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Allgemeine Bedingungen für die Benutzung der Museen der Stadt Regensburg vom 16. Dezember 1976

(geänd. durch Stadtratsbeschlüsse vom 30. Juni 1988, vom 25. November 1993, AMBl. Nr. 34 vom 20. August 2001, vom 19. Dezember 2002, AMBl. Nr. 2 vom 07. Januar 2003, vom 27. November 2003, AMBl. Nr. 16 vom 13. April 2004, vom 25. März 2004, AMBl. Nr.16 vom 13. April 2004, vom 29. Dezember 2005, AMBl. Nr. 2 vom 09. Januar 2006, vom 10. Dezember 2007, AMBl. Nr. 52 vom 24. Dezember 2007, vom 10. Juli 2008, AMBl. Nr. 29 vom 14. Juli 2008, vom 14. September 2012, AMBl. Nr. 39 vom 24. September 2012, vom 23. Juli 2020, AMBl. Nr. 32 vom 03. August 2020, AMBl. Nr. 14 vom 06. April 2021, AMBl. Nr. 45 vom 06. November 2023)

Abschnitt I
Allgemeine Bedingungen

§ 1
Gegenstand

Die Museen der Stadt Regensburg sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Regensburg. Sie können nach Maßgabe dieser Bedingungen benutzt werden. Die Museen der Stadt Regensburg umfassen das Historische Museum, Dachauplatz 2-4, die Städtische Galerie im Leeren Beutel, Bertoldstraße 9, das document Reichstag im Alten Rathaus, das document Kepler, Keplerstraße 5, das document Neupfarrplatz und das document Schnupftabakfabrik, Gesandtenstraße 3-5.

§ 2
Besichtigung

Die Sammlungsbestände in den Schauräumen können während der öffentlich bekanntgegebenen Besichtigungszeiten von jedermann besichtigt und unter Aufsicht benutzt werden.

§ 3
Verhalten

Die Benutzer haben sich so zu verhalten, dass Sammlungs- und Einrichtungsgegenstände nicht beschädigt oder zerstört werden und dass kein anderer behindert oder belästigt wird. Schirme, Stöcke und größere Behältnisse aller Art (z. B. Aktentaschen, Koffer, Schachteln) sind an der Garderobe abzugeben. Aufsichtspflichtige haften für Kinder. Die Mitnahme von Tieren ist ausgeschlossen. Benutzer, die diesen Aufforderungen nicht nachkommen, können von der Benutzung ausgeschlossen werden.

§ 4
Anordnungen für den Einzelfall

Die Benutzer haben den im Vollzug dieser Bedingungen getroffenen Anordnungen des zuständigen Museumsbediensteten Folge zu leisten. Verstößt ein Benutzer gegen die in § 3 festgelegten Verhaltensregeln oder gegen nach Satz 1 getroffenen Anordnungen, so kann die weitere Benutzung mit sofortiger Wirkung für den Einzelfall untersagt werden. Bei schweren Verstößen kann die Untersagung auf Zeit oder auf Dauer erfolgen.

§ 5
Haftung

Die Benutzer haften für die Beschädigung oder den Verlust von Sammlungsbeständen nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften. Mitbenutzer haften als Gesamtschuldner. 

Abschnitt II
Benutzung in besonderen Fällen

§ 6
Erlaubnis

(1) Der Erlaubnis bedarf, wer Sammlungsbestände in Depots oder Studiensammlungen besichtigen oder wer Sammlungsbestände zu anderen als Besichtigungszwecken außerhalb des Sammlungsgebäudes benutzen will. Das gilt nicht für Benutzer, die Sammlungsbestände für nicht gewerbliche Zwecke ohne besondere Vorkehrungen (z. B. Verwendung von Blitzlicht u. ä., Öffnen von Vitrinen) fotografieren wollen.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich unter Angabe des gewünschten Benutzungszweckes, des Sammlungsgegenstandes und des Benutzungsortes einzureichen. In einfachen Fällen genügt ein mündlicher Antrag. Der Antragsteller hat sich auf Verlangen über seine Person auszuweisen.

(3) Die Erlaubnis gilt nur für die Dauer der beantragten Benutzung.

(4) Über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung von Sammlungsbeständen entscheidet bei Benutzung

  1. innerhalb der Bundesrepublik die Museumsleitung
  2. im Ausland der Kulturausschuss des Stadtrates.

§ 7
Benutzung außerhalb der Sammlungsgebäude

(1) Ausnahmsweise können Sammlungsbestände außerhalb der Sammlungsgebäude benutzt werden

  1. durch eine Behörde oder ein wissenschaftliches Institut;
  2. durch eine Privatperson, wenn eine Behörde oder ein wissenschaftliches Institut dafür haftet, dass die benützten Sammlungsbestände in deren Räumen diebstahl- und feuersicher aufbewahrt und unversehrt und fristgerecht zurückgegeben werden;
  3. in besonderen Einzelfällen zu befristeten Bearbeitungszwecken durch eine Privatperson oder eine Firma;
  4. zu Ausstellungszwecken.

(2) Sammlungsbestände, die außerhalb der Sammlungsgebäude benutzt werden sollen, werden erst übergeben, wenn sie vom Benutzer entsprechend dem von der Museumsleitung festgesetzten Wert zugunsten der Sammlung versichert worden sind.  

(3) Die Kosten für Bereitstellung, Verpackung, Transport und Versicherung trägt der Benutzer.

(4) Die Sammlungsleitung kann bei der Verwendung von Sammlungsbeständen für Ausstellungen außerhalb des Sammlungsgebäudes auf Kosten des Benutzers den Transport durch eigenes Personal begleiten und die Sammlungsgegenstände aufstellen lassen.

(5) Die Benutzer haben in Beschriftungen und Katalogen den Namen der Museen der Stadt Regensburg anzugeben.

§ 8
Versagen der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn ein Sammlungsgegenstand zu anderen als wissenschaftlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zweck benutzt werden soll.

(2) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller in einem schwerwiegenden Fall oder wiederholt trotz Mahnung gegen die Bestimmungen der §§ 3, 4, 10, 11, 12, 13, 14 verstoßen hat oder wenn der gewünschte Sammlungsgegenstand besonders wertvoll ist oder wegen eines Zustandes durch die Benutzung gefährdet erscheint.

§ 9
Zurücknahme der Erlaubnis

Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 und 2 nachträglich eintritt oder bekannt wird.

§ 10
Behandlung der Sammlungsbestände

Die Sammlungsbestände sind sorgfältig zu behandeln und dürfen nicht verändert werden. Insbesondere ist es untersagt, Restaurierungsarbeiten auszuführen.

§ 11
Reproduktionsvorlagen

(1) Reproduktionsvorlagen für wissenschaftliche oder kommerzielle Zwecke werden auf Bestellung bei den Museen der Stadt Regensburg angefertigt bzw. von diesen in Auftrag gegeben.

(2) Eine Weitergabe der Aufnahmen an Dritte ist nicht zulässig, soweit nicht gesondert schriftliche vertragliche Regelungen getroffen wurden.

§ 12
Kopien

Kopien dürfen nur mit Zustimmung der Museumsleitung angefertigt werden, sie sind in der Regel in den Räumen des Museums durch Museumsbedienstete anzufertigen.

§ 13
Veröffentlichungen / Reproduktionen

(1) Die Benutzer haben von allen Veröffentlichungen, die unter Verwendung von Sammlungsbeständen der Museen verfasst wurden, den Museen ein Belegexemplar kostenlos zur Verfügung zu stellen. 

(2) Bei der Reproduktion von Beständen der Museen ist

  1. als Nachweis zu jeder Abbildung die Angabe „Museen der Stadt Regensburg” anzugeben,
  2. bei Publikationen von Reproduktionsvorlagen der Museen im Rahmen
    • wissenschaftlicher Qualifikationsarbeiten,
    • Veröffentlichungen in gewerblichen Druckwerken (Bücher, Broschüren, Zeitschriften, Zeitungen etc.),
    • Videoproduktionen auf elektronischen Speichermedien,
    • Einbindung in Online-Portalen,
    • Plakaten, Postern, Werbebroschüren, Faltblättern, Werbeanzeigen und sonstigen Werbematerialien,
    • Postkarten,
    • Kalendern, Buchumschlägen und Covers,
    • Filmen,

unabhängig vom monetären Entgelt entsprechend der aktuell gültigen Entgeltordnung den Museen der Stadt Regensburg zusätzlich ein Belegexemplar entsprechend der Nutzung der Vorlage als Druckwerk bzw. als Datei zu übermitteln.

Abschnitt III

§ 14
Verzeichnis der Entgelte

Bezüglich des Benutzungsentgeltes gilt das als Anlage beigegebene Entgeltverzeichnis in der jeweils gültigen Fassung.

Schlussvorschrift

§ 15
Inkrafttreten

Diese Allgemeinen Benutzungsbedingungen gelten mit Wirkung vom 01.11.2023 an.