrer "Tod"-Ausgabe (2017/1) wie bereits 2017 zur drittbesten Schülerzeitung ...

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Ausbildungsberuf

Lehrjahr 1 4 Anzahl der Tage pro Woche 3. Lehrjahr 1 4 Anzahl der Tage pro Woche 4. Lehrjahr 1 4 Anzahl der Tage pro Woche (dieses Schuljahr dauert nur 13 Wochen) Wir legen an unserer Schule im Bereich Zahntechnik besonderen Wert auf eine handlungsorientiert ausgerichtete Ausbildung.

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Umweltinformationsgesetz

Zu den Hauptinhalten springen Dienstleistungen Umweltinformationsgesetz Zuständig Umweltamt, Abteilung Umweltverfahren Beschreibung Erteilung von Auskünften gemäß dem Bayerischen Umweltinformationsgesetz (BayUIG): Gemäß Art. 3 Abs. 1 BayUIG hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes grundsätzlich einen Anspruch auf freien Zugang zu ...

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Mitglieder des Gutachterausschusses

Rechtsdirektor Leiter des Bauordnungsamtes () Tel. (0941) 507-1630 Gleichzeitig Mitglied gemäß § 2 Abs. 3 GutachterausschussV Ersatzvorsitzender gemäß § 3 Abs. 4 GutachterausschussV / ehrenamtliche Gutachter Peter Krauße Dipl.

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