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Verordnung der Stadt Regensburg über das Wasserschutzgebiet Sallern in Regensburg und in den Gemeinden Lappersdorf, Zeitlarn und Wenzenbach, Landkreis Regensburg vom 22. Januar 1996

. § 2 Schutzgebiet (1) Das Schutzgebiet besteht aus dem Fassungsbereich (W I), der engeren Schutzzone (W II) und vier weiteren Schutzzonen (W III a 1, W III a 2, W III a 3 und W III b)

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Mädchen*-Treff am Dienstag

Diesmal auf dem Programm: Eiscreme selbst gemacht Kontakt Jugendzentrum Utopia Kirchfeldallee 2 93055 Regensburg Karte einblenden (0941) 507-2557 (0941) 507-2559 juzutopia (at) regensburg.de weitere Informationen

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Aktionstag Musik mit der Grundschule am Napoleonstein

Aktionstag Musik mit der Grundschule am Napoleonstein Am 20.07.22 durften 24 SchülerInnen der 2. Klasse aus der Grundschule am Napoleonstein einen ganz besonderen musikalischen Vormittag mit SchülerInnen des VMG erleben.

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2002: Sanierung Sonderpädagogisches Förderzentrum

Phase 1: Schadstoffsanierung der Primärquellen Phase 2: Bauliche Sanierung infolge Schadstoffsanierung und sicherheitsrelevante Mängel Phase 3: Bauliche Sanierung der Fassade Broschüre Sanierung Sonderpädagogisches Förderzentrum (pdf | 1,3 MB)

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Unterricht

Unterricht Klassen Unterrichtstage Klassenleiter/in 3ZT10a Montag + Freitag, 2. Schulhalbjahr Scheidl, Katharina, StRin 3ZT10b Dienstag + Mittwoch, 1. Schulhalbjahr Scheidl, Katharina, StRin 3ZT11a Dienstag Malik, Robert, FL 3ZT11b Mittwoch Gayring, Herbert, OStR 3ZT12 Donnerstag Gayring, Herbert, OStR 3ZT13 Mittwoch (Gruppe A) + Freitag (Gruppe B) ...

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Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Regensburg (Informationsfreiheitssatzung - IFS) vom 21.03.2011

Ist die Stelle, bei der ein Antrag gestellt wird, nicht die zuständige Stelle, so hat sie die nach Satz 2 zuständige Stelle zu ermitteln, den Antrag zur weiteren Bearbeitung nach dort weiterzuleiten und der Antragstellerin oder dem Antragsteller Abgabennachricht zu erteilen. § 5 Absatz 2 bleibt unberührt

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Verordnung der Stadt Regensburg über das Naturdenkmal "Unterislinger Eichen" (Naturdenkmal Nr. 50) vom 26. Mai 1993

Mitgeschützt wird die Umgebung (Größe ca. 1400 qm), die auf Teilflächen der Grundstücke Flur-Nrn. 566, 567, 562/2 und 564 der Gemarkung Oberisling liegt. (2) Das Naturdenkmal erhält die Bezeichnung "Unterislinger Eichen"

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Satzung über die Abhaltung von Bürgerversammlungen (Bürgerversammlungssatzung - BVerS) vom 25. April 1996

§ 5 Gemeindeangehörige / Gemeindebürgerinnen und -bürger (1) Gemeindeangehörige sind alle Gemeindeeinwohnerinnen und -einwohner (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 GO). (2) Gemeindebürgerinnen und -bürger sind Gemeindeangehörige, die bei den Regensburger Kommunalwahlen wahlberechtigt sind (Art. 15 Abs. 2 GO i.

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Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz der "Robinie an der Theodor-Körner-Straße (Puchta-Robinie)" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 55) (Naturdenkmalsverordnung Nr. 55 - NatDV 55) vom 08. Dezember 2003

§ 7 Zuwiderhandlungen (1) Nach § 304 des Strafgesetzbuches (gemeinschädliche Sachbeschädigung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer rechtswidrig Naturdenkmäler beschädigt oder zerstört. Der Versuch ist strafbar. (2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 9 Abs. 4 Halbsatz 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt ...

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Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz des "Baumensembles Rotbuche und Stieleiche in der Ludwig-Eckert-Straße" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 56) (Naturdenkmalsverordnung Nr.56 - NatDV 56) vom 8. Dezember 2003

§ 7 Zuwiderhandlungen (1) Nach § 304 des Strafgesetzbuches (gemeinschädliche Sachbeschädigung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer rechtswidrig Naturdenkmäler beschädigt oder zerstört. Der Versuch ist strafbar. (2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 9 Abs. 4 Halbsatz 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt ...

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