Jugendarbeitsschutzgesetz
Für Kinder und Jugendliche ist die entscheidende Frage: Ab wann darf ich was arbeiten?
Auch in diesem Gesetz steht der Schutzgedanke im Vordergrund. Nach wie vor gibt es auch im 21. Jahrhundert noch Erwachsene, die sich auf Kosten der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen bereichern.
In Deutschland wurde bereits nach der Industrialisierung Anfang des 20. Jahrhunderts auf die Situation reagiert, dass Kinder ausgebeutet und als billige Arbeitskräfte missbraucht wurden. Auch das Jugendarbeitsschutzgesetz steht vor einer Reformierung, bisher gelten aber nach wie vor folgende Regelungen:
Tätigkeiten vor dem 13. Lebensjahr sind generell verboten.
Gem. § 2 der Kinderarbeitsschutzverordnung dürfen Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche nur beschäftigt werden: | ||
1. | mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigeblättern und Werbeprospekten | |
2. | in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten mit | |
a) | Tätigkeiten in Haushalt und Garten, | |
b) | Botengängen, | |
c) | der Betreuung von Kindern und anderen zum Haushalt gehörenden Personen, | |
d) | Nachhilfeunterricht, | |
e) | der Betreuung von Haustieren, | |
f) | Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren, | |
3. | in landwirtschaftlichen Betrieben mit Tätigkeiten bei | |
a) | der Ernte und der Feldbestellung, | |
b) | der Selbstvermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, | |
c) | der Versorgung von Tieren, | |
4. | mit Handreichungen beim Sport, | |
5. | mit Tätigkeiten bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgemeinschaften, Verbände, Vereine und Parteien, wenn die Beschäftigung nach § 5 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes leicht und für sie geeignet ist. |
Voraussetzung für o.g. Tätigkeiten sind
- die Einwilligung des Personensorgeberechtigten (Eltern)
- nicht mehr als 2 Stunden täglich
- nicht in der Zeit zwischen 18 und 8 Uhr
- nicht während des Schulunterrichtes
Ab 15 Jahren ist das Arbeiten für 4 Wochen während der Ferien gestattet.
Nach Ende der Vollzeitschulpflicht, d.h. nach Vollendung von 9 Schuljahren, gibt es die Möglichkeit auch neben der Schule tätig zu werden.
Für alle Regelungen gelten bestimmte Grundsätze: | |||||
Gesetzliche Grundlagen |
Wichtige Inhalte | Kinder 13- und 14-Jährige |
Jugendliche 15- bis 17-Jährige |
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Schulzeit | Ferien | Schulzeit | Ferien | ||
§ 5(4) JArbSchG | Höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr | trifft zu | |||
§ 6 JArbSchG | Behördliche Ausnahmebewilligungen für Theatervorstellungen, bei Musik-, Rundfunk- u.a. Aufführungen sowie Film- und Fotoaufnahmen | trifft zu | trifft zu | trifft zu | trifft zu |
§ 8 JArbSchG | Nicht mehr als 8 Stunden täglich Nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich |
trifft zu | |||
§ 11 JArbSchG | Ab 4½ Stunden Arbeitszeit mindestens 30 Minuten Pause Ab 6 Stunden Arbeitszeit mindestens 60 Minuten Pause |
trifft zu | |||
§ 13 JArbSchG | Zwischen zwei Arbeitszeiten mindestens 12 Stunden ununterbrochene Freizeit | trifft zu | |||
§ 14 JArbSchG | Beschäftigung nur von 6 bis 20 Uhr (Ausnahmen für einige Branchen) | trifft zu | |||
§§ 15 - 18 JArbSchG | Beschäftigung nur an 5 Tagen in der Woche Keine Beschäftigung an Sams-, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen (siehe Ausnahmen!) |
trifft zu | trifft zu | trifft zu | trifft zu |
Bei Verstößen gegen die Kinderschutzverordnung und das Jugendarbeitsschutzgesetz ist das örtliche Gewerbeaufsichtsamt zuständig. In Regensburg ist dies unter Telefon: 0941 / 5025-0 erreichbar. Die gesetzlichen Regelungen werden in den Paragrafen aufgezeigt.
Wichtig: Eine ärztliche Untersuchung im Sinne dieser Gesetze ist nicht erforderlich.