Grundsätzlich sind alle Grundstückseigentümer im Stadtgebiet verpflichtet, ihre Grundstücke an die Abfallentsorgung der Stadt anzuschließen und den anfallenden Abfall der öffentlichen Entsorgungseinrichtung zu überlassen (§ 7 städt. Abfallsatzung). Fallen Abfälle an, die nach ihrer Art oder Menge nicht gemeinsam mit dem Hausmüll eingesammelt und entsorgt werden können, ist eine Ausnahme vom Anschluss- und Überlassungszwang möglich.
Gewerbliche Abfälle sind in folgende Fraktionen zu trennen (§ 18 Abs. 2 städt. Abfallsatzung):
- einzelne stofflich verwertbare Abfälle, (z.B. Papier, Kartonagen, Kunststoff, Glas, Metall, Altholz, Grüngut)
- energetisch verwertbare Abfälle
- brennbare Abfälle zur Beseitigung: Restmüll, Gewerbemüll oder hausmüllähnlicher Gewerbemüll, soweit eine Trennung nicht mehr möglich oder wirtschaftlich zumutbar ist,
- nicht zur Verbrennung geeignete Abfälle zur Beseitigung.
Nicht verwertbare, thermisch behandelbare Abfälle sind an der Müllumladestation des ZMS im Gewerbegebiet Haslbach, Hofer Str. 30, anzuliefern. Öffnungszeiten der Müllumladestation: Mo - Fr, 8.00 - 11.45 Uhr und 12.30 - 16.45 Uhr.
Bei regelmäßiger Anlieferung solcher Abfälle sind die Anliefermodalitäten mit dem ZMS abzuklären.
Die Stadt Regensburg hat mit dem Landkreis Landshut eine Vereinbarung über die Mitbenutzung der Deponie Spitzlberg geschlossen. Nicht brennbare Abfälle, die nicht verwertbar sind, wie Asbestzement (Eternit) oder Mineralfaserabfälle müssen dort entsorgt werden. Ansprechpartner im Landratsamt Landshut ist Herr Thoma, Tel.-Nr. 0871/408-3115.
Öffnungszeiten:
Montag-Donnerstag: 07.30-12.00 und 13.00-16.30 Uhr,
Freitags nur bis 16.00 Uhr, Samstag: 09.00-13.00 Uhr
Wegbeschreibung zur Deponie Spitzlberg: B15 bis Ergolding, dann Richtung Rottenburg a. d. Laaber, nach ca. 4 km, vor Unterglaim ist rechts die Deponiezufahrt; Alternativ A93 bis Ausfahrt Siegenburg, dann die B299 Richtung Landshut bei Altdorf Richtung Ergolding und wieder Richtung Rottenburg a. d. Laaber wie oben. (Tipp: Ziel Navigationsgerät: Ort: 84030 Unterglaim, Strasse: Spitzlberg).
Einen großen Anteil an den Abfällen aus Gewerbebetrieben nehmen Transportverpackungen ein: Kartons, Holzkisten und Paletten, Folien, Styropor-Formteile. Diese Abfälle sind von der Entsorgung durch die Stadt ausgeschlossen! Das Verpackungsgesetz schreibt für Transportverpackungen die Rücknahme- und Verwertungspflicht für Hersteller und Vertreiber vor. Diese ist am Übergabeort durch den Vertreiber zu erfüllen.
Hersteller und Vertreiber können ihre Rücknahme- und Wiederverwertungspflicht aber auch durch Dritte erfüllen. Dies können Entsorgungs- und Verwerterbetriebe sein. Hierzu haben sich branchenspezifische Entsorgungswege gebildet („Interseroh, Reclay, RIGK “).
Sie haben also folgende Möglichkeiten:
- Rückgabe der Transportverpackungen an den Lieferanten,
- Vergütung der Entsorgungskosten durch den Hersteller bzw. Vertreiber
- Entsorgung durch einen örtlichen Entsorger, der als Systempartner (z.B. Interseroh) tätig ist.
Tipp: Fragen Sie Ihren Zulieferer, welche Möglichkeit für Sie in Frage kommt. Als Vertreiber von Waren sind Sie zur Rücknahme bzw. Beteiligung an einem Rücknahmesystem verpflichtet.
Verkaufsverpackungen, z.B. Dosen, Kunststoffflaschen, Getränkeverbundkartons, werden als „DSD-Abfälle“ von der Fa. Meindl entsorgt.
Die Rücknahmepflicht gilt auch für Verpackungen mit Anhaftungen von gefährlichen Stoffen (Ölkanister, Chemikaliengebinde etc.). Auch hierfür bestehen Branchenlösungen. Wenden Sie sich an den Verteiber bzw. Zulieferer der Ware. Auch hier sind Sie als Vertreiber zur Rücknahme oder einer Beteiligung an einem Rücknahmesystem verpflichtet.
Gefährliche Abfälle weisen umwelt- und gesundheitsschädigende Eigenschaft auf, wie toxisch, ätzend, reizend, erbgutschädigend, krebserzeugend. Sie sind in der „Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV)“ mit einem Sternchen (*) gekennzeichnet. Gefährliche Abfälle sind von der Entsorgung durch die Stadt Regensburg ausgeschlossen. Für gefährliche Abfälle zu Beseitigung besteht eine Andienungspflicht an die GSB – Sonderabfallentsorgung Bayern GmbH.
Gefährliche Abfälle dürfen nur mit Nachweisverfahren über eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung sowie Begleitscheinverfahren entsorgt werden.
Seit dem 1. April 2010 gilt das elektronische Nachweisverfahren mit elektronischer Signatur. Die Entsorgung gefährlicher Abfälle wird jetzt ausschließlich in elektronischer Form dokumentiert. Dies vereinfacht das aufwendige Nachweis- und Begleitscheinverfahren trägt und zur Entbürokratisierung bei. Voraussetzung hierfür ist die elektronische Signatur als Unterschriftenersatz!
Bei Fragen zur Signatur und der Beschaffung der nötigen Signaturkarten und Kartenlesegeräte hilft Ihnen der IHK-Signaturservice gerne weiter.
Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der ZKS.
Für Händler, Makler sowie Sammler und Beförderer gilt nach §§ 53,54 Kreislaufwirtschaftsgesetz die Pflicht zur Anzeige bzw. bei gefährlichen Abfälle zur Erlaubnis dieser Tätigkeit. Weitere Einzelheiten regelt die Anzeige- und Erlaubnisverordnung. Betriebe, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit Abfälle befördern (z.B. Bauunternehmer, Gartenbaubetriebe, Dachdeckerbetriebe) müssen diese Tätigkeit anzeigen, sofern die Summe der in einem Kalenderjahr gesammelten oder beförderten Abfälle eine Menge von 2 t bei gefährlichen oder 20 t bei nicht gefährlichen Abfällen übersteigt.
Für Anzeige- und Erlaubnisanträge sind die in der Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen in Anlage 2 aufgeführten Formulare zu verwenden. Das Verfahren kann auch elektronisch abgewickelt werden