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Königsstraße 2, 4

Königsstraße 2, 4 Ehem. Verlagshaus, palastartiger Eckhauskomplex, in Formen der französischen Renaissance, beide Straßenfronten gegliedert durch Risalite, an der Ecke Schrägerker mit Kuppelturm, 1893/94 und 1895 von Alois Janker.

Gefunden in: Denkmaldb

Ostengasse 4

Gasthof "Zum Rappen", stattliches Giebelhaus, im Kern 2. Hälfte 12. Jh., Ende 14. oder Anfang 15. Jh. erweitert, im 17. Jh. überformt. Barock Romanik

Gefunden in: Denkmaldb

Platz der Einheit 1/2

Platz der Einheit 1/2 Ehem. herrschaftliches Doppelmietshaus, symmetrisch angelegter Neurenaissancebau, reich gegliederte Fassaden mit Mittelrisaliten und Eckerkern, Südteil 1884, Nordteil 1889, von G.

Gefunden in: Denkmaldb

Unter den Schwibbögen 2

Unter den Schwibbögen 2 Ehem. domstiftischer Getreidekasten, an die Nordwand von St. Stephan angebaut, im Kern romanisch, 1886 zu Wohnhaus umgebaut, Anbau mit Renaissancearkaden; Keller über aufgehendem Mauerwerk der Römermauer.

Gefunden in: Denkmaldb

Wiesmeierweg 1-21 (unger. Nrn.)

Wiesmeierweg 1-21 (unger. Nrn.) Ehem. Stadtmauer mit Bebauung der 2. Hälfte 19. Jh.; kurze Stücke der Stadt- und Zwingermauer, auf der ganzen Länge die äußere Futtermauer des Stadtgrabens; im Stadtgrabenbereich jetzt Gärten.

Gefunden in: Denkmaldb

Roter Herzfleck 2

Roter Herzfleck 2 Giebelhaus, spätromanisch, mit Loggia des 14. Jh., spätgotische und barocke Umbauten, Veränderungen Ende 19.

Gefunden in: Denkmaldb

Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Regensburg vom 28. November 2017

. (2) Die Gebühr für einen Restmüllsack gem. § 17 Abs. 1 Satz 2 Nummer 7 Abfallwirtschaftssatzung beträgt 5,50 EUR pro Stück

Gefunden in: Stadtrecht

Mathematik

Jahrgangsstufe: 2 Std./Woche (nach LehrplanPlus) NT12 Lernbereich 1: Physikalische Grundlagen (Pflichtmodul) NT12 Lernbereich 2: Chemische Grundlagen (Pflichtmodul) NT12 Lernbereich 5: Erneuerbare Energien NT12 Lernbereich 6: Umwelttechnik 1 13.

Gefunden in: bs3

Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz des "Japanischen Schnurbaums in der Yorckstr.1" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 57) Naturdenkmalsverordnung Nr. 57 - NatDV vom 07.12.2011

Der Versuch ist strafbar. (2) Nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 2, BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verboten des § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 oder des § 3 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 dieser Verordnung zuwiderhandelt

Gefunden in: Stadtrecht