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Satzung der Waisenhausstiftung Stadtamhof in Regensburg vom 24. Mai 2017

Die Knaben-Waisenhausstiftung Stadtamhof wurde laut Stiftungsbrief vom 5. Januar 1737 von Suffragan-Bischof Godefriedus von Simmern und dem Rat der Stadt Stadtamhof gegründet und mit Rescript der Regierung in Straubing vom 9. Juni 1738 genehmigt. Das Erträgnis aus dem Stiftungsvermögen bildet die einzige Einnahme. Stiftungsgemäß obliegt der Stiftung die Erziehung von in der Stadt Stadtamhof unterstützungswohnsitzberechtigten Waisenknaben bis zur Be­endigung der Werktagsschulpflicht. 

Die Mädchen-Waisenhausstiftung Stadtamhof wur­de als Wohltätigkeitsstiftung von dem Domkapitular und vorm. Dompfarrer Hermann Wein zu Regensburg am 20. Oktober 1866 mit dem Betrage von 8200 fl. zum Zwecke der Einrichtung einer Erziehungsanstalt für arme katholische Waisenmädchen in Stadtamhof gegründet und ihr mit Entschließung des Staatsministeriums des Innern vom 17. März 1867 die landesherrliche Bestätigung erteilt. Gleich der Knaben-Waisenhausstifung Stadtamhof hat auch diese Stiftung außer dem Erträgnis aus dem Stiftungsvermögen keine weiteren Einnahmen. Auch hier obliegt nach den Stiftungsbestimmungen die Erziehung von in Stadtamhof unterstützungsberechtigten Waisenmädchen bis zum Austritt aus der Werktagsschule.

In der Waisenhausstiftung wurden am 6.9.1962 und 18.1.1963 die „Knabenwaisenhausstiftung Stadtamhof“ bzw. die „Mädchenwaisenhausstiftung Stadtamhof“ zur Waisenhausstiftung Stadtamhof zusammengelegt.

§ 1
Name, Rechtsstand, Sitz

Die Stiftung führt den Namen "Waisenhausstiftung Stadtamhof".
Sie ist eine rechtsfähige örtliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Regensburg.

§ 2
Stiftungszweck

(1) Die Stiftung fördert die Jugendhilfe in Regensburg. Sie verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch die Förderung, Unterstützung und Gewährleistung verbesserter Rahmenbedingungen für individuell beeinträchtigte und sozial benachteiligte Kinder und Jugendliche im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe in der Stadt Regensburg erfüllt mit dem Ziel, Kinder und Jugendliche außerhalb der Herkunftsfamilie zur Selbständigkeit zu führen, sie für die Bewältigung von Lebensanforderungen zu stärken, für den Aufbau von sozialen Beziehungen einen tragfähigen Grund zu legen und sie bei der Suche nach Lebenssinn zu unterstützen. Hierbei ist es auch zulässig, die Herkunftsfamilien gezielt zu unterstützen, um so eine Fremdunterbringung der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu vermeiden. Die Mittel der Stiftung sollen vorzugsweise Projekten im Stadtteil Stadtamhof sowie Kindern und Jugendlichen des Stadtteiles Stadtamhof zugute kommen.

(3) Die Leistungen der Stiftung dürfen nicht zur Einsparung von gesetzlichen Pflichtleistungen führen, sondern sollen diese in sinnvoller Weise ergänzen, um dadurch die Lebensumstände der betroffen Kinder und Jugendlichen weiter zu verbessern.

(4) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer sonstigen geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Abs. 2 fördern.

§ 3
Einschränkungen

(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.

§ 4
Grundstockvermögen

(1) Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Die genaue Zusammensetzung des Stiftungsvermögens nach dem Stand vom 01.05.2017 ergibt sich aus der beiliegenden Anlage, die wesentlicher Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Zuwendungen zum Grundstockvermögen sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

§ 5
Stiftungsmittel

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

  1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
  2. aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind, § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dürfen Rücklagen gebildet werden.

§ 6
Stiftungsverwaltung

Die Stiftung wird durch die Organe der Stadt Regensburg verwaltet und vertreten.

§ 7
Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.

(2) Änderungen des Stiftungszwecks sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 8
Vermögensanfall

Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die Stadt Regensburg. Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 9
Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung der Oberpfalz als Rechtsaufsichtsbehörde.

(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

§ 10
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung der Oberpfalz in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19. Juli 2001 (AMBl. Nr. 47 vom 19. November 2001) außer Kraft. 

 

Anlage zu § 4 der Satzung der Waisenhausstiftung Stadtamhof in Regensburg

Grundstockvermögen der Waisenhausstiftung Stadtamhof in Regensburg
(Stand 01.05.2017)

A. Grundstücksvermögen

a. bebaute Grundstücke

Nr. Flur-Nr. Kennung Gemarkung Bezeichnung Größe in ha
1 3647/16   5313        Regensburg    Altdorferstr. 17 0,0359

b. unbebaute Grundstücke

Nr. Flur-Nr. Kennung Gemarkung Bezeichnung Größe in ha
1 687 5320 Sallern   5,0900 
  686  5320  Sallern    1,6500 
900/90  5320  Sallern  Aussigerstr.  0,1158 
1301/88  5217  Burgweinting    0,2784 
243/18  5316  Reinhausen    1,4290 
  243/23  5316  Reinhausen    0,0195 
  247/8  5316  Reinhausen    0,1916 
68    Grünthal II  Roither Berg  0,8618