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Job und Geld

Darf ich Geld verdienen? Und wie viel Taschengeld steht mir zu?


Jobs

Für junge Leute gibt es ab einem bestimmten Alter die Möglichkeit, sich was dazu zu verdienen, etwa, wenn Ihr Euch bestimmte Wünsche erfüllen wollt und selbst dafür etwas tun wollt. Jedoch gelten dabei ganz bestimmte gesetzliche Vorgaben.

Wie viel Geld darf ich mir mit 14 Jahren dazuverdienen?

Grundsätzlich ist die Beschäftigung von Kindern verboten.
Trotzdem gibt es die Möglichkeit sich das Taschengeld aufzubessern. Kinder ab 13 Jahren dürfen mit Einwilligung der Eltern eine Reihe von Tätigkeiten ausüben, soweit die Beschäftigung für Kinder geeignet ist.

Nach § 2 Kinderarbeitsschutzverordnung sind dies:

  • Austragen von Zeitungen/Prospekten
  • Engagement im Sportverein oder in anderen gemeinnützigen Einrichtungen
  • Babysitting
  • Botengänge
  • Nachhilfeunterricht
  • Betreuung von Haustieren
    u.a.

Diese Beschäftigung muss leicht sein, darf ausschließlich an Werktagen (Montag mit Samstag) stattfinden und nur zwischen 8 Uhr morgens und 18 Uhr abends verrichtet werden. Die Beschäftigung darf nicht in der Schulzeit liegen und es dürfen nicht mehr als zwei Stunden täglich gearbeitet werden.

Jugendliche ab 15 Jahre dürfen insgesamt vier Wochen im Jahr während der Ferienzeit arbeiten. Auch hier gibt es aber durch das Jugendarbeitsschutzgesetz Einschränkungen. Zuständig für die Einhaltung der Bestimmungen ist das Gewerbeaufsichtsamt.


Taschengeld für Kinder und Jugendliche

Ein gesetzlicher Anspruch auf Taschengeld für Jugendliche besteht nicht. Und spätestens hier beginnt das Problem. Wie viel Taschengeld ist angemessen? Kinder werden aus naheliegenden Gründen immer denken, ihr Taschengeld sei zu gering berechnet. Fachleute haben sich mit der Taschengeldfrage befasst. Deren Ratschläge - allgemeiner Art, aber auch in Heller und Pfennig ausgedrückt - nachstehend:

  1. Taschengeld gehört in die Tasche des Kindes und nicht in die Sparbüchse. 
    Es ist für kleine persönliche Ausgaben bestimmt, also auch für Süßigkeiten oder ein Eis. Die Eltern sollten die Ausgaben nicht abwertend kritisieren. Ein kleines Kind kann sein Herz genauso an ein Spielzeugauto verloren haben wie ein größeres Kind das seine an ein Videospiel oder Kosmetik.
  2. Taschengeld soll pünktlich und in einem Betrag ausbezahlt werden, denn das Kind oder der Jugendliche sollte damit auch planen können. Unregelmäßige oder ratenweise Auszahlung kann das Kind zum Schuldenmachen verleiten. Bei kleineren Kindern kann die Auszahlung wöchentlich, bei größeren Kindern monatlich sein.
  3. Das Taschengeld ist nicht für notwendige Anschaffungen bestimmt. Verwendet das Kind Taschengeldbeträge beispielsweise für Schulanschaffungen (z.B. ein Heft, Radiergummi), so geben die Eltern den ausgelegten Betrag nach Möglichkeit wieder zurück, wenn die Ausgaben nachgewiesen werden. Kauft sich dagegen ein Jugendlicher zum Beispiel ein besonderes Hemd, obwohl er genügend Hemden hat, so ist das keine notwendige Anschaffung - er muss es sich aus dem Taschengeld bestreiten.
  4. Zu schnell ausgegebenes Taschengeld darf nicht wieder ersetzt werden. Eltern, die das tun, verleiten das Kind zu unüberlegten Ausgaben. Führen Kinder andererseits ein Ausgabenbuch, dann sollten es die Eltern nicht kontrollieren. Wenn das Kind Kontrolle erwartet, wird es dazu verleitet, nach einer umstrittenen Ausgabe ein wenig zu mogeln. Und das wollen Sie doch nicht.
  5. Das Taschengeld soll nicht als Strafe gekürzt oder entzogen werden, sonst kann das Kind nicht auf längere Sicht planen. Das Taschengeld soll aber auch nicht von der Mithilfe im Haushalt oder anderen Diensten abhängig gemacht werden. Sonst lernen die Kinder nicht, dass Mithelfen keine Sache der Belohnung ist. Sie drücken sich dann vor jeder Arbeit, für die nicht vorher Geld versprochen wurde. Besondere Leistungen können aber trotzdem honoriert werden.
  6. Was andere Kinder an Taschengeld erhalten, ist kein Maßstab für die Höhe des Taschengeldes bei den eigenen Kindern. Nicht zum Taschengeld gehören in jedem Fall Geschenke, die zum Geburtstag, für ein gutes Zeugnis oder dergleichen gegeben werden. Die Höhe des Taschengeldes richtet sich nach Ihrer persönlichen Einstellung und Ihrer finanziellen Lage. Da dieses Informationsblatt nicht jährlich erscheint, bedenken Sie bitte die allgemeine Preisentwicklung.

Empfehlung für die Höhe des Taschengelds

Das Amt für Jugend und Familie hält zur Zeit folgende Taschengeldsätze für angemessen:

bis 6 Jahre bis 1,50 Euro wöchentlich
7 - 8 Jahre 2,50 Euro wöchentlich
9 - 10 Jahre 14,00 Euro monatlich
11 - 12 Jahre 19,00 Euro monatlich
13 - 14 Jahre 28,00 Euro monatlich
15 - 16 Jahre 38,00 Euro monatlich
17 Jahre 45,00 Euro monatlich
18 Jahre 70,00 Euro monatlich

Die Sätze ab 16 Jahre gelten nur für Jugendliche, die wirtschaftlich noch ganz von den Eltern abhängig sind (in der Regel Schüler). Steht ein Jugendlicher in Lehrausbildung oder erhält schon ein regelmäßiges Arbeitseinkommen und lebt noch im Haushalt der Eltern, sollte er ein Drittel seines Verdienstes als Taschengeld betrachten dürfen, ein weiteres Drittel für Anschaffungen verwenden (z.B. Kleidung) und mit dem restlichen Drittel zum Familienhaushalt beitragen.

Was besagt der sogenannte Taschengeldparagraph?

Der Taschengeldparagraph ermöglicht Kindern und Jugendlichen den Einkauf im Rahmen ihres Taschengeldes ohne Zustimmung der Eltern. Er besagt wörtlich:

"Ein von Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt von Anfang an als wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind."

Das bedeutet also, dass Kinder, die mindestens sieben Jahre alt sind, Einkäufe von ihrem Taschengeld, das ihnen zur freien Verfügung steht, bezahlen können ohne die Eltern vorher fragen zu müssen. Wenn der Preis des gekauften Gegenstandes aber den Rahmen des Taschengeldes klar überschreitet (z.B. Sammelkarten für 100 €), ist das Geschäft nicht gültig und kann rückgängig gemacht werden.


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Sachgebiet Betreutes Wohnen/Jugendschutz
Am Singrün 2 a
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93019 Regensburg

(0941) 507-4760
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