- Taschengeld gehört in die Tasche des Kindes und nicht in die Sparbüchse.
Es ist für kleine persönliche Ausgaben bestimmt, also auch für Süßigkeiten oder ein Eis. Die Eltern sollten die Ausgaben nicht abwertend kritisieren. Ein kleines Kind kann sein Herz genauso an ein Spielzeugauto verloren haben wie ein größeres Kind das seine an ein Videospiel oder Kosmetik.
- Taschengeld soll pünktlich und in einem Betrag ausbezahlt werden, denn das Kind oder der Jugendliche sollte damit auch planen können. Unregelmäßige oder ratenweise Auszahlung kann das Kind zum Schuldenmachen verleiten. Bei kleineren Kindern kann die Auszahlung wöchentlich, bei größeren Kindern monatlich sein.
- Das Taschengeld ist nicht für notwendige Anschaffungen bestimmt. Verwendet das Kind Taschengeldbeträge beispielsweise für Schulanschaffungen (z.B. ein Heft, Radiergummi), so geben die Eltern den ausgelegten Betrag nach Möglichkeit wieder zurück, wenn die Ausgaben nachgewiesen werden. Kauft sich dagegen ein Jugendlicher zum Beispiel ein besonderes Hemd, obwohl er genügend Hemden hat, so ist das keine notwendige Anschaffung - er muss es sich aus dem Taschengeld bestreiten.
- Zu schnell ausgegebenes Taschengeld darf nicht wieder ersetzt werden. Eltern, die das tun, verleiten das Kind zu unüberlegten Ausgaben. Führen Kinder andererseits ein Ausgabenbuch, dann sollten es die Eltern nicht kontrollieren. Wenn das Kind Kontrolle erwartet, wird es dazu verleitet, nach einer umstrittenen Ausgabe ein wenig zu mogeln. Und das wollen Sie doch nicht.
- Das Taschengeld soll nicht als Strafe gekürzt oder entzogen werden, sonst kann das Kind nicht auf längere Sicht planen. Das Taschengeld soll aber auch nicht von der Mithilfe im Haushalt oder anderen Diensten abhängig gemacht werden. Sonst lernen die Kinder nicht, dass Mithelfen keine Sache der Belohnung ist. Sie drücken sich dann vor jeder Arbeit, für die nicht vorher Geld versprochen wurde. Besondere Leistungen können aber trotzdem honoriert werden.
- Was andere Kinder an Taschengeld erhalten, ist kein Maßstab für die Höhe des Taschengeldes bei den eigenen Kindern. Nicht zum Taschengeld gehören in jedem Fall Geschenke, die zum Geburtstag, für ein gutes Zeugnis oder dergleichen gegeben werden. Die Höhe des Taschengeldes richtet sich nach Ihrer persönlichen Einstellung und Ihrer finanziellen Lage. Da dieses Informationsblatt nicht jährlich erscheint, bedenken Sie bitte die allgemeine Preisentwicklung.
Empfehlung für die Höhe des Taschengelds
Das Amt für Jugend und Familie hält zur Zeit folgende Taschengeldsätze für angemessen:
bis 6 Jahre |
bis 1,50 Euro |
wöchentlich |
7 - 8 Jahre |
2,50 Euro |
wöchentlich |
9 - 10 Jahre |
14,00 Euro |
monatlich |
11 - 12 Jahre |
19,00 Euro |
monatlich |
13 - 14 Jahre |
28,00 Euro |
monatlich |
15 - 16 Jahre |
38,00 Euro |
monatlich |
17 Jahre |
45,00 Euro |
monatlich |
18 Jahre |
70,00 Euro |
monatlich |
Die Sätze ab 16 Jahre gelten nur für Jugendliche, die wirtschaftlich noch ganz von den Eltern abhängig sind (in der Regel Schüler). Steht ein Jugendlicher in Lehrausbildung oder erhält schon ein regelmäßiges Arbeitseinkommen und lebt noch im Haushalt der Eltern, sollte er ein Drittel seines Verdienstes als Taschengeld betrachten dürfen, ein weiteres Drittel für Anschaffungen verwenden (z.B. Kleidung) und mit dem restlichen Drittel zum Familienhaushalt beitragen.
Was besagt der sogenannte Taschengeldparagraph?
Der Taschengeldparagraph ermöglicht Kindern und Jugendlichen den Einkauf im Rahmen ihres Taschengeldes ohne Zustimmung der Eltern. Er besagt wörtlich:
"Ein von Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt von Anfang an als wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind."
Das bedeutet also, dass Kinder, die mindestens sieben Jahre alt sind, Einkäufe von ihrem Taschengeld, das ihnen zur freien Verfügung steht, bezahlen können ohne die Eltern vorher fragen zu müssen. Wenn der Preis des gekauften Gegenstandes aber den Rahmen des Taschengeldes klar überschreitet (z.B. Sammelkarten für 100 €), ist das Geschäft nicht gültig und kann rückgängig gemacht werden.